Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 38

1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.

2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.

3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.

4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.

Case law2006-05-05

Das Bundesgericht analysierte Art. 38 Abs. 1 SVG im Kontext eines Unfalls, bei dem ein Radfahrer mit einem Nachtbus kollidierte. Es wurde festgestellt, dass die Regelung des Vortrittsrechts für Strassenbahnen nach Art. 38 Abs. 1 SVG nicht analog auf andere Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, wie den Nachtbus, anwendbar ist. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass der Radfahrer aufgrund der allgemeinen Vortrittsregel nach Art. 36 Abs. 2 SVG gegenüber dem von links kommenden Nachtbus vortrittsberechtigt war. Das Gericht betonte, dass die unklare Verkehrssituation durch die Halterin des Nachtbusses verursacht wurde, die ohne entsprechende Signalisation das Tramtrassee für den Busverkehr freigab. Daher konnte sich die Beklagte nicht auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 59 Abs. 1 SVG berufen, da die Busfahrerin das Vortrittsrecht des Radfahrers verletzt hatte und die Halterin für die unklare Verkehrslage verantwortlich war.

Vortrittsrecht
Haftung des Fahrzeughalters
Strassenverkehrsgesetz
Verkehrsregeln
Selbstverschulden
Genugtuung
Verkehrssignalisation
Case law1988-03-17

Der Beschwerdeführer K. kollidierte mit einer Strassenbahn, als er den Messeplatz überquerte und die Strassenbahn links in die Haltestelle Mustermesse einbog. K. argumentierte, dass die Strassenbahn gemäß Art. 48 SVG den allgemeinen Verkehrsregeln unterliege und somit der Linksabbieger (Strassenbahn) vortrittsbelastet sei. Die Vorinstanzen verurteilten K. wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 SVG. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen und entschied, dass Art. 38 Abs. 1 SVG als lex specialis zu Art. 48 SVG zu betrachten ist. Das spezielle Vortrittsrecht der Strassenbahn gilt auch beim Linksabbiegen und ist nicht von den konkreten Umständen abhängig. Art. 48 SVG bezieht sich nur auf die Anwendung der Verkehrsregeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist, ohne das Vortrittsrecht aus Art. 38 Abs. 1 SVG zu beeinträchtigen. Das Gericht betonte, dass das Vortrittsrecht der Strassenbahn klar und einfach sein muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Vortrittsrecht
Strassenbahn
Linksabbiegen
lex specialis
Verkehrsregeln
Verkehrssicherheit
Vorsichtspflicht
Case law1988-03-17

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer K. kollidierte mit einer Strassenbahn, als er den Messeplatz überquerte und die Strassenbahn links in die Haltestelle Mustermesse einbog. K. argumentierte, dass die Strassenbahn gemäß Art. 48 SVG den allgemeinen Verkehrsregeln unterliege und somit der Linksabbieger (Strassenbahn) vortrittsbelastet sei. Die Vorinstanzen verurteilten K. wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens gemäß Art. 38 Abs. 1 SVG.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen und entschied, dass Art. 38 Abs. 1 SVG als lex specialis zu Art. 48 SVG zu betrachten ist. Das spezielle Vortrittsrecht der Strassenbahn gilt auch beim Linksabbiegen und ist nicht von den konkreten Umständen abhängig. Art. 48 SVG bezieht sich nur auf die Anwendung der Verkehrsregeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist, ohne das Vortrittsrecht aus Art. 38 Abs. 1 SVG zu beeinträchtigen. Das Gericht betonte, dass das Vortrittsrecht der Strassenbahn klar und einfach sein muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.'}

Vortrittsrecht
Strassenbahn
Linksabbiegen
lex specialis
Verkehrsregeln
Verkehrssicherheit
Vorsichtspflicht
Case law1981-01-22

Gemäß Art. 38 Abs. 3 SVG darf eine haltende Straßenbahn, wenn eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt werden. Der Beschwerdeführer war aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der Markierung und der Signalisation berechtigt, anzunehmen, dass er rechts am haltenden Tram vorbeifahren durfte. Die Vorinstanz argumentierte jedoch, dass die Verengung der Fahrbahn und das Anhalten des Trams auf eine erkennbare Gefährlichkeit der Situation hinwiesen, die besondere Vorsicht erfordert hätten. Der Kassationshof stellte fest, dass die Gefährlichkeit der Situation erst erkennbar wurde, als der Beschwerdeführer bemerkte, dass der Anhänger des Trams außerhalb der Schutzinsel hielt. Da dies nicht rechtzeitig erkennbar war, konnte der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln nicht einhalten, ohne dass ihm dies als schuldhafter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 3 SVG angelastet werden konnte.

Überholen von Straßenbahnen
Schutzinsel
Verkehrsregeln
Gefährdung von Fahrgästen
Vollbremsung
Verkehrssignalisation
Schuldhafter Verstoß
Case law1978-06-30

Der Beschwerdeführer L. fuhr auf der N3 Richtung Zürich und überholte einen langsamer werdenden Lieferwagen rechts, obwohl dieser sich auf der Überholspur befand. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte L. wegen Rechtsüberholens. Das Bundesgericht bestätigt, dass Überholen im Rechtssinne vorliegt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein langsameres einholt und vorbeifährt, ohne dass ein Spurwechsel notwendig ist. Rechtsüberholen ist grundsätzlich verboten (Art. 35 Abs. 1 SVG), mit Ausnahmen wie Schienenfahrzeuge (Art. 38 Abs. 2 SVG) oder getrennte Fahrstreifen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf eine Ausnahme berufen, da der Opel kein Hindernis war und keine Panne vorlag. Sein Verhalten war daher rechtswidrig.

Rechtsüberholen
Überholverbot
Ausnahmen zum Rechtsüberholen
Verkehrsregelverletzung
Spurwechsel
Pannenfahrzeug
Autobahnverkehr
Case law1978-06-30

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer L. fuhr auf der N3 Richtung Zürich und überholte einen langsamer werdenden Lieferwagen rechts, obwohl dieser sich auf der Überholspur befand. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte L. wegen Rechtsüberholens.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass Überholen im Rechtssinne vorliegt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein langsameres einholt und vorbeifährt, ohne dass ein Spurwechsel notwendig ist. Rechtsüberholen ist grundsätzlich verboten (Art. 35 Abs. 1 SVG), mit Ausnahmen wie Schienenfahrzeuge (Art. 38 Abs. 2 SVG) oder getrennte Fahrstreifen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf eine Ausnahme berufen, da der Opel kein Hindernis war und keine Panne vorlag. Sein Verhalten war daher rechtswidrig.'}

Rechtsüberholen
Überholverbot
Ausnahmen zum Rechtsüberholen
Verkehrsregelverletzung
Spurwechsel
Pannenfahrzeug
Autobahnverkehr
Case law1978-05-02

Das Bundesgericht entscheidet über die Tragweite eines grünen Leuchtpfeils, der nach links in Richtung Bahnhofquai weist. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Pfeil ihm den Vortritt für das Wenden auf der Verzweigung verschafft habe. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass der Pfeil nur die Fahrt in Richtung Bahnhofquai freigibt. Gemäss Art. 49 Abs. 3 SSV gestatten grüne Pfeile den Verkehr nur in der angegebenen Richtung. Da der Beschwerdeführer nicht in den Bahnhofquai abbog, sondern wendete, fuhr er aus dem vortrittsberechtigten Verkehrsraum heraus und hatte deshalb nach Art. 38 Abs. 1 SVG der Strassenbahn den Vortritt zu lassen. Zusätzlich war er durch gelbe Blinklichter und ein computergesteuertes Wechselsignal vor der Kreuzung mit der Strassenbahn gewarnt. Der Vorwegweiser, der die Fahrspur Richtung Bahnhofquai anzeigt, sagt nichts über die Vortrittsregelung aus. Daher besteht die Verurteilung wegen Missachtung von Art. 38 Abs. 1 SVG zu Recht.

Vortrittsregelung
Leuchtpfeil
Strassenbahn
Verkehrsregeln
Vortrittsberechtigung
Warnsignale
Verkehrsverstoss
Case law1974-03-26

Das Bundesgericht analysiert die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 SVG im Kontext des Vortrittsrechts bei einer trichterförmigen Einmündung. Es stellt fest, dass das Vortrittsrecht der Hauptstrasse bis zur markierten Begrenzungslinie (No 410) reicht, die den Hauptstrassenzug Weissenstein-/Seftigenstrasse begrenzt. Nördlich dieser Linie gilt die allgemeine Vortrittsregelung, wonach die Strassenbahn vortrittsberechtigt ist (Art. 38 Abs. 1 SVG). Die Strassenbahn darf daher bis zur Begrenzungslinie vorfahren, ohne das Vortrittsrecht der Hauptstrasse zu verletzen. Das Gericht bestätigt, dass die Strassenbahn in diesem Bereich nicht anders behandelt wird als andere Fahrzeuge.

Vortrittsrecht
Strassenbahn
Hauptstrasse
Nebenstrasse
Signalisierung
Verkehrsregeln
Rechtsirrtum
Case law1970-10-02

Am 11. Februar 1969 ereignete sich in Bern eine Streifkollision zwischen einem von Haldimann gesteuerten VBW-Triebwagen und einem Tanklastenzug. Haldimann führte ein Manöver durch, um den Triebwagen zur Rückfahrt an die Spitze des Zuges zu bringen, wobei er die Fahrbahnseite wechselte. Während des Manövers beobachtete er die Verkehrslage im Rückspiegel, beschleunigte auf 14 km/h und kollidierte mit dem Tanklastenzug, der von Hofer gesteuert wurde. Art. 38 Abs. 1 SVG gewährt der Strassenbahn Vortrittsrecht, das jedoch nicht absolut ist, sondern im Rahmen der allgemeinen Vorsichtspflichten steht. Der Strassenbahnführer muss besondere Vorsicht walten lassen, insbesondere bei Manövern wie dem Wechsel der Fahrbahnseite (Art. 45 Abs. 1 VRV). Haldimann verletzte diese Pflichten, indem er sich nicht kontinuierlich über die Verkehrsentwicklung informierte und keine Schnellbremsung einleitete, obwohl er die Gefahr erkennen konnte. Die Vorinstanz stellte fest, dass er das Manöver hätte überwachen lassen müssen, insbesondere durch eine Hilfsperson.

Vortrittsrecht
Vorsichtspflicht
Manöver
Schnellbremsung
Verkehrssicherheit
Hilfsperson
Kollision
Case law1970-10-02

{'factual_analysis': 'Am 11. Februar 1969 ereignete sich in Bern eine Streifkollision zwischen einem von Haldimann gesteuerten VBW-Triebwagen und einem Tanklastenzug. Haldimann führte ein Manöver durch, um den Triebwagen zur Rückfahrt an die Spitze des Zuges zu bringen, wobei er die Fahrbahnseite wechselte. Während des Manövers beobachtete er die Verkehrslage im Rückspiegel, beschleunigte auf 14 km/h und kollidierte mit dem Tanklastenzug, der von Hofer gesteuert wurde.', 'normative_analysis': 'Art. 38 Abs. 1 SVG gewährt der Strassenbahn Vortrittsrecht, das jedoch nicht absolut ist, sondern im Rahmen der allgemeinen Vorsichtspflichten steht. Der Strassenbahnführer muss besondere Vorsicht walten lassen, insbesondere bei Manövern wie dem Wechsel der Fahrbahnseite (Art. 45 Abs. 1 VRV). Haldimann verletzte diese Pflichten, indem er sich nicht kontinuierlich über die Verkehrsentwicklung informierte und keine Schnellbremsung einleitete, obwohl er die Gefahr erkennen konnte. Die Vorinstanz stellte fest, dass er das Manöver hätte überwachen lassen müssen, insbesondere durch eine Hilfsperson.'}

Vortrittsrecht
Vorsichtspflicht
Manöver
Schnellbremsung
Verkehrssicherheit
Hilfsperson
Kollision