Art. 118218
Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom IGE veröffentlicht.
218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom IGE veröffentlicht.
218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Gemäß Art. 16 Abs. 1 aPatG, der nach Art. 112 lit. a PatG auf vor dem 1. Januar 1956 erteilte Patente anwendbar bleibt, ist ein Patent nichtig zu erklären, wenn keine Erfindung vorhanden ist (Ziff. 1) oder wenn diese nicht neu ist (Ziff. 4). Der Kläger bestreitet nicht die Neuheit, sondern argumentiert, dass der Gegenstand der Patente keine Erfindung darstelle, da er keinen klar erkennbaren technischen Fortschritt aufweise und nicht auf einem schöpferischen Gedanken beruhe (Erfindungshöhe). Art. 67 Ziff. 1 OG in der Fassung des Art. 118 PatG ermöglicht dem Bundesgericht, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse zu überprüfen und neue Beweismassnahmen anzuordnen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, sondern nur zulässig, wenn das Bundesgericht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen hat. Solche Zweifel liegen vor, wenn der kantonale Richter von unzutreffenden Rechtsbegriffen ausgeht, unklare oder widersprüchliche Feststellungen trifft oder auf irrtümlichen Überlegungen beruht. Neue Sachverständige sind nicht allein deshalb zu ernennen, weil sie möglicherweise vom Gutachten der Vorinstanz abweichen könnten.