Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Zuweisung der Parzelle Nr. HO4277 zur Wohnzone W4 ab, da die Neuzonierung nicht im Widerspruch zum regionalen Richtplan gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG stand. Der Richtplan sieht zwar eine mittlere Dichte vor, doch handelt es sich dabei um grobe, grossräumige Vorgaben, die keinen detaillierten Bezug auf einzelne Parzellen nehmen. Das Verwaltungsgericht hatte zurecht festgestellt, dass die Zuordnung zu einem anderen Zonentyp als dem in der Richtplanung erwähnten zulässig ist, da die Richtplanung einen weiten Spielraum für die Nutzungsplanung lässt. Die Berücksichtigung der Geschichte des Grundstücks und der bestehenden Bebauung sowie die technische Anpassung der Geschosszahlen rechtfertigten die Umzonung. Eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 RPG, war nicht ersichtlich, und das Ermessen der Gemeinde wurde nicht willkürlich ausgeübt.
Nutzungsplanung
Richtplan
Zonenplanrevision
Ermessensspielraum
Interessenabwägung
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)
Arealüberbauung