Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

129 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

Art. 56

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:

a.
ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;
b.
Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;
c.
ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.130

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden.131

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.132

130 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).

132 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

Case law1995-05-22

Das Gericht analysiert die Frage, ob eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands nach Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis PatG zwingend zur Vollnichtigkeit führt oder ob eine Teilnichtigkeit mit entsprechender Einschränkung des Patents möglich ist. Es stellt fest, dass Art. 27 Abs. 1 PatG die Teilnichtigkeit für alle in Art. 26 Abs. 1 PatG genannten Nichtigkeitsgründe vorsieht, einschließlich der unzulässigen Erweiterung. Die Systematik und der Wortlaut der Bestimmungen sowie rechtsvergleichende Hinweise zum EPÜ und zum deutschen/französischen Recht bestätigen dies. Das Gericht betont, dass eine Einschränkung nur mit bereits offenbarten Merkmalen zulässig ist und dass das Weglassen des Merkmals der 'Bogenentladung' keine unzulässige Erweiterung darstellt, da der Fachmann den technischen Zusammenhang erkennen kann.

Patentnichtigkeit
unzulässige Erweiterung
Teilnichtigkeit
Patentbeschränkung
Fachmannverständnis
Offenbarungsgehalt
EPÜ-Harmonisierung
Case law1974-06-18

Die belgische Firma SA Cotexma N.V. reichte am 10. März 1970 ein Patentgesuch Nr. 3555/70 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein. Das Gesuch wurde Ende November 1973 zurückgezogen. Am 7. Januar 1974 reichte die Firma ein neues Patentgesuch Nr. 1288/74 ein, das als Teilgesuch bezeichnet wurde und auf das ursprüngliche Gesuch zurückbezogen werden sollte. Das Amt lehnte dies ab, woraufhin die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte. Das Bundesgericht analysierte, ob das ursprüngliche Patentgesuch durch den Rückzug als 'erledigt' im Sinne von Art. 57 PatG zu betrachten ist. Es stellte fest, dass 'erledigt' im allgemeinen Sprachgebrauch und im Zivilprozessrecht als 'beendet' oder 'abgeschlossen' zu verstehen ist. Der Rückzug eines Patentgesuches beendet das Verfahren, ohne dass eine Verfügung des Amtes erforderlich ist. Das Gericht verwies auf Art. 59 Abs. 5 und Art. 30 PatV, die die Rückgabe von Gebühren und Akten bei Rückzug oder Zurückweisung regeln. Es betonte, dass der Rückzug des Gesuches das Verfahren beendet und keine Verfügung des Amtes mehr erforderlich ist. Das Gericht lehnte die Auffassung der Beschwerdeführerin ab, dass der Rückzug durch eine anfechtungsfähige Verfügung zu vollziehen sei, und bestätigte, dass das Patentgesuch Nr. 3555/70 seit dem Rückzug als erledigt zu gelten hat.

Patentgesuch
Rückzug
Erledigung
Teilgesuch
Prioritätsanspruch
Verwaltungsverfahren
Verfügung
Case law1974-06-18

{'factual_context': 'Die belgische Firma SA Cotexma N.V. reichte am 10. März 1970 ein Patentgesuch Nr. 3555/70 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein. Das Gesuch wurde Ende November 1973 zurückgezogen. Am 7. Januar 1974 reichte die Firma ein neues Patentgesuch Nr. 1288/74 ein, das als Teilgesuch bezeichnet wurde und auf das ursprüngliche Gesuch zurückbezogen werden sollte. Das Amt lehnte dies ab, woraufhin die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht analysierte, ob das ursprüngliche Patentgesuch durch den Rückzug als 'erledigt' im Sinne von Art. 57 PatG zu betrachten ist. Es stellte fest, dass 'erledigt' im allgemeinen Sprachgebrauch und im Zivilprozessrecht als 'beendet' oder 'abgeschlossen' zu verstehen ist. Der Rückzug eines Patentgesuches beendet das Verfahren, ohne dass eine Verfügung des Amtes erforderlich ist. Das Gericht verwies auf Art. 59 Abs. 5 und Art. 30 PatV, die die Rückgabe von Gebühren und Akten bei Rückzug oder Zurückweisung regeln. Es betonte, dass der Rückzug des Gesuches das Verfahren beendet und keine Verfügung des Amtes mehr erforderlich ist. Das Gericht lehnte die Auffassung der Beschwerdeführerin ab, dass der Rückzug durch eine anfechtungsfähige Verfügung zu vollziehen sei, und bestätigte, dass das Patentgesuch Nr. 3555/70 seit dem Rückzug als erledigt zu gelten hat."}

Patentgesuch
Rückzug
Erledigung
Teilgesuch
Prioritätsanspruch
Verwaltungsverfahren
Verfügung