Art. 761653
653 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).
653 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).
Die Klägerin, Versicherung X. AG, macht einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die Erben von B. geltend, der als Verwaltungsratsmitglied der Y. AG tätig war. Die Y. AG fiel in Konkurs, und die Klägerin liess sich die Forderung abtreten. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde vor das Bundesgericht gebracht, insbesondere ob Art. 761 OR auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen gilt. Art. 761 OR lautet: 'Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden.' Der Ausdruck 'gegen alle verantwortlichen Personen' könnte auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass die Vorschrift nur für Klagen gegen die Verantwortlichen selbst gilt. Eine genauere Betrachtung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den einheitlichen Gerichtsstand am Gesellschaftssitz umfassend zur Verfügung stellen wollte. Im schweizerischen Gerichtsstandsrecht gilt der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten. Daneben gibt es besondere Gerichtsstände, die nicht von der Person des Beklagten abhängen, sondern von der Natur der Klageforderung. Art. 761 OR ist ein solcher besonderer Gerichtsstand, der die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erleichtern soll. Art. 761 OR wurde 1936 eingeführt, um einen einheitlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft zu schaffen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen erleichtern wollte, insbesondere um Mehrfachprozesse und widersprechende Urteile zu vermeiden. Art. 761 OR ist sachlich an die Natur der Klageforderung als Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geknüpft und nicht an die Person des Beklagten. Daher gilt der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.
{'factual_context': 'Die Klägerin, Versicherung X. AG, macht einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die Erben von B. geltend, der als Verwaltungsratsmitglied der Y. AG tätig war. Die Y. AG fiel in Konkurs, und die Klägerin liess sich die Forderung abtreten. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde vor das Bundesgericht gebracht, insbesondere ob Art. 761 OR auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen gilt.', 'normative_analysis': {'wortlaut': "Art. 761 OR lautet: 'Die Klage kann gegen alle verantwortlichen Personen beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden.' Der Ausdruck 'gegen alle verantwortlichen Personen' könnte auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass die Vorschrift nur für Klagen gegen die Verantwortlichen selbst gilt. Eine genauere Betrachtung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den einheitlichen Gerichtsstand am Gesellschaftssitz umfassend zur Verfügung stellen wollte.", 'systematische_auslegung': 'Im schweizerischen Gerichtsstandsrecht gilt der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten. Daneben gibt es besondere Gerichtsstände, die nicht von der Person des Beklagten abhängen, sondern von der Natur der Klageforderung. Art. 761 OR ist ein solcher besonderer Gerichtsstand, der die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit erleichtern soll.', 'historische_auslegung': 'Art. 761 OR wurde 1936 eingeführt, um einen einheitlichen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft zu schaffen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen erleichtern wollte, insbesondere um Mehrfachprozesse und widersprechende Urteile zu vermeiden.', 'zusammenfassung': 'Art. 761 OR ist sachlich an die Natur der Klageforderung als Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geknüpft und nicht an die Person des Beklagten. Daher gilt der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen.'}}
Im vorliegenden Fall geht es um die Aussetzung der Kollokationsverfügung für eine Forderung der Baugenossenschaft U. im Nachlassverfahren der SHBL. Die Liquidatorin hat die Kollokation ausgesetzt, um abzuwarten, ob das Guthaben der Baugenossenschaft mit Forderungen der SHBL gegen X., den wirtschaftlich Berechtigten der Baugenossenschaft, verrechnet werden kann. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidung, da ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten vorliegen, die eine vorläufige Aussetzung rechtfertigen. Insbesondere ist ein Verantwortlichkeitsprozess gegen X. nicht nur eine entfernte Möglichkeit, sondern ein konkretes Szenario, das noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Interessen der Mehrzahl der Bankgläubiger rechtfertigen es, den Kollokationsplan jetzt zu erstellen, während die Verantwortlichkeitsansprüche eine Aussetzung der Kollokation der Forderung der Baugenossenschaft U. rechtfertigen. Die Möglichkeit einer Verrechnung erhöht die Aussicht auf Befriedigung der Verantwortlichkeitsansprüche. Die Rekurrentin kann keine konkreten Nachteile durch das Vorgehen der Liquidatorin darlegen, und die Ungleichbehandlung der Gläubiger ist eine unvermeidliche Folge der zulässigen nachträglichen Ergänzung des Kollokationsplanes gemäss Art. 59 Abs. 2 KOV.
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage kann beim Richter am Sitz der Gesellschaft angebracht werden (Art. 761 OR). Der Gerichtsstand knüpft an den statutarischen Sitz der Gesellschaft an, nicht an den Ort der deliktischen Handlung oder der Konkurseröffnung. Entscheidend ist der formellrechtlich sanktionierte Tatbestand des Gesellschaftssitzes im Zeitpunkt der Klageanhebung. Der Einheitsgerichtsstand dient der Vermeidung von Mehrfachprozessen und widersprüchlichen Entscheiden. Die W. AG verlegte ihren Sitz mehrfach, zuletzt nach Luzern, was für die Zuständigkeit massgeblich ist. Die Teilliquidation begründet keinen separaten Gerichtsstand, da die Nachlassmasse nicht in Gesellschaftsform gekleidet ist und keinen Sitz im Sinne des Gesetzes hat.
Die streitige Forderung der Rekurrenten wurde nicht als Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV anerkannt, da das Sühneverfahren allein nicht als ausreichende Prozesshandlung gilt. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass die Instruktion eines Prozesses erst mit der Klagebegründung beginnt, in der die Forderung substantiiert und die Beweismittel bezeichnet werden. Die Durchführung einer Sühneverhandlung reicht hierfür nicht aus, da sie lediglich der Vermeidung eines offensichtlich unbegründeten Prozesses oder der Ermöglichung eines Vergleichs dient. Die Rekurrenten konnten keine Gründe darlegen, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Die Rüge der Verletzung von Art. 761 OR wurde als unzulässig erachtet, da die Frage der Identität der Forderungen nicht geprüft werden musste, nachdem feststand, dass die Forderung nicht Gegenstand eines Prozesses war.
Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 761 OR auf Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe einer Bank-Aktiengesellschaft. Es wird festgestellt, dass Art. 761 OR auch für Banken gilt, da das Bankengesetz keine abweichende Regelung enthält und das Obligationenrecht subsidiär anwendbar ist. Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 761 OR wird als bundesrechtlich anerkannt, und die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte wird bestätigt. Die Klage der Konkursmasse wird als zulässig erachtet, da die Konkursverwaltung die Ansprüche der Gläubiger geltend machen darf. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Konkurseröffnung, da die Gläubiger erst dann Kenntnis von ihrem Schaden erlangen. Die Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrates werden detailliert diskutiert, insbesondere die Überwachungspflicht und die Pflicht zur Prüfung von Berichten und zur Einholung von Auskünften. Die Solidarhaftung der Verantwortlichen wird bestätigt, auch wenn sie den Schaden nicht gemeinsam verursacht haben.