Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 33

1 Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2 Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

2bis Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.78

3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

78 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1.)

Case law2016-05-13

Das Bundesgericht analysierte Art. 33 Abs. 1 PatG im Kontext der Verarrestierung von Patentrechten und stellte fest, dass ein Patent nach Ablauf der Schutzfrist (Art. 14 PatG) erlischt und damit nicht mehr als Vermögensrecht des Schuldners betrachtet werden kann, das zwangsweise verwertbar wäre. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass reparatorische Ansprüche aus Patentverletzungen während der Schutzdauer weiterhin bestehen und verarrestierbar seien, doch das Gericht wies dies zurück, da solche Ansprüche im Arrestbefehl nicht spezifiziert waren und zudem nach Patentablauf kein subjektives Recht mehr besteht, das übertragen werden könnte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Arrestbefehl nicht vollzogen werden konnte, da die Patente erloschen und die reparatorischen Ansprüche ungenügend spezifiziert waren.

Patentrecht
Arrestvollzug
Schutzfrist
Erlöschen des Patents
Reparatorische Ansprüche
Spezifizierung im Arrestbefehl
Vermögensrecht
Case law2016-05-13

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob ein erloschenes Patent noch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann. Das Gericht hält fest, dass ein Patent nach Ablauf der Schutzfrist nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden kann, da das exklusive Recht des Patentinhabers mit Wirkung ex nunc endet und die Erfindung frei verfügbar wird. Das Gericht verweist auf Art. 33 Abs. 1 PatG, wonach Patente zwar übertragbar und damit grundsätzlich pfändbar sind, jedoch nur solange sie als subjektive Vermögensrechte existieren. Nach Ablauf der Schutzdauer besteht kein absolutes subjektives Recht mehr, das durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden könnte. Zudem werden Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche als eigenständige Rechte betrachtet, die separat spezifiziert werden müssen, um verarrestiert werden zu können.

Patentrecht
Zwangsvollstreckung
Arrestvollzug
Schutzfrist
Vermögensrecht
Schadenersatzansprüche
Gewinnherausgabeansprüche
Case law1991-08-13

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 401 Abs. 3 OR im Kontext eines Treuhandverhältnisses. Es stellt fest, dass der Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer des Treuguts gilt und dass dieses grundsätzlich in die Konkursmasse fällt. Art. 401 OR sieht ein Aussonderungsrecht nur für Sachen und Forderungen vor, die der Beauftragte von Dritten erworben hat, nicht jedoch für das ursprüngliche Treugut. Die Rechtsprechung und herrschende Lehre lehnen eine analoge Anwendung auf das ursprüngliche Treugut ab, da der Normzweck darin besteht, die Wirkungen der indirekten Stellvertretung denen der direkten anzugleichen. Daher steht dem Kläger kein Aussonderungsrecht am Patent zu.

Treuhandverhältnis
Aussonderungsrecht
Art. 401 OR
Konkursmasse
Patent
Treugut
indirekte Stellvertretung
Case law1986-05-12

Die Arrestierung von Patentrechten und Gebrauchsmustern wird in diesem Entscheid im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2bis PatG behandelt. Das Bundesgericht stellt klar, dass bei der Arrestierung eines Patentrechts nicht die Patenturkunde, sondern das Recht selbst betroffen ist. Da es sich um ein unkörperliches Recht handelt, ist der Ort der Arrestierung fiktiv zu bestimmen. Für in der Schweiz angemeldete Patente ist der Sitz des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bern) massgeblich, da nur dieses Amt die erforderlichen Verfügungsbeschränkungen durch Einträge im Patentregister wirksam anordnen kann. Ausländische Patent- und Gebrauchsmusterrechte können in der Schweiz nicht arrestiert werden. Die Verpfändung eines Immaterialgüterrechts ändert nichts an dieser Zuständigkeit, da der Pfandgläubiger keine mit dem Besitz vergleichbare Herrschaft über das Pfandobjekt erlangt.

Arrestierung
Patentrechte
Immaterialgüterrecht
Verpfändung
Zuständigkeit
SchKG
PatG
Case law1977-04-26

Das Bundesgericht analysiert Art. 75 Abs. 1 lit. b PatG im Kontext der Zuständigkeit bei Klagen gegen Patentinhaber ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der Gerichtsstand am Geschäftssitz des im Patentregister eingetragenen Vertreters hängt ausschließlich von der Eintragung ab, nicht von der tatsächlichen Vertretereigenschaft. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Eintragung wirkt hier konstitutiv, nicht deklarativ, um eine lückenlose Klagezuständigkeit zu gewährleisten. Selbst wenn der Kläger weiß, dass der Eingetragene nicht mehr Vertreter ist, bleibt der Gerichtsstand bestehen, da das Gesetz auf die Eintragung abstellt, um praktische und zuverlässige Feststellungen zu ermöglichen. Die Argumente der Beklagten, die sich auf Art. 33 PatG und das Handelsregisterrecht stützt, werden als unbegründet zurückgewiesen, da sie den klaren Willen des Gesetzes missachten.

Gerichtsstand
Patentregister
Vertreter
Eintragung
Zuständigkeit
Patentinhaber
Rechtshängigkeit