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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

II. Aufgaben der Geschäftsführer
Art. 810

1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1.
die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2.
die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3.
die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4.
die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5.696
die Erstellung des Geschäftsberichts;
6.
die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7.697
die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1.
die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2.
Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3.
die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

696 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

697 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Case law2019-07-17
art. 810 (2) OR

in

9C 468/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten B.________ GmbH seinen unübertragbaren Kontroll- und Aufsichtspflichten gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4 OR in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist, was zu einem Schaden von Fr. 34'011.45 führte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Schaden bei pflichtgemässem Handeln überwiegend hätte vermieden werden können und keine Exkulpationsgründe vorlagen. Die Beschwerde wurde nicht eingetreten, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte, insbesondere weil sie nicht konkret auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einging.

art.95 BGG art.108 (1 lit. b) BGG art.97 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG
Kontroll- und Aufsichtspflichten
Grobfahrlässigkeit
Schadenersatzpflicht
Exkulpationsgründe
Rechtsmittel
Mindestanforderungen
Vereinfachtes Verfahren
Case law2019-07-16
art. 810 (2) OR

in

9C 763/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR im Zusammenhang mit der Haftung des Beschwerdeführers als formelles Organ der GmbH für die unterlassene Meldung von AHV-pflichtigen Lohnzahlungen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behauptung, von D.________ ausgeliefert gewesen zu sein, seine strengen Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter verletzt habe. Die einfachen und überschaubaren Betriebsverhältnisse der GmbH erforderten einen strengen Sorgfaltsmassstab, und der Beschwerdeführer hätte wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten ergreifen oder demissionieren müssen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schadenersatzpflicht in Höhe von Fr. 149'909.-.

art.97 (1) BGG art.4 VG art.95 BGG art.44 (1) OR art.105 (1) BGG art.52 AHVG art.105 (2) BGG
Sorgfaltspflicht
Geschäftsführerhaftung
AHV-Beitragspflicht
Schadenersatz
GmbH
Handelsregister
Konkurs
Case law2003-01-15
art. 810 (1) OR

in

I 152/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass die Invaliditätsbemessung für den selbstständigerwerbenden Beschwerdeführer nicht auf Grund eines Einkommensvergleichs erfolgen kann, da dieser keine zuverlässige Grundlage bietet, insbesondere weil der Betriebsgewinn der Einzelfirma nicht ausschliesslich auf der Mitarbeit des Beschwerdeführers beruhte und die Einkommensanteile seiner verstorbenen Ehefrau nicht ausgeschieden werden konnten. Daher ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV anzuwenden, bei dem ein Betätigungsvergleich durchgeführt und die erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit besonders zu gewichten sind. Das Gericht wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück.

art.810 (1) OR art.25 (2) IVV art.26bis IVV art.28 (2) IVG art.28 (3) IVG art.27 (1) IVV art.28 (1) IVG
Invaliditätsbemessung
Einkommensvergleich
Selbstständigerwerbende
Betätigungsvergleich
Erwerbseinbusse
Ausserordentliches Bemessungsverfahren
Schadenminderungspflicht