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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

A. Genossenschaft des Obligationenrechts
Art. 828

1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701

2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

701 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Case law2018-04-19
art. 828 OR

in

1C 62/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Baugenossenschaft Opfikon aufgrund von Fluglärm vom Flughafen Zürich eine Entschädigung nach Art. 828 OR geltend machen kann. Das Gericht stellte fest, dass ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen die kumulative Erfüllung der drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens erfordert. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht einen schweren Schaden, da der Verkehrswert des Baurechtsgrundstücks aufgrund der vertraglich festgelegten Beschränkungen (niedrige, unveränderliche Baurechtszinsen und beschränkte Übertragbarkeit an gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften) nicht durch den Fluglärm beeinflusst wurde. Die Genossenschaft konnte keinen fluglärmbedingten Minderwert des Gesellschaftsvermögens nachweisen, da die Wohnungen weiterhin gut vermietbar waren und keine Leerteinbussen festgestellt werden konnten. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.

art.66 BGG art.89 (1) BGG art.100 (1) BGG art.68 (3) BGG art.19 EntG
Entschädigungsanspruch
Fluglärm
Baurecht
Verkehrswert
Genossenschaftsrecht
Enteignungsrecht
Schadensbegriff
Case law2012-05-25
art. 828 (1) OR

in

4A 729/2011

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Genossenschaft gemäss Art. 828 Abs. 1 OR eine personenbezogene Körperschaft ist, deren Zweck in der Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder durch gemeinsame Selbsthilfe besteht. Die Mindestzahl von sieben Mitgliedern ist ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft. Bei Unterschreiten dieser Zahl liegt nicht nur ein Organisationsmangel vor, sondern die Genossenschaft verliert ihre materielle Existenz. Das Gericht bestätigte die Auflösung der Genossenschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR als ultima ratio, da mildere Massnahmen wie die Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR) als unzweckmässig angesehen wurden und die richterliche Ernennung neuer Mitglieder nicht vorgesehen ist.

art.731_b (1) OR art.831 (1) OR art.831 (2) OR
Genossenschaft
Mindestmitgliederzahl
Auflösung
Organisationsmangel
Gemeinsame Selbsthilfe
Ultima ratio
Personenbezogene Körperschaft
Case law2012-05-25
art. 828 (1) OR

in

138 III 407

Die Genossenschaft des Obligationenrechts ist eine Körperschaft, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt (Art. 828 Abs. 1 OR). Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein (Art. 831 Abs. 1 OR). Sinkt die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar (Art. 831 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 731b OR kann ein Richter Massnahmen ergreifen, falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Der Richter kann insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ansetzen, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen. Die Auflösung stellt eine ultima ratio dar und ist nur anzuordnen, wenn mildere Massnahmen nicht genügen. Die Mindestzahl von sieben Genossenschaftern ist ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft. Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, liegt nicht lediglich ein Organisationsmangel vor, sondern die Genossenschaft existiert materiell nicht mehr. In solchen Fällen kommen nur die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR aufgeführten Massnahmen in Frage, also die Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder die Auflösung der Gesellschaft.

art.731_b (1) OR art.58 (2) ZPO art.831 (2) OR art.736 (4) OR
Genossenschaft
Mindestmitgliedzahl
Organisationsmangel
Auflösung
ultima ratio
Verhältnismässigkeitsprinzip
Selbsthilfe
Case law2008-02-28
art. 828 OR

in

5A 587/2007

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 828 OR im Kontext eines Durchgriffs auf das Vermögen der Beschwerdeführerin, einer Genossenschaft, in der Zwangsvollstreckung gegen ihren beherrschenden Schuldner. Der Gerichtshof stellte fest, dass die wirtschaftliche Identität zwischen der Genossenschaft und dem Schuldner gegeben war, da dieser sie seit ihrer Gründung allein beherrschte und ihre Selbstständigkeit missbräuchlich nutzte, um Gläubigerinteressen zu verletzen. Die Genossenschaft verfolgte zudem nicht ihre statutarischen Zwecke, sondern diente primär der Immobilienhaltung zum Vorteil des Schuldners. Dies rechtfertigte den Durchgriff gemäss den Voraussetzungen der Rechtsprechung (BGE 132 III 489, 737).

art.906 OR art.831 (1-2) OR art.8 ZGB art.885 OR
Durchgriffshaftung
wirtschaftliche Identität
Rechtsmissbrauch
Genossenschaftsrecht
Zwangsvollstreckung
Sphärenvermischung
Unterkapitalisierung
Case law1997-11-06
art. 828 OR

in

124 III 30

Das Gericht prüft, ob das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien vertraglicher oder körperschaftlicher Natur ist. Gemäß Art. 841 Abs. 2 OR unterstehen Versicherungsverträge mit konzessionierten Versicherungsgenossenschaften dem Versicherungsvertragsgesetz, während bei nicht konzessionierten Genossenschaften wie im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Die herrschende Lehre lehnt schematische Lösungen ab und verlangt eine Untersuchung, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Versicherungsverhältnis vertraglicher Natur ist, da die Statuten keine Bestimmungen über Art und Höhe der Prämien enthalten und stattdessen auf die 'Allgemeinen Bedingungen und Prämientarife' verweisen, deren Erlass dem Verwaltungsrat obliegt. Die Mitgliedschaftserklärung und der Versicherungsantrag in einem Dokument sowie die Police als Mitgliedschaftsausweis ändern nichts an der vertraglichen Qualifikation.

art.841 (2) OR art.832 (3) OR art.841 (1) OR
Versicherungsverhältnis
Genossenschaftsrecht
Vertragliche Natur
Mitgliedschaft
Prämienberechnung
Statuten
Versicherungsvertragsgesetz
Case law1987-04-10
art. 828 OR

in

113 IB 123

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob die Veräusserung von Liegenschaften durch eine Baugenossenschaft an ihre Mitglieder unter dem Verkehrswert als geldwerte Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 WStB zu qualifizieren ist. Das Gericht stellt fest, dass solche Zuwendungen als freiwillige Leistungen an Dritte gelten, wenn sie nicht durch geschäftsmässig begründete Unkosten gedeckt sind. Es unterscheidet zwischen unfreiwilligen Leistungen, die aufgrund von Subventionsbedingungen erfolgen, und freiwilligen Leistungen, die auf statutarischen oder freiwilligen Entscheidungen der Genossenschaft beruhen. Im vorliegenden Fall wurden 16 der 17 verkauften Liegenschaften aus der Subventionskontrolle entlassen, sodass die Genossenschaft frei über die Preisgestaltung entscheiden konnte. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Verkehrswert wurde daher als geldwerte Leistung aufgerechnet, während bei der verbleibenden Liegenschaft, die weiterhin subventioniert wurde, keine Aufrechnung erfolgte.

art.828 OR
geldwerte Leistung
Verkehrswert
Subventionsbedingungen
freiwillige Zuwendung
Genossenschaft
steuerbarer Reinertrag
Vorkaufsrecht
Case law1984-03-20
art. 828 OR

in

110 II 61

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob die Weiterleitung von Radio- und Fernsehsendungen durch Kabelbetriebe urheberrechtliche Ansprüche auslöst. Es stützt sich dabei auf Art. 828 OR, der die Rechtsform der SUISA als Genossenschaft regelt, sowie auf Art. 12 URG, der das Recht zur öffentlichen Mitteilung von Sendungen durch ein anderes Unternehmen als das ursprüngliche Sendeunternehmen regelt. Das Gericht bestätigt die Prinzipien aus einem früheren Urteil (BGE 107 II 57) und betont, dass die Weiterleitung durch ein anderes Unternehmen im Sinne von Art. 11bis Ziff. 2 RBÜ (Berner Übereinkunft) eine neue Bewilligung des Urhebers erfordert. Es wird klargestellt, dass es nicht auf die Rechtsform des Unternehmens ankommt, sondern auf dessen Unabhängigkeit vom ursprünglichen Sendeunternehmen. Zudem wird der Begriff der öffentlichen Mitteilung diskutiert, wobei das Gericht festhält, dass eine zahlenmäßige Abgrenzung nicht geeignet ist und stattdessen ein räumliches Kriterium entscheidend ist. Das Gericht bestätigt, dass Gemeinschaftsantennen-Anlagen, die nur wenige benachbarte Gebäude versorgen, nicht als öffentliche Mitteilung gelten, während Kabelfernsehbetriebe mit größeren Netzwerken unter Art. 12 Ziff. 6 URG fallen.

art.12 (1) URG art.12 (6) URG
Urheberrecht
Kabelfernsehen
öffentliche Mitteilung
Weiterleitung von Sendungen
Berner Übereinkunft
Gemeinschaftsantennen
Kabelnetz
Case law1982-02-03
art. 828 (1.0) OR

in

108 II 77

Die Streitigkeit betrifft die Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung, der die Neuanpflanzung eines Baumes ablehnt. Das Bundesgericht prüft, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Es stellt fest, dass Stockwerkeigentum ein Vermögensrecht darstellt und Streitigkeiten darüber grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur sind. Die Anfechtung des Beschlusses zielt auf wirtschaftliche Interessen ab, da der Kläger eine Verbesserung seines Stockwerkeigentums anstrebt. Die Anwendung des Vereinsrechts auf die Stockwerkeigentümerversammlung ändert nichts an der vermögensrechtlichen Natur der Beschlüsse, da die wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer im Vordergrund stehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der vorliegende Rechtsstreit vermögensrechtlicher Natur ist.

art.828 (1) OR art.60 (1) ZGB art.712_m (2) ZGB
Stockwerkeigentum
Vermögensrecht
Anfechtung von Beschlüssen
Stockwerkeigentümerversammlung
wirtschaftliche Interessen
Vereinsrecht
nicht vermögensrechtliche Streitigkeit
Case law1975-06-17
art. 828 (1) OR

in

101 II 125

Das Bundesgericht analysiert die Treuepflicht der Genossenschafterin gemäß Art. 828 Abs. 1 OR im Kontext der Statuten der Mieterbaugenossenschaft "Vrenelisgärtli". Die Beklagte argumentiert, die Klägerin habe durch ihre Weigerung, in eine kleinere Wohnung umzuziehen, gegen die Treuepflicht verstoßen, da dies die Erfüllung des statutarischen Zwecks der Genossenschaft beeinträchtige. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Statuten keine ausdrückliche Pflicht zur Freigabe einer zu großen Wohnung vorsehen. Die Treuepflicht wird durch die Statuten begrenzt, und eine Beschränkung der Individualrechtssphäre der Genossenschafter kann nur insoweit angenommen werden, als dies in den Statuten erkennbar ist. Da die Statuten keine Regelung zur Wohnungszuweisung oder zur Pflicht zum Umzug bei Unterbesetzung enthalten, hat die Klägerin durch ihre Weigerung keine gesetzliche oder statutarische Pflicht verletzt. Das Gericht betont, dass eine solche Pflicht nicht allein aus dem Wesen der Genossenschaft abgeleitet werden kann, sondern nur durch eine entsprechende statutarische Regelung. Zudem wird festgehalten, dass die Klägerin bereit wäre, in eine gleichwertige Wohnung umzuziehen, was ihre Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lässt.

art.846 OR art.832 OR art.866 OR
Treuepflicht
Genossenschaftsstatuten
Wohnungszuweisung
Unterbesetzung
Mitgliedschaftsausschluss
Interessenwahrung
Gewohnheitsrecht
Case law1972-06-20
art. 828 OR

in

98 II 221

Das Bundesgericht analysiert die Bestimmungen von Art. 828 OR im Kontext der Aufnahme von Mitgliedern in eine Genossenschaft. Es wird festgestellt, dass Art. 828 OR den Grundsatz der nicht geschlossenen Mitgliederzahl vorsieht, aber kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft gewährt, selbst wenn die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich in dieser Frage gewandelt, und es wird betont, dass die Aufnahme in eine Genossenschaft nicht erzwungen werden kann, es sei denn, es liege ein Rechtsmissbrauch oder eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze vor. Die Klägerin, die Hermann Fischer AG, hat kein Recht auf Aufnahme in die Alpgenossenschaft Horben, da die Statuten der Genossenschaft die Aufnahme von neuen Mitgliedern der Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie durch die Ablehnung in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt oder widerrechtlich geschädigt wird.

art.840 (2) OR art.2 ZGB art.28 (1) ZGB art.854 OR art.839 (2) OR art.27 ZGB art.850 OR
Genossenschaftsrecht
Mitgliedschaft
Aufnahmeverweigerung
Statuten
Generalversammlung
Rechtsmissbrauch
Kartellrecht