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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

H. Ordnungsbussen
Art. 940

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Case law2021-10-03
art. 940 OR

in

6B 520/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 940 OR, der die Prüfungspflicht des Registerführers bei der Eintragung von Statutenänderungen ins Handelsregister regelt. Das Gericht stellte klar, dass der Registerführer zunächst die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen prüft, wobei er über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt. Hinsichtlich materiellrechtlicher Fragen ist seine Prüfungsbefugnis jedoch beschränkt; er hat lediglich auf die Einhaltung zwingender Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter erlassen wurden. Die Eintragung ist nur abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht jedoch, wenn sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass die Verrechnungsliberierung in Bezug auf die konkreten Marken aufgrund deren mangelnder Werthaltigkeit unzulässig war, was nicht in die Prüfungskompetenz des Registerführers fiel.

art.107 StPO art.10 (2) StPO art.3 (2 lit. c) StPO art.29 (2) BV art.182 StPO
Handelsregister
Prüfungspflicht
Statutenänderung
Verrechnungsliberierung
Markenwert
Bilanzierung
Willkürverbot
Case law2014-04-28
art. 940 (1) OR

in

4A 363/2013

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 940 Abs. 1 OR den Registerführer verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung zu prüfen, einschließlich der Einhaltung zwingender Vorschriften im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter. Die Prüfungsbefugnis des Registerführers ist jedoch beschränkt, wenn materielles Recht betroffen ist, und die Eintragung darf nur abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht. Im vorliegenden Fall betonte das Gericht, dass die Frage der Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaftsstatuten eine umfassende Prüfung erfordert, da sie die Grundstruktur der Rechtsform und das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit betrifft. Das Gericht stellte fest, dass das Genossenschaftsrecht keine Regelung für Partizipationsscheine vorsieht und deren Zulässigkeit ohne gesetzliche Grundlage nicht anerkannt werden kann, da dies gegen die Prinzipien des Formenzwangs und der Formenfixierung verstößt.

art.656_a OR art.657 (3) OR art.859 (3) OR art.853 (3) OR art.940 (2) OR art.774_a OR
Handelsregister
Genossenschaftsrecht
Partizipationsscheine
Formenzwang
Gesetzeslücke
öffentliches Interesse
Schutz Dritter
Case law2007-06-22
art. 940 (1) OR

in

4A 24/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 940 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Löschung einer Handelsregistereintragung. Es stellte fest, dass der Handelsregisterführer nur in offensichtlichen und klaren Fällen von Amtes wegen eine Eintragung löschen darf, insbesondere wenn Generalversammlungsbeschlüsse nichtig sind. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine offensichtliche Nichtigkeit der Beschlüsse der Universalversammlung vom 18. November 2005, da weder die Einberufung durch den Verwaltungsrat noch die Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär eindeutig verletzt wurden. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 hatte keine direkte Bindungswirkung für den Registerführer, da sie keine materiellrechtliche Entscheidung über die Eintragungsvoraussetzungen darstellte. Daher wies das Gericht die Beschwerde ab und bestätigte die Verweisung des Beschwerdeführers an den Zivilrichter.

art.38 (1) HRegV art.701 OR art.21 (1) HRegV art.32 (1) HRegV
Handelsregister
Universalversammlung
Nichtigkeit von Beschlüssen
Kognition des Registerführers
Bindungswirkung gerichtlicher Entscheide
Wahrheitsgebot im Handelsregister
Verweisung an den Zivilrichter
Case law2006-04-20
art. 940 (1) OR

in

4A.4/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) zu Recht die Genehmigung der Eintragung einer Fusion zwischen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB) und der Wasserkraftwerk Etzelwerk AG (EWAG) verweigert hat. Das Gericht stellte fest, dass die SBB als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren ist und somit die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein solches Institut gemäss Art. 99 ff. FusG nicht zulässig ist. Das Gericht betonte, dass der Registerführer gemäss Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 Abs. 1 HRegV die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung prüfen muss, wobei die Prüfungsbefugnis bei materiellrechtlichen Fragen beschränkt ist. Die SBB konnte nicht als privatrechtliche Aktiengesellschaft eingestuft werden, da sie aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Regelung und öffentlich-rechtlichen Aufgaben klar dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die beantragte Fusion nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

art.99 FusG art.2 (lit. d) FusG art.21 (1) HRegV art.940 (2) OR art.22 (1) SBBG
Institut des öffentlichen Rechts
Absorptionsfusion
Handelsregister
Prüfungsbefugnis
Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
Numerus clausus
Öffentlich-rechtliche Aufgaben
Case law1993-11-17
art. 940 (1) OR

in

119 II 463

Die Frage, ob bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung eine Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV einzureichen ist, wurde vom Bundesgericht ausführlich behandelt. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, indem sie die Statutenänderung und die Feststellungen über die erfolgte Barliberierung eingereicht habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Stampaerklärung auch bei Barliberierungen einzureichen ist, um die Interessen von Aktionären und Gläubigern zu schützen. Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV verlangt eine Erklärung des Verwaltungsrates, dass keine anderen Sacheinlagen oder besonderen Vorteile bestehen. Das Gericht betonte, dass diese Vorschrift der schnellen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen dient und die bisherige Praxis der Registerführer kodifiziert. Die Stampaerklärung ist daher in jedem Fall einzureichen, unabhängig davon, ob qualifizierte Tatbestände vorliegen. Da die Beschwerdeführerin die Stampaerklärung nicht fristgemäss eingereicht hatte, war die Anmeldung unvollständig und die Eintragung der Kapitalerhöhung konnte verweigert werden.

art.81 (2) HRegV art.21 HRegV art.652_g OR art.650 OR art.80 (1) HRegV art.652_f (2) OR
Kapitalerhöhung
Stampaerklärung
Handelsregister
Barliberierung
Eintragungsvoraussetzungen
Verwaltungsrat
Formelle Anforderungen
Case law1991-04-10
art. 940 (2) OR

in

117 II 186

Der Registerführer hat vor der Eintragung von Statutenänderungen zu prüfen, ob diese keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen. Die Prüfungsbefugnis ist jedoch beschränkt, wenn es um materielles Recht geht. Der Registerführer hat nur auf die Einhaltung von zwingenden Bestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass die Eintragung nur dann abzulehnen ist, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht. Im vorliegenden Fall wurde die Eintragung von Statutenänderungen verweigert, die es dem Verwaltungsrat ermöglichen, Eintragungen im Aktienregister rückgängig zu machen, wenn diese mit falschen Angaben erschlichen wurden, sowie Vereinbarungen mit Banken über das Depotstimmrecht zu treffen. Das Bundesgericht hielt diese Ablehnung für unrechtmäßig, da keine offensichtliche und unzweideutige Verletzung zwingender Vorschriften vorlag.

art.699 (2) OR art.707 (1) OR art.627 (10) OR art.685 OR art.23 OR art.21 (2) HRegV art.707 (2) OR
Statutenänderung
Aktienregister
Prüfungsbefugnis des Registerführers
zwingende Vorschriften
Depotstimmrecht
Willensmängel
Eintragung im Handelsregister
Case law1991-04-10
art. 940 (2) OR

in

117 II 186

{'Art. 940 Abs. 2 OR': {'Kontext': 'Der Registerführer hat vor der Eintragung von Statutenänderungen zu prüfen, ob diese keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen. Die Prüfungsbefugnis ist jedoch beschränkt, wenn es um materielles Recht geht. Der Registerführer hat nur auf die Einhaltung von zwingenden Bestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind.', 'Begründung': 'Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass die Eintragung nur dann abzulehnen ist, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht. Im vorliegenden Fall wurde die Eintragung von Statutenänderungen verweigert, die es dem Verwaltungsrat ermöglichen, Eintragungen im Aktienregister rückgängig zu machen, wenn diese mit falschen Angaben erschlichen wurden, sowie Vereinbarungen mit Banken über das Depotstimmrecht zu treffen. Das Bundesgericht hielt diese Ablehnung für unrechtmäßig, da keine offensichtliche und unzweideutige Verletzung zwingender Vorschriften vorlag.'}}

art.699 (2) OR art.707 (1) OR art.627 (10) OR art.685 OR art.23 OR art.21 (2) HRegV art.707 (2) OR
Statutenänderung
Aktienregister
Prüfungsbefugnis des Registerführers
zwingende Vorschriften
Depotstimmrecht
Willensmängel
Eintragung im Handelsregister
Case law1988-04-29
art. 940 (1.0) OR

in

114 II 68

Gemäß Art. 940 Abs. 1 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die registerrechtlichen, formellen Voraussetzungen, hinsichtlich derer dem Handelsregisteramt eine umfassende Kognition zusteht, wie auch, in beschränktem Masse, auf Belange des materiellen Rechts. Die materiellrechtliche Prüfung durch den Registerführer ist jedoch beschränkt und darf nur offensichtliche Mängel vermeiden, die den Eintrag als nichtig erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall wurden Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet. Der Registerführer hat die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen, während die materielle Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, nur bei offensichtlichen und klaren Verstößen gegen das Recht erfolgen darf. Die Anmeldungen und Protokolle drängten dem Registerführer nicht den Schluss auf, dass die verlangten Eintragungen auf offensichtlich nichtigen Beschlüssen beruhten. Daher war der Registerführer nicht gehalten, die Beschlussfähigkeit der Versammlungen durch Einholung zusätzlicher Auskünfte und Belege nachzuprüfen.

art.22 (2) HRegV art.706 OR art.701 OR art.21 (1) HRegV art.23 (1) HRegV art.25 HRegV art.28 (2) HRegV art.32 (1) HRegV
Handelsregistereintragung
Universalversammlung
Nichtigkeit von Beschlüssen
Prüfungspflicht des Registerführers
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
Formelle Anforderungen
Materielle Rechtsprüfung
Case law1981-06-16
art. 940 OR

in

107 II 246

Das Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1981 die Frage geprüft, ob Art. 699 Abs. 2 OR eine zwingende Vorschrift darstellt, die von den Statuten einer Aktiengesellschaft nicht abgewichen werden darf. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass Art. 699 Abs. 2 OR nicht zwingend sei und dass eine nachträgliche Anpassung der Statuten ausreichen würde. Das Gericht wies dies zurück und stellte fest, dass Art. 699 Abs. 2 OR eine zwingende Norm ist, die im öffentlichen Interesse und zum Schutz Dritter erlassen wurde. Es begründete dies mit dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzgebungsgeschichte und der systematischen Stellung im Obligationenrecht. Zudem verwies es auf Art. 940 OR, der den Registerführer verpflichtet, die Einhaltung zwingender Vorschriften zu prüfen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Eintragung der Gesellschaft zu Recht abgelehnt wurde, da die Statuten gegen eine zwingende Vorschrift verstiessen.

art.944 (1) OR art.645 (1) OR art.699 (2) OR art.704 OR art.725 OR art.643 (1) OR
Zwingende Vorschrift
Generalversammlung
Handelsregistereintragung
Statutenanpassung
Öffentliches Interesse
Schutz Dritter
Fristenregelung
Case law1966-12-06
art. 940 OR

in

92 I 495

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Handelsregisterführer seine Prüfungspflicht nach Art. 940 OR verletzt habe, indem er bei der Eintragung der Firma nicht überprüfte, ob der Gesuchsteller als Ausländer die erforderliche Arbeitsbewilligung besass. Der Handelsregisterführer habe sich lediglich mit der Vorlegung des Passes begnügt, obwohl nach Art. 940 OR und Art. 21 HRegV alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung zu prüfen seien. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerde unzulässig ist, da sie keine verbindliche Entscheidung im Sinne von Art. 99 I lit. b OG betrifft. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates beruht auf dessen Disziplinargewalt über kantonale Beamte und ist daher nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anfechtbar. Zudem fehlt ein selbständiges Feststellungsinteresse, da die Beschwerde lediglich eine allgemeine Rechtsfrage betrifft, die vorfrageweise zu entscheiden wäre.

art.928 OR art.3 (4) HRegV art.4 HRegV art.17 (2) HRegV art.18 (2) HRegV art.21 HRegV
Prüfungspflicht
Handelsregister
Arbeitsbewilligung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Disziplinargewalt
Feststellungsinteresse
Schadenersatz