Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 58

1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

Case law2023-01-24

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der durch einen erhitzten Katalysator eines abgestellten Lieferwagens verursachte Brand unter die Betriebsgefahr gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG fällt. Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsgefahr nur dann gegeben ist, wenn der Schaden mit der besonderen Gefahr zusammenhängt, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Motorfahrzeugs geschaffen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Brand zwar durch die Hitze des Katalysators verursacht, jedoch war diese Hitze nicht dem Betrieb des Motorfahrzeugs eigen, sondern eine gewöhnliche Gefahr, die bei der unsachgemässen Lagerung von heissen Gegenständen auftreten kann. Daher verneinte das Gericht eine Betriebsgefahr und wies die Beschwerde ab.

Betriebsgefahr
Kausalhaftung
Motorfahrzeug
Katalysator
Brandursache
Schadenersatz
Haftpflichtrecht
Case law2021-09-09

Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG und bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass der Halter und dessen Versicherer von der Haftpflicht befreit sind, da der Unfall durch grobes Verschulden der Mutter der Beschwerdeführerin verursacht wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Mutter die Strasse mit ihrer Tochter unter ungünstigen Umständen und ohne hinreichende Vorsicht überquert hatte, was als grobes Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG zu werten sei. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Beurteilung und wies darauf hin, dass die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs als adäquate Ursache ausschied, da das Verschulden der Mutter überwog. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig erachtet, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.

Haftpflicht
Motorfahrzeughalter
grobe Verschulden
Betriebsgefahr
Entlastungsbeweis
Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
Case law2021-05-18

Das Bundesgericht bestätigte die Haftung der Beklagten gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 41 OR für den durch den tödlichen Unfall verursachten Versorgungsschaden. Der Versorgungsschaden wurde abstrakt auf den Todestag kapitalisiert, wobei der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % angewendet wurde. Die Klägerinnen beantragten eine Änderung dieser Praxis zugunsten einer konkreten Berechnung der tatsächlich ausgerichteten Renten, doch das Gericht lehnte dies ab, da keine gewichtigen Gründe für eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung vorlagen. Die Vorinstanz hatte zudem einen Sparanteil von 31.1 % des Nettoeinkommens der Versorgerin angesetzt und die Anrechnung von Vermögenserträgen aus dem zugeflossenen Vermögen bejaht, was das Bundesgericht nicht beanstandete. Die Beschwerden der Klägerinnen und der Beklagten wurden abgewiesen.

Versorgungsschaden
Kapitalisierung
Sparquote
Vermögenserträge
Haftpflichtrecht
Abstrakte Schadensberechnung
Rechtsprechungsänderung
Case law2020-10-12

Das Bundesgericht analysierte Art. 58 Abs. 1 SVG im Kontext eines Verkehrsunfalls, bei dem die Geschädigte aufgrund nicht angelegten Sicherheitsgurts schwer verletzt wurde. Der Fahrzeughalter war gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftbar, da der Schaden durch den Betrieb des Motorfahrzeugs verursacht wurde. Die Versicherung des Halters wurde zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, einschliesslich Pflege- und Betreuungsschaden, Erwerbsausfall, Haushaltschaden und Genugtuung. Das Gericht korrigierte die vorinstanzliche Berechnung des Haushaltschadens und der aufgelaufenen Zinsen, da diese nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens waren und daher unverändert bleiben mussten. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Haftpflichtrecht
Schadenersatz
Verkehrsunfall
Rückweisungsentscheid
Sachverhaltsfeststellung
Zinsberechnung
Kostenteilung
Case law2019-04-17

Das Bundesgericht analysiert die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit zwei unabhängigen Verkehrsunfällen, die zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt haben sollen. Die Klägerin begehrt eine gemeinsame Behandlung der Klagen gegen zwei Haftpflichtversicherungen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Das Gericht verneint jedoch sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Konnexität der Ansprüche. Die Unfälle ereigneten sich zu unterschiedlichen Zeiten, an verschiedenen Orten und in unterschiedlicher Weise, sodass keine gleichartigen Tatsachen vorliegen. Zudem wird die Solidarhaftung der Beklagten nach Art. 60 SVG verneint, da diese nur bei einem einzigen Unfallereignis greift. Eine unechte Solidarität scheidet ebenfalls aus, da die Haftung jedes Beklagten auf den von ihm verursachten Schaden beschränkt bleibt. Das Gericht bestätigt somit die Ablehnung der Streitgenossenschaft durch die Vorinstanz.

Streitgenossenschaft
örtliche Zuständigkeit
Solidarhaftung
Kausalzusammenhang
Verkehrsunfall
Gesundheitsschaden
Prozessökonomie
Case law2018-06-15

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 58 Abs. 1 SVG im Kontext einer Staatshaftung für Schäden während einer Führerprüfung. Es stellte fest, dass der Kanton Aargau nicht als Halter des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG qualifiziert werden kann, da das Fahrzeug nicht auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wurde und er keine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hatte. Der Betrieb des Fahrzeugs erfolgte zum Nutzen des Prüfungskandidaten oder der Fahrschule, nicht des Kantons. Das Gericht wies auch die Analogie zu Art. 71 SVG zurück, da der Kanton weder Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe ist noch das Fahrzeug zu den dort genannten Zwecken übergeben wurde. Eine richterliche Lückenfüllung wurde abgelehnt, da das Gesetz keine Haftung vorsieht und dies nicht als rechtsstaatlich unhaltbar angesehen wird.

Staatshaftung
Halterbegriff
Führerprüfung
Gefahrzeughaftung
Beweislast
Gesetzeslücke
Willkürverbot
Case law2018-06-15

Die A. GmbH klagte gegen den Kanton Aargau auf Schadenersatz für einen Unfall während einer Führerprüfung, bei dem ein Prüfungskandidat mit einem Fahrzeug der A. GmbH eine Signaltafel beschädigte. Die Klage wurde abgewiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Prüfungsexperte pflichtwidrig gehandelt hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Kanton nicht als Halter des Fahrzeugs im Sinne von Art. 58 LCR (SVG) qualifiziert werden kann, da das Fahrzeug nicht auf Rechnung und Gefahr des Kantons betrieben wurde. Zudem wurde eine Haftung des Kantons als Unternehmer gemäss Art. 71 LCR (SVG) verneint, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Eine Lückenfüllung wurde ebenfalls abgelehnt, da das Gesetz in dieser Situation keine Haftung vorsieht und dies nicht als sachlich unhaltbar angesehen werden kann.

Staatshaftung
Halterhaftung
Führerprüfung
Schadenersatz
Kausalität
Willkür
Lückenfüllung
Case law2017-05-04

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 58 Abs. 1 SVG, der die Haftung des Halters eines Motorfahrzeugs für Schäden regelt, die durch dessen Betrieb verursacht werden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Mai 2003 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach dem 19. November 2003 bestand. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass der Unfall überwiegend wahrscheinlich die Ursache für ihre Beschwerden war, insbesondere angesichts ihrer vorbestehenden gesundheitlichen Probleme und der fehlenden wesentlichen Unterschiede im Beschwerdebild vor und nach dem Unfall. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang lag gemäss Art. 8 ZGB bei der Beschwerdeführerin, und die Vorinstanz hatte die Beweise willkürfrei gewürdigt.

Haftpflicht
Kausalzusammenhang
Beweislast
Beweiswürdigung
Willkür
Schleudertrauma
Vorzustand
Case law2017-01-19

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 58 Abs. 1 SVG, welcher die Haftung des Halters eines Motorfahrzeugs für Schäden regelt, die durch dessen Betrieb verursacht werden. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen und die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner kein Verschulden traf und die Beschwerdeführerin ein grobes Selbstverschulden vorlag, was gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG zur Haftungsbefreiung führte. Die Vorinstanz hatte zudem den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem Unfall verneint, da keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs vorlag, waren alle Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Beweiswürdigung sei willkürlich, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen umfassend gewürdigt hatte und keine offensichtlichen Fehler erkennbar waren.

Fahrlässige Körperverletzung
Haftung des Motorfahrzeughalters
Haftungsbefreiung
Selbstverschulden
Kausalzusammenhang
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2016-10-10

Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG, wonach der Halter eines Motorfahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, ohne dass ein Verschulden vorausgesetzt wird. Der Geschädigte hat gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass der Schädiger aufgrund grober Fahrlässigkeit gehandelt habe, was nach Art. 44 Abs. 1 UVG für die Haftung gegenüber im gleichen Haushalt lebenden Personen erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten überhöhten Geschwindigkeit und dem Unfall nicht ausreichend geprüft hatte und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da ein Anscheinsbeweis für die Kausalität bei typischem Fehlverhalten im Strassenverkehr möglich sei.

Haftpflicht
Motorfahrzeughalter
Kausalzusammenhang
Anscheinsbeweis
Grobe Fahrlässigkeit
Versicherungsrecht
Subrogation