Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 33

1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112

2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.113

3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362 1364 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362 1364 Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

Case law2022-11-07

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SVG, wonach der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens die Pflicht zur besonderen Vorsicht vor Fussgängerstreifen verletzt hatte, indem er einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt nicht liess und sie dadurch konkret gefährdete. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit die Fussgängerin hätte sehen und anhalten können, was eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellt. Die Vorinstanz hatte zurecht den Führerausweis für drei Monate entzogen, da die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern in der Regel eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist und der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für eine Abweichung vom festgestellten Sachverhalt vorbringen konnte.

Fussgängerstreifen
Vortrittsrecht
grobe Verkehrsregelverletzung
Führerausweisentzug
konkrete Gefährdung
besondere Vorsicht
schwere Widerhandlung
Case law2022-05-23

Das Bundesgericht prüfte, ob das vorgelegte unfallanalytische Gutachten eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt, das geeignet wäre, die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG zu erschüttern. Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten zwar die Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin neu ermittelte, jedoch nicht die Erheblichkeit im Sinne der Revision aufwies, da es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht widerlegte. Die Vorinstanz hatte zutreffend argumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse hätte reduzieren müssen, um ihren Vorsichtspflichten gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG nachzukommen. Das Gutachten konnte daher die Beschwerdeführerin nicht entlasten, da es ihre Pflichtverletzung bestätigte.

Revision
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflicht
Fussgängerstreifen
Geschwindigkeit
Unfallanalyse
Beweismittel
Case law2021-06-23

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer hatte trotz Blendung durch die Sonne und eingeschränkter Sicht nicht angehalten, als er auf einen Fussgängerstreifen zufuhr, auf dem sich bereits ein Fussgänger befand. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit hätte anpassen und bei fehlender Sicht anhalten müssen, um den Vortritt des Fussgängers zu gewährleisten. Dieses Verhalten wurde als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert, da es eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte, indem er die Gefahr nicht in Betracht zog. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt zutreffend bewertet und keine Willkür festgestellt.

Verkehrsregelverletzung
Vortrittsrecht
Fussgängerstreifen
Sorgfaltspflicht
Grobe Fahrlässigkeit
Verkehrssicherheit
Blendung durch Sonne
Case law2018-02-14

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SVG, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder ihn betreten wollen. Der Beschwerdeführer hatte seine Vorsichtspflicht verletzt, indem er nicht auf den Fussweg achtete, obwohl der Geschädigte den Fussgängerstreifen betreten hatte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass der Kollisionspunkt im Bereich des Fussgängerstreifens lag und der Beschwerdeführer den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Die Nichtbeachtung der Vorsichtspflicht und die Vermeidbarkeit des Unfalls begründeten die strafrechtliche Zurechnung.

Fahrlässige schwere Körperverletzung
Vorsichtspflicht
Fussgängerstreifen
Willkür
Beweiswürdigung
Verkehrsrecht
Vermeidbarkeit
Case law2017-10-03

Das Bundesgericht bestätigte den Entzug des Führerausweises für einen Monat gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG, da der Beschwerdeführer durch unaufmerksames Fahren und Missachtung seiner Vorsichtspflichten vor einem Fussgängerstreifen eine mittelschwere Widerhandlung begangen hatte. Der Beschwerdeführer kollidierte mit einer Fussgängerin, die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befand, obwohl dieser von Weitem sichtbar war. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine mehr als nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrief und ihm zumindest ein leichtes Verschulden vorzuwerfen war, das an der Grenze zum mittelschweren Verschulden lag. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG war daher nicht zu unterschreiten, und berufliche Härten des Beschwerdeführers konnten keine Berücksichtigung finden.

Führerausweisentzug
Vorsichtspflicht
Fussgängerstreifen
mittelschwere Widerhandlung
Verkehrssicherheit
Verschulden
administrative Massnahme
Case law2017-06-06

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 SVG im Kontext einer fahrlässigen Körperverletzung durch einen Buschauffeur an einer Haltestelle. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen schuldig gesprochen, weil er seine besondere Vorsichtspflicht verletzt habe, indem er nicht sicherstellte, dass sich die Geschädigte nicht mehr im Gefahrenbereich befand. Das Bundesgericht hob jedoch dieses Urteil auf, da der Beschwerdeführer nicht mit dem unvermittelten Schritt der Geschädigten zurück in den Gefahrenbereich rechnen musste. Es stellte fest, dass Art. 33 Abs. 3 SVG primär Fahrzeugführer betrifft, die an Haltestellen vorbeifahren, und keine besondere Vorsichtspflicht für heranfahrende Buschauffeure begründet. Zudem war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, da die Situation nicht vorhersehbar war.

Fahrlässige Körperverletzung
Vertrauensgrundsatz
Vorsichtspflicht
Haltestellenbereich
Gefahrenbereich
Strassenverkehrsgesetz
Sorgfaltswidrigkeit
Case law2017-06-01

Das Bundesgericht analysierte Art. 33 Abs. 2 SVG im Kontext einer fahrlässigen Tötung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er das Opfer nicht rechtzeitig auf dem Fussgängerstreifen erkannte und ungebremst erfasste. Das Gericht betonte, dass der Fahrzeuglenker bei schwierigen Sichtverhältnissen besonders vorsichtig fahren und die Geschwindigkeit so anpassen muss, dass er jederzeit anhalten kann, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Die Vorinstanz hatte willkürlich angenommen, dass der Beschwerdeführer das Opfer aus einer Distanz von 30 Metern hätte erkennen müssen, was das Bundesgericht als rechtswidrig beurteilte. Dennoch bestätigte es, dass der Beschwerdeführer spätestens aus einer Entfernung von 11 bis 13.3 Metern hätte reagieren müssen, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Fahrlässige Tötung
Sorgfaltspflicht
Fussgängerstreifen
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Sichtverhältnisse
Vertrauensgrundsatz
Case law2015-12-05

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 33 SVG im Kontext einer fahrlässigen Tötung, bei der ein Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen von zwei Fahrzeugen angefahren wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hatte, insbesondere hinsichtlich der genauen Lokalisation der Kollisionen und der Wurfweite des Opfers. Die Feststellung, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach dem Stillstand um 4 Meter zurückgesetzt wurde, wurde als willkürlich und die Unschuldsvermutung verletzend eingestuft. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da die Vorinstanz auf eine sachverständige Klärung der Wurfweite verzichtete, obwohl dies für die Beurteilung der Fahrlässigkeit entscheidend gewesen wäre. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts ohne diese Klärungen nicht möglich war.

Fahrlässige Tötung
Willkürverbot
Unschuldsvermutung
Rechtliches Gehör
Fussgängerstreifen
Beweiswürdigung
Sachverhaltsaufklärung
Case law2015-01-06

Das Bundesgericht analysierte Art. 33 Abs. 2 SVG im Kontext eines Verkehrsunfalls, bei dem ein Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Fahrzeugführerin gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht walten lassen musste, indem sie nicht mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf den Fussgängerstreifen zufahren durfte, ohne die Möglichkeit zu haben, rechtzeitig anzuhalten, falls ein Fussgänger den Streifen betritt. Allerdings betonte das Gericht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf vertrauen durfte, dass Fussgänger die Verkehrsregeln einhalten und den Streifen nicht überraschend betreten, solange keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten vorlagen. Da das Opfer den Streifen erst 0,8 Sekunden vor der Kollision betrat und die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf ein solches Verhalten hatte, konnte ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Gericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Fahrlässige Tötung
Vertrauensgrundsatz
Sorgfaltspflicht
Fussgängerstreifen
Geschwindigkeitsbegrenzung
Verkehrsregeln
Unvermeidbarkeit
Case law2013-02-27

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SVG im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem der Beschwerdeführer beim Abbiegen einen Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen übersah und schwer verletzte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegen die grundlegende Verkehrsregel verstossen hatte, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten. Trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse und der Notwendigkeit besonderer Aufmerksamkeit beim Abbiegen, hatte der Beschwerdeführer keine ausreichende Bremsbereitschaft hergestellt und den Fussgänger erst im letzten Moment bemerkt. Dies begründete eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit ernstlicher Gefährdung anderer, was eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstellt. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor wegen einer schweren Widerhandlung den Führerausweis entzogen bekommen hatte, bestätigte das Gericht den Entzug des Führerausweises für 12 Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG.

Fussgängerstreifen
besondere Vorsicht
Bremsbereitschaft
schwere Widerhandlung
Führerausweisentzug
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
ernstliche Gefährdung