Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 811 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdegegners als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Position als arbeitgeberähnliche Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, da er die Geschäftsführungskompetenz innehatte und somit kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 123 V 234) und die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wurden bestätigt, wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, selbst wenn sie vorübergehend kein Einkommen erzielten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner ab November 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte, wenn er über die Rechtsfolgen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung informiert worden wäre und sich daraufhin aus dem Handelsregister hätte löschen lassen. Die Verwaltung hatte diese Information pflichtwidrig unterlassen, weshalb der Beschwerdegegner ab November 2004 so gestellt wurde, als hätte er die Information erhalten.
Arbeitslosenentschädigung
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Missbrauchsverhinderung
Verwaltungspflicht
Rechtssicherheit