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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Zweck und Bestandteile
Art. 958

1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Case law2018-11-15
art. 958 (1) OR

in

2C 102/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob in der Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2009 aufgrund des Stichtagsprinzips gemäss Art. 958 Abs. 1 OR eine Rückstellung für drohende Gewinnabschöpfung hätte gebildet werden müssen. Das Gericht stellte fest, dass die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Gründer und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eine wertaufhellende Tatsache darstellt, die das bereits vor dem Bilanzstichtag bestehende Risiko von Vermögensabgängen konkretisierte. Daher hätte spätestens bei der Genehmigung der Jahresrechnung am 7. Dezember 2010 eine Rückstellung gebildet werden müssen. Das Gericht hob die Vorinstanzentscheide auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an das Kantonale Steueramt zurück.

art.106 (1) BGG art.58 (1) DBG art.95 BGG art.70 StGB art.71 StGB art.9 BV art.24 (1) StHG
Stichtagsprinzip
Bilanzberichtigung
Rückstellung
Wertaufhellende Tatsache
Massgeblichkeitsprinzip
Steuerbarkeit
Gläubigerschutz
Case law2006-03-02
art. 958 OR

in

6P.107/2005

Das Bundesgericht analysierte Art. 958 OR im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Falschbeurkundung. Es stellte fest, dass die C.________ AG gemäss Art. 958 ff. OR buchführungspflichtig war und die Retrozessionen als Kommissionsertrag in der Bilanz hätten verbucht werden müssen. Die Vorinstanz hatte zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der korrekten Verbuchung den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt hatte, da die Buchführung ein unvollständiges und damit falsches Bild der wirtschaftlichen Lage vermittelte. Das Gericht bestätigte, dass die Verletzung von Buchungsvorschriften, die zur Gewährleistung der Wahrheit der Erklärung dienen, den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

art.957 OR art.400 (1) OR art.662_a (2 Ziff. 6) OR art.110 (5 Abs. 1) StGB art.20 StGB art.251 (1) StGB
Falschbeurkundung
Buchführungspflicht
Retrozessionen
Tatbestandserfüllung
Buchungsvorschriften
Jahresrechnung
Bilanz
Case law2005-11-30
art. 958 OR

in

132 IV 12

Die Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung wird nach Art. 251 Ziff. 1 StGB geahndet, wenn eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet wird. Die Buchführung muss ein genaues und vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln, wobei Verstöße gegen gesetzliche Buchungsvorschriften, insbesondere Art. 958 ff. OR, als Falschbeurkundung qualifiziert werden können. Im vorliegenden Fall wurde die beabsichtigte Verpfändung einer Festgeldforderung nicht als Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung ausgewiesen, was gegen Art. 670 Abs. 1 aOR verstößt. Die Unterlassung dieser Buchungen führte zu einem falschen Gesamtbild der Buchführung, was als Falschbeurkundung gewertet wird. Die Vollständigkeitserklärung des Verwaltungsrates gegenüber der Revisionsstelle hat keine erhöhte Glaubwürdigkeit, da sie gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben ist und keine eigenständige Bedeutung erlangt.

art.728 (2) OR art.957 OR art.662_a OR art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB art.670 (1) OR
Falschbeurkundung
kaufmännische Buchführung
Eventualverpflichtung
Vollständigkeitserklärung
Urkundenfälschung
Bilanzvorschriften
Revisionsstelle
Case law2004-01-29
art. 958 (1) OR

in

2A.384/2003

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 958 Abs. 1 OR verpflichtet war, am Ende jedes Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz ordnungsgemäss aufzustellen. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen aufgrund von Mängeln in der Buchhaltung (u.a. unkorrekte Führung des Kontos 'Transitorischer Warenaufwand', unvollständige Inventarlisten mit handschriftlichen Korrekturen, fehlende Aktivierung des Warenlagers und unzureichende Kassabuchführung) nicht den Anforderungen des Handelsrechts entsprachen und somit für die Ermittlung der Steuerfaktoren untauglich waren. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, war die Steuerverwaltung berechtigt, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, die das Bundesgericht als nicht offensichtlich unrichtig beurteilte.

art.132 (3) DBG art.934 (1) OR art.957 OR art.959 OR art.130 (2) DBG art.126 (2) DBG
Buchführungspflicht
Ermessensveranlagung
Steuerrecht
Handelsrecht
Mitwirkungspflicht
Inventar
Bilanzierung
Case law2003-01-28
art. 958 OR

in

6S.189/2002

Das Bundesgericht analysierte Art. 958 OR im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung. Es stellte fest, dass die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile, einschliesslich der Buchhaltungsbelege, als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) gelten und somit zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt und geeignet sind. Die Rückdatierung von Verträgen, die zur Verfälschung der Buchhaltung führte, wurde als Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gewertet, da sie das Vertrauen in die Beweisfunktion der Urkunde untergrub und rechtswidrige Ziele verfolgte. Das Gericht betonte, dass die Buchhaltung ein genaues und vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln muss und dass die falsche Datierung von Geschäftsvorgängen in der Regel eine Falschbeurkundung darstellt, insbesondere wenn sie ohne wirtschaftliche Begründung erfolgt.

art.957 OR art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB
Urkundenfälschung
kaufmännische Buchführung
Rückdatierung
Beweisfunktion
Absichtsurkunde
Falschbeurkundung
wirtschaftliche Lage
Case law2003-01-28
art. 958 OR

in

129 IV 130

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Bilanzen) als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB gelten, unabhängig davon, ob eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Art. 958 CO wird herangezogen, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung zu definieren, die ein genaues und vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln muss. Die Rückdatierung von Dokumenten, die in die Buchführung aufgenommen werden, stellt eine Falschbeurkundung dar, wenn sie das Bild der Buchführung verfälscht und keine wirtschaftlichen Gründe für die Rückdatierung vorliegen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art. 958 ff. CO, die die Buchführungspflicht und deren Inhalt regeln.

art.957 OR art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB
Urkundenfälschung
Falschbeurkundung
kaufmännische Buchführung
Rückdatierung
Bilanzmanipulation
Gläubigerbenachteiligung
Strafrechtliche Haftung
Case law2000-08-24
art. 958 (1) OR

in

6S.132/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB als Dauerdelikt zu qualifizieren ist und wann die Verfolgungsverjährung beginnt. Der Beschwerdeführer, X.L.________, argumentierte, dass das Delikt mit dem Fristablauf für die Erstellung der Jahresabschlüsse (spätestens 10. Juni 1997) beendet und die Verjährung somit am 12. Juni 1999 eingetreten sei. Das Gericht folgte jedoch der Auffassung der Vorinstanz, dass Art. 325 StGB ein Dauerdelikt darstellt, da das geschützte Rechtsgut (Interesse von Aktionären und Gläubigern an transparenter Vermögenslage) so lange verletzt bleibt, bis die Buchführungspflicht erfüllt wird. Die Verjährung beginnt daher erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, also mit der ordnungsgemässen Erstellung der Jahresabschlüsse am 2. Februar 1998. Da das Obergerichtsurteil vor dem Verjährungsende (2. Februar 2000) erging, wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.696 (1) OR art.72 (2) StGB art.71 (4) StGB art.166 StGB art.662 OR art.958 (1) OR art.699 (2) OR art.957 OR art.109 StGB art.959 OR
Dauerdelikt
Verfolgungsverjährung
Buchführungspflicht
Aktiengesellschaft
Unterlassungsdelikt
abstraktes Gefährdungsdelikt
Gläubigerschutz
Case law1997-04-14
art. 958 OR

in

123 IV 61

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob ein simulierter Kaufvertrag zur Erlangung eines Kredits den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte einen Lastwagen simuliert verkauft, um einen Kredit zu erhalten. Das Gericht stellt fest, dass für eine Falschbeurkundung eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde erforderlich ist, die durch objektive Garantien gewährleistet sein muss. Im vorliegenden Fall fehlen solche Garantien, da der Beschwerdeführer als Nutzfahrzeughändler keine besondere Vertrauensstellung einnimmt und keine gesetzliche Pflicht zur korrekten Deklarierung besteht. Der simulierte Vertrag genügt den höheren Anforderungen an die Beweiseignung nicht, da er nicht beweist, dass die Erklärungen dem wirklichen Willen der Parteien entsprechen. Daher liegt keine Falschbeurkundung, sondern eine schriftliche Lüge vor.

art.18 OR art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB
Falschbeurkundung
Urkundendelikte
Simuliertes Rechtsgeschäft
Kreditbetrug
Beweiseignung
Erhöhte Glaubwürdigkeit
Schriftliche Lüge
Case law1996-02-12
art. 958 OR

in

122 IV 25

Die Beschwerdegegner wurden beschuldigt, als Verantwortliche der X. AG bzw. als Treuhänder und Inhaber der Kontrollstelle dieser Firma für die Jahre 1983-1986 falsche Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhaltungen erstellt bzw. erstellen zu lassen. Sie sollen Vergünstigungen und Ausgaben privater Art für den Beschwerdegegner 1 und Mitglieder seiner Familie in einem Betrag von insgesamt über Fr. 600'000.-- zu Unrecht als geschäftsbedingten Aufwand verbucht haben. Nach Art. 958 OR müssen die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR aufgestellt. Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt verbucht, erfüllt demnach den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB.

art.662_a OR art.957 OR art.251 (1) StGB art.663 (3) OR
Falschbeurkundung
Buchführung
Bilanzvorschriften
Urkundendelikt
Steuerbetrug
Aktienrecht
Rechnungslegung
Case law1996-02-12
art. 958 OR

in

122 IV 25

{'factual_analysis': "Die Beschwerdegegner wurden beschuldigt, als Verantwortliche der X. AG bzw. als Treuhänder und Inhaber der Kontrollstelle dieser Firma für die Jahre 1983-1986 falsche Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhaltungen erstellt bzw. erstellen zu lassen. Sie sollen Vergünstigungen und Ausgaben privater Art für den Beschwerdegegner 1 und Mitglieder seiner Familie in einem Betrag von insgesamt über Fr. 600'000.-- zu Unrecht als geschäftsbedingten Aufwand verbucht haben.", 'normative_analysis': 'Nach Art. 958 OR müssen die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR aufgestellt. Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt verbucht, erfüllt demnach den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB.'}

art.662_a OR art.957 OR art.251 (1) StGB art.663 (3) OR
Falschbeurkundung
Buchführung
Bilanzvorschriften
Urkundendelikt
Steuerbetrug
Aktienrecht
Rechnungslegung