Gemäß Art. 940 Abs. 1 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die registerrechtlichen, formellen Voraussetzungen, hinsichtlich derer dem Handelsregisteramt eine umfassende Kognition zusteht, wie auch, in beschränktem Masse, auf Belange des materiellen Rechts. Die materiellrechtliche Prüfung durch den Registerführer ist jedoch beschränkt und darf nur offensichtliche Mängel vermeiden, die den Eintrag als nichtig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall wurden Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet. Der Registerführer hat die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen, während die materielle Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, nur bei offensichtlichen und klaren Verstößen gegen das Recht erfolgen darf. Die Anmeldungen und Protokolle drängten dem Registerführer nicht den Schluss auf, dass die verlangten Eintragungen auf offensichtlich nichtigen Beschlüssen beruhten. Daher war der Registerführer nicht gehalten, die Beschlussfähigkeit der Versammlungen durch Einholung zusätzlicher Auskünfte und Belege nachzuprüfen.
Handelsregistereintragung
Universalversammlung
Nichtigkeit von Beschlüssen
Prüfungspflicht des Registerführers
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
Formelle Anforderungen
Materielle Rechtsprüfung