Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, da dieser gegen Art. 26 Abs. 1 SVG verstossen habe, indem er mit ungenügendem Abstand und nicht angepasster Geschwindigkeit an einem Fussgänger vorbeifuhr, was zu einer Kollision und Verletzung führte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei, da der Sachverhalt in der Anklage ausreichend umschrieben war und das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen konnte, da er den Fussgänger rechtzeitig wahrgenommen hatte und besondere Vorsicht geboten war. Die Haftungsquote von 100 % wurde jedoch aufgehoben, da die Vorinstanz ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nicht ausreichend geprüft hatte, was gegen Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 59 Abs. 2 SVG verstösst. Die Parteientschädigung wurde ebenfalls zur Neubemessung zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zur Höhe der Kostennote zu äussern, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.
Fahrlässige Körperverletzung
Strassenverkehrsgesetz
Haftungsquote
Parteientschädigung
Anklageprinzip
Vertrauensgrundsatz
Rechtliches Gehör