Das Bundesgericht bestätigt, dass der Tatbestand der Führerflucht gemäss [Art. 92 Abs. 2 SVG] auch fahrlässig begangen werden kann. Es stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm, den Sinn und Zweck sowie die Rechtsprechung und Lehre. Der Wortlaut von [Art. 92 Abs. 2 SVG] enthält keine Einschränkung auf vorsätzliche Begehung, und [Art. 100 Ziff. 1 SVG] sieht vor, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern das SVG nichts anderes bestimmt. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, Opfer von Verkehrsunfällen vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung zu bewahren und die Aufklärung der Unfallursachen zu ermöglichen. Eine bloss vorsätzliche Ahndung der Führerflucht würde diesen Zweck nicht erreichen, da der Täter häufig geltend machen könnte, er habe weder um die Verletzung oder Tötung gewusst noch habe sich ihm diese Möglichkeit zwingend aufgedrängt. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung unterstützen diese Auffassung. Der qualifizierte Tatbestand der Führerflucht gemäss [Art. 92 Abs. 2 SVG] setzt eine höhere Strafandrohung voraus, da er die Verletzung oder Tötung eines Menschen voraussetzt und somit das pflichtwidrige Verhalten schwerer wiegt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die in [Art. 92 Abs. 2 SVG] verwendeten Begriffe 'Ergreift' und 'Flucht' auf einen bewussten Entschluss des Fahrzeugführers hinweisen, sich vom Unfallort zu entfernen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück und betonte, dass der Fahrzeugführer sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig macht, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt.
Fahrerflucht
Fahrlässigkeit
Verkehrsunfall
Pflichtwidriges Verhalten
Strafbarkeit
Verletzung
Rechtsprechung