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Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

RPG·700

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Fristen für Nutzungspläne83

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:

a.84
…
b.
die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.

2 …85

3 Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde.86

83 Fassung gemäss Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

84 Aufgehoben durch Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

85 Aufgehoben durch Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

86 Fassung gemäss Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Case law2021-11-10
art. 35 (1) RPG

in

1C 635/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 35 Abs. 1 RPG im Kontext der Planungspflicht der Gemeinde Speicher. Es stellte fest, dass der Zonenplan von 1978 den Anforderungen des RPG nicht genügte, da er das Gebiet ausserhalb der Bauzone undifferenziert dem übrigen Gemeindegebiet zuwies und die Bauzonengrösse überdimensioniert war. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG waren die Kantone verpflichtet, bis zum 1. Januar 1988 einen RPG-konformen Nutzungsplan festzusetzen. Da der Zonenplan 1978 diese Anforderungen nicht erfüllte und nicht rechtzeitig angepasst wurde, verlor er seine Gültigkeit für die Bauzonenausscheidung. Die Parzelle Nr. 1405 lag somit seit dem 1. Januar 1988 in einer Nichtbauzone gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinde ihre Planungspflicht verletzt hatte, indem sie keinen rechtzeitigen RPG-konformen Plan erstellte, und wies die Beschwerde der A.________ AG ab.

art.36 (3) RPG art.30 (1bis) RPV art.15 RPG art.26 BV art.14 RPG art.3 (2 lit. a) RPG art.26 RPG
Planungspflicht
Nutzungsplan
Bauzone
Nichtbauzone
Fruchtfolgefläche
Landwirtschaftszone
Eigentumsgarantie
Case law2020-01-09
art. 35 RPG

in

1C 122/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 35 RPG im Zusammenhang mit der Gültigkeit eines Bebauungsplans, der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erlassen wurde. Der Bebauungsplan von 1962 war vom Kanton Luzern genehmigt worden, jedoch nicht innerhalb der achtjährigen Frist bis zum 31. Dezember 1987, weshalb er gemäss Art. 35 RPG ausser Kraft trat. Das Gericht stellte fest, dass der Plan mangels erneuter kantonaler Genehmigung seine Gültigkeit verloren hatte, auch wenn er formell nicht aufgehoben und im Grundbuch eingetragen war. Diese Auslegung wurde als willkürfrei bestätigt, da sie sich auf den Wortlaut von Art. 35 RPG stützte und die Beschwerdeführer keine substanziellen Rügen dagegen vorbrachten.

art.89 (1) BGG art.82 BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.26 RPG
Raumplanungsrecht
Bebauungsplan
Gültigkeitsdauer
Bundesrecht
kantonale Genehmigung
Willkürverbot
Grundbuch
Case law2012-08-02
art. 35 (1 lit. b) RPG

in

1C 89/2011

Das Bundesgericht prüfte, ob die Zuweisung der Parzellen der Beschwerdeführer zur Landwirtschaftszone eine materielle Enteignung gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG darstellt. Es stellte fest, dass Nichteinzonungen grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslösen, es sei denn, sie treffen den Eigentümer enteignungsähnlich, etwa bei überbaubarem oder grob erschlossenem Land und erheblichen Vorinvestitionen. Im vorliegenden Fall waren die Parzellen weder grob erschlossen noch baureif, da ein Überbauungsplan fehlte und die Erschliessung ungenügend war. Zudem hatten die Beschwerdeführer keine erheblichen Kosten für Erschliessung oder Überbauung aufgewendet. Besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte lagen ebenfalls nicht vor, da die Beschwerdeführer mit einer Rückzonung rechnen mussten und keine konkreten Zusicherungen erhalten hatten. Daher verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer materiellen Enteignung.

art.66 BGG art.15 RPG art.106 (1) BGG art.90 BGG art.95 BGG art.5 RPG art.68 (3) BGG
materielle Enteignung
Nichteinzonung
Überbaubarkeit
Erschliessung
Vertrauensschutz
RPG
Bundesgericht
Case law2008-05-29
art. 35 (1) RPG

in

1C 357/2007

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Zuordnung der Parzelle Nr. 474 zur Spezialzone 'Rain' durch die Zonenplanrevision von 1997 eine materielle Enteignung gemäss Art. 35 Abs. 1 RPG darstellt. Es stellte fest, dass die Parzelle seit 1977 rechtlich nicht überbaubar war, da sie der Land- und Forstwirtschaftszone zugeordnet war, und dass die spätere Umzonung in die Spezialzone 'Rain' die Nutzungsmöglichkeiten sogar erweiterte. Eine enteignungsähnliche Wirkung wurde verneint, da der Beschwerdeführer weder grob erschlossenes Land besass noch erhebliche Investitionen im Vertrauen auf eine spätere Einzonung getätigt hatte. Zudem lag die Parzelle nicht im weitgehend überbauten Gebiet, und besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte fehlten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.36 (3) RPG art.29 (1) BV art.34 (1) RPG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.64 (1) BGG art.26 RPG
materielle Enteignung
Nichteinzonung
Vertrauensschutz
Bauzone
Landwirtschaftszone
Spezialzone
Zonenplanrevision
Case law2005-11-30
art. 35 (1) RPG

in

1P.382/2005

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 RPG und stellte fest, dass der Zonenplan der ehemaligen Ortsgemeinde Oberwil nie nach Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG genehmigt wurde und somit mit Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist am 31. Dezember 1987 ausser Kraft trat. Die Parzelle Nr. 974 lag daher nicht in einer RPG-konformen Bauzone und konnte auch nicht dem weitgehend überbauten Gebiet gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG zugerechnet werden. Das Gericht bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung, da die formellen und materiellen Voraussetzungen des RPG nicht erfüllt waren und keine rechtsgültige Zonenplanung vorlag.

art.36 (3) RPG art.15 RPG art.22 (2) RPG art.36 (1) BV art.29 (2) BV art.26 RPG
Zonenplan
Bauzone
Übergangsfrist
Baubewilligung
Vertrauensschutz
Rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law2004-12-20
art. 35 (1) RPG

in

1P.236/2004

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 RPG im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Baubewilligung für die Beschwerdeführerinnen. Es stellte fest, dass die kantonale Behörde die Genehmigung des neuen Zonenplans 2000 teilweise verweigerte, wodurch dieser nicht rechtskräftig wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass Nutzungspläne erst mit Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich werden (Art. 26 Abs. 3 RPG) und dass eine Voranwendung des nicht genehmigten Plans unzulässig sei. Da die Planungszone im März 2001 abgelaufen war und keine Verlängerung vorgesehen war, beruhte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer unzulässigen Voranwendung des neuen Rechts. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, da die rechtliche Situation nicht klar genug war, um eine Motivsubstitution vorzunehmen, verwies es die Sache zur erneuerung Prüfung an das Verwaltungsgericht zurück.

art.26 (3) RPG art.26 (1) RPG art.24 RPG art.15 RPG art.2 RPG
Baubewilligung
Nutzungsplan
Genehmigungspflicht
Planungszone
Eigentumsgarantie
Rechtskraft
Verwaltungsgericht
Case law2002-07-22
art. 35 (1) RPG

in

1A.8/2002

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 RPG im Zusammenhang mit der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, wenn eine Parzelle aufgrund einer planungsrechtlichen Änderung einer Schutzzone zugewiesen wird. Das Gericht stellte fest, dass die erstmalige Schaffung einer RPG-konformen raumplanerischen Grundordnung, die eine Parzelle keiner Bauzone zuweist, als Nichteinzonung zu qualifizieren ist, die grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslöst. Im vorliegenden Fall wurde die 1981 erlassene Bauzonenordnung als nicht RPG-konform eingestuft, da sie die raumplanerischen Grundsätze nicht umfassend berücksichtigte. Die 1994 vorgenommene Zuweisung der Parzelle zur Schutzzone wurde daher als Nichteinzonung qualifiziert, wobei offen blieb, ob besondere Vertrauensschutzgründe eine Entschädigung rechtfertigen könnten. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.

art.3 (2 lit. d) RPG art.21 (2) RPG art.14 RPG art.5 (2) RPG art.26 (2) BV
materielle Enteignung
Nichteinzonung
Auszonung
RPG-Konformität
Vertrauensschutz
Nutzungsplanung
Bauzonenplanung
Case law2002-03-09
art. 35 (1) RPG

in

1A.18/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zuweisung der Parzelle Nr. 585 in die Landwirtschaftszone und ihre Belegung mit dem Aussichtsschutz 'Vorderes Zihl' eine materielle Enteignung gemäss Art. 35 Abs. 1 RPG darstellt. Es stellte fest, dass die Planung von 1980 nicht den Grundsätzen des RPG entsprach, da sie sektoriell und nicht umfassend war. Erst die Planung von 1993/1994 schuf eine RPG-konforme Nutzungsordnung. Die Zuweisung der Parzelle in die Landwirtschaftszone wurde daher als Nichteinzonung qualifiziert, die grundsätzlich keine Entschädigungspflicht auslöst, es sei denn, besondere Umstände des Vertrauensschutzes liegen vor. Das Verwaltungsgericht hatte dies nicht geprüft, weshalb der Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde.

art.5 (2) RPG art.35 (1 lit. b) RPG art.14 RPG art.26 (2) BV
materielle Enteignung
Nichteinzonung
Auszonung
Vertrauensschutz
RPG-Konformität
Raumplanungsgesetz
Bundesverfassung
Case law2001-09-04
art. 35 (1.0) RPG

in

127 I 103

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 RPG im Zusammenhang mit der Überprüfung von Nutzungsplänen bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse analysiert. Die Gemeinde Lausen hatte ihre Nutzungsplanung aus dem Jahr 1968 nicht an die geänderten Erschliessungsverhältnisse angepasst, insbesondere nach der Schliessung eines Bahnniveauübergangs und der Verlagerung des Schwerverkehrs durch ein Wohnquartier. Das Gericht bestätigte, dass eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG erforderlich war, da sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert hatten. Die altrechtliche Planung verlor ihre Gültigkeit, da sie nicht den Anforderungen des RPG angepasst wurde. Das Gericht betonte, dass die Erschliessung einer Industriezone durch ein Wohngebiet gegen den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG verstösst, wonach Wohngebiete vor schädlichen Einwirkungen wie Lärm und Luftverschmutzung verschont werden sollen. Die Baubewilligung für die Umschlags- und Recyclinganlage wurde daher zu Recht verweigert, bis eine den raumplanerischen Vorgaben entsprechende Erschliessung verwirklicht ist.

art.36 (3) RPG art.21 (2) RPG art.3 (3) RPG art.22 (2) RPG art.25a RPG art.19 RPG art.9 BV
Nutzungsplanung
Erschliessung
Industriezone
Wohngebiet
Lärmbelastung
Planungsgrundsätze
akzessorische Überprüfung
Case law1999-06-16
art. 35 (1) RPG

in

125 II 431

Die Parzelle Nr. 1026 im Unteren Lenzhardfeld lag in den 70er-Jahren in der Industriezone der Gemeinde Niederlenz. 1984 wurde das Grundstück aufgeteilt und die Max Fischer AG erwarb eine Parzelle. Die Gemeindeversammlung lehnte 1984 eine Umzonung ab, sodass das Gebiet in der Industriezone verblieb. 1986 schloss die Max Fischer AG einen Kaufvertrag mit der Nickelmesh AG, der eine Rücktrittsklausel enthielt. Eine Volksinitiative zur Umzonung in die Nichtbauzone wurde eingereicht, und 1987 beschloss die Gemeindeversammlung die Zuweisung des Gebiets in die Nichtbauzone. Die Beschwerdeführer stellten ein Entschädigungsgesuch wegen materieller Enteignung, das vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht prüfte, ob eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG vorliegt. Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Eine Nichteinzonung löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie groberschlossenes Land, erhebliche Erschliessungskosten oder ein gewässerschutzrechtliches generelles Kanalisationsprojekt (GKP). Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer groberschlossenes Land besaßen, erhebliche Kosten für die Erschliessung aufgewendet hatten und das Land von einem GKP erfasst wurde. Zudem hatten die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Überbaubarkeit ihres Landes Dispositionen getroffen, wie den Verkauf an die Nickelmesh AG. Daher wurde eine Entschädigungspflicht der Gemeinde bejaht.

art.36 (3) RPG art.5 (2) RPG art.15 RPG
materielle Enteignung
Nichteinzonung
Vertrauensschutz
Erschliessungskosten
GKP
Bauzone
Entschädigungspflicht