Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob die Weiterleitung von Radio- und Fernsehsendungen durch Kabelbetriebe urheberrechtliche Ansprüche auslöst. Es stützt sich dabei auf Art. 828 OR, der die Rechtsform der SUISA als Genossenschaft regelt, sowie auf Art. 12 URG, der das Recht zur öffentlichen Mitteilung von Sendungen durch ein anderes Unternehmen als das ursprüngliche Sendeunternehmen regelt. Das Gericht bestätigt die Prinzipien aus einem früheren Urteil (BGE 107 II 57) und betont, dass die Weiterleitung durch ein anderes Unternehmen im Sinne von Art. 11bis Ziff. 2 RBÜ (Berner Übereinkunft) eine neue Bewilligung des Urhebers erfordert. Es wird klargestellt, dass es nicht auf die Rechtsform des Unternehmens ankommt, sondern auf dessen Unabhängigkeit vom ursprünglichen Sendeunternehmen. Zudem wird der Begriff der öffentlichen Mitteilung diskutiert, wobei das Gericht festhält, dass eine zahlenmäßige Abgrenzung nicht geeignet ist und stattdessen ein räumliches Kriterium entscheidend ist. Das Gericht bestätigt, dass Gemeinschaftsantennen-Anlagen, die nur wenige benachbarte Gebäude versorgen, nicht als öffentliche Mitteilung gelten, während Kabelfernsehbetriebe mit größeren Netzwerken unter Art. 12 Ziff. 6 URG fallen.
Urheberrecht
Kabelfernsehen
öffentliche Mitteilung
Weiterleitung von Sendungen
Berner Übereinkunft
Gemeinschaftsantennen
Kabelnetz