Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 19

1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.85

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.86

3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.87

4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

Case law1976-07-09

Der Beschwerdeführer Duff wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons Bern wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand mit einem 10-monatigen Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge sowie einem Verbot, Motorfahrräder und Fahrräder zu führen, bestraft. Die Rekurskommission des Kantons Bern wies seine Beschwerde ab, woraufhin Duff beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte. Die gesetzliche Grundlage für das Verbot, Motorfahrräder zu führen, wird in Art. 19 Abs. 3 SVG (in Verbindung mit Abs. 2) gesehen. Der Bundesrat hat in Art. 23 und 27 BRB vom 27. August 1969 das Führen von Motorfahrrädern den Fahrrädern gleichgestellt, was im Rahmen der Kompetenz des Bundesrates nach Art. 106 SVG liegt. Art. 19 Abs. 3 SVG sieht ein fakultatives Fahrverbot vor, während Art. 27 Abs. 2 BRB ein Fahrverbot bei Angetrunkenheit als Regel vorsieht, jedoch Raum für Einzelfallentscheidungen lässt. Das Verbot, Fahrräder zu führen, wird als unverhältnismässig angesehen, da Art. 19 Abs. 3 SVG ein Radfahrverbot nur fakultativ vorsieht. Die geringere Betriebsgefahr von Fahrrädern im Vergleich zu Motorfahrzeugen wird betont, und das Prinzip der Verhältnismässigkeit wird als massgeblich erachtet. Art. 28 Abs. 1 BRB vom 27. August 1969 wird so ausgelegt, dass ein Radfahrverbot nicht zwingend ist, sondern nur dann verfügt werden sollte, wenn es zur Sicherung der Wirksamkeit der Massnahme erforderlich ist. Die Eidg. Polizeiabteilung und der Bundesrat unterstützen diese Auslegung.

Fahrverbot
Führerausweisentzug
Verhältnismässigkeit
Angetrunkenheit
Motorfahrrad
Radfahrverbot
Administrativmassnahme
Case law1976-07-09

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Radfahrverbot
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