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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

II. Ansprüche im Konkurs
Art. 757645

1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.

2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.

3 Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.

4 In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647

645 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

646 SR 281.1

647 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Case law2021-04-22
art. 757 (2) OR

in

4A 527/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Wiedereintragung der gelöschten B.________ GmbH ins Handelsregister gemäss Art. 757 Abs. 2 OR zu Recht abgelehnt wurde. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister keine Rechtspersönlichkeit mehr besass und somit nicht prozessfähig war, um gegen die Wiedereintragung Berufung einzulegen. Das Gericht betonte, dass die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft nur dann angeordnet werden kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht und dies glaubhaft gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hatte ein solches Interesse, da sie Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen wollte, die zur Konkursmasse gehörten. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Berufung der Beschwerdegegner ab.

art.779 (1) OR art.164 (1 lit. d) HRegV art.106 (1) BGG art.66 ZPO art.260 SchKG art.59 (2 lit. a) ZPO art.105 (1) BGG
Wiedereintragung
Handelsregister
Rechtspersönlichkeit
Prozessfähigkeit
Verantwortlichkeitsansprüche
Konkursmasse
Subsidiarität
Case law2020-08-19
art. 757 (2) OR

in

4A 19/2020

Das Bundesgericht entschied, dass die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister nach Art. 757 Abs. 2 OR keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation von Abtretungsgläubigern hat, die Ansprüche nach Art. 260 SchKG geltend machen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Forderungen der Gesellschaft auch nach Löschung weiterbestehen und von den Abtretungsgläubigern durchgesetzt werden können, ohne dass eine Wiedereintragung der Gesellschaft erforderlich ist. Dies entspricht dem Zweck des SchKG, das zur Masse gehörende Vermögen zugunsten der Gläubiger zu sichern. Die Annahme, dass die Forderungen mit der Löschung untergehen, würde zu Rechtsunsicherheiten führen und ist weder mit der Systematik noch dem Zweck des SchKG vereinbar.

art.717 (1) OR art.759 (1) OR art.269 (1) SchKG art.95 KOV art.159 (5) HRegV art.260 SchKG art.754 (1) OR
Aktivlegitimation
Abtretungsgläubiger
Handelsregisterlöschung
Verantwortlichkeitsansprüche
Konkursrecht
Sorgfaltsverletzung
Nachkonkurs
Case law2020-08-19
art. 757 (2) OR

in

146 III 441

Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass die Forderungen auch nach Löschung der Gesellschaft weiterhin auf den Namen der Gesellschaft bestehen und im Rahmen eines Nachkonkurses ohne Wiedereintragung der Gesellschaft verwertet werden können. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, das die Prozessführungsbefugnis überträgt. Die Abtretungsgläubiger handeln im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden jedoch nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Die Löschung der Gesellschaft steht einem Nachkonkurs nach Art. 269 SchKG nicht entgegen, und die Wiedereintragung der Gesellschaft ist nicht notwendig, um die Ansprüche geltend zu machen.

art.757 (2) OR art.746 OR art.736 (3) OR art.95 KOV art.159 (5) HRegV art.260 SchKG art.269 SchKG
Aktivlegitimation
Abtretung
Nachkonkurs
Handelsregister
Löschung
Konkursverfahren
Prozessführungsbefugnis
Case law2018-08-24
art. 757 (1) OR

in

4A 623/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung aus BGE 142 III 23, wonach ein Schaden, der ausschliesslich im Vermögen der Gläubiger durch Verminderung des Verwertungssubstrats entstanden ist, nicht durch eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann, da ein solcher Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft selbst eingetreten ist. Die Klage der Beschwerdeführerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG scheiterte daher, da sie keinen Gesellschaftsschaden, sondern lediglich einen Gläubigerschaden geltend machte. Zudem verneinte das Gericht einen individuellen Schaden der Beschwerdeführerin, da dieser nicht substanziiert behauptet und bewiesen wurde, und wies die Beschwerde ab.

art.107 (1) ZPO art.285 SchKG art.163 StGB art.98 ZPO art.41 OR art.260 SchKG art.167 StGB
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Gläubigerschaden
Verwertungssubstrat
Abtretungsgläubiger
Konkursrecht
Schadenersatz
Substanzierungspflicht
Case law2017-01-02
art. 757 (1) OR

in

4A 384/2016

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdegegner zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens gemäss Art. 757 Abs. 1 OR nicht legitimiert waren, da die D.________ AG aus dem Handelsregister gelöscht worden war und somit der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs fehlte. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass eine Wiedereintragung der Gesellschaft nicht notwendig sei, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anspruch der Gläubigergesamtheit bei der konkursiten Gesellschaft liegt und ein Gesellschaftsgläubiger nur als Prozessstandschafter auftritt. Ohne Wiedereintragung der Gesellschaft und ohne vorherige Kollokation der Forderungen im Konkursverfahren fehlte den Beschwerdegegnern die Aktivlegitimation, weshalb die Klage abzuweisen war.

art.260 SchKG art.757 (2) OR art.756 (1) OR art.754 (1) OR
Aktivlegitimation
Verantwortlichkeitsanspruch
Prozessstandschaft
Handelsregisterlöschung
Konkursverfahren
Kollokation
Gläubigergesamtheit
Case law2017-01-02
art. 757 (2) OR

in

4A 384/2016

Das Bundesgericht analysierte Art. 757 Abs. 2 OR im Kontext der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit eines ehemaligen Verwaltungsrats einer im Konkurs mangels Aktiven eingestellten und anschliessend gelöschten Aktiengesellschaft. Es stellte fest, dass Gesellschaftsgläubiger den Verantwortlichkeitsanspruch nur geltend machen können, wenn die konkursite Gesellschaft im Handelsregister wiedereingetragen ist, da der Anspruch rechtlich der Gesellschaft als Rechtsträgerin zusteht und die Gläubiger lediglich als Prozessstandschafter auftreten. Ohne Wiedereintragung fehlt die Aktivlegitimation, da der Rechtsträger des Anspruchs nicht mehr existiert. Die Vorinstanz hatte irrtümlich angenommen, dass eine Wiedereintragung nicht erforderlich sei, da der Anspruch nach Konkurseröffnung durch eine Forderung der Gläubigergemeinschaft ersetzt werde. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück und hob den Entscheid der Vorinstanz auf, da die Beschwerdegegner weder die Wiedereintragung beantragt noch ihre Forderungen in einem Kollokationsverfahren rechtskräftig feststellen liessen.

art.260 SchKG art.756 (1) OR art.757 (1) OR art.754 (1) OR
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Konkurs
Handelsregister
Prozessstandschaft
Aktivlegitimation
Gläubigerschaden
Wiedereintragung
Case law2015-12-10
art. 757 (1) OR

in

142 III 23

Das Bundesgericht analysiert Art. 757 Abs. 1 OR im Kontext einer Verantwortlichkeitsklage der Nachlassmasse der SAirGroup gegen ehemalige Verwaltungsräte und die Finanzchefin. Die Klage betrifft Zahlungen, die kurz vor der Nachlassstundung geleistet wurden und allegedly zu einer Schädigung der Gläubiger führten. Das Gericht stellt fest, dass die Nachlassmasse nur dann aktivlegitimiert ist, wenn ein Schaden im Vermögen der Gesellschaft selbst vorliegt, nicht aber, wenn lediglich das Verwertungssubstrat der Gläubiger vermindert wurde. Es verweist auf die Differenztheorie, wonach der Schaden als ungewollte Verminderung des Reinvermögens der Gesellschaft zu verstehen ist. Das Gericht lehnt die Aktivlegitimation der Nachlassmasse ab, da die beanstandeten Zahlungen sowohl die Aktiven als auch die Passiven der Gesellschaft verminderten und somit keinen Schaden im Sinne der Differenztheorie verursachten. Es betont, dass die Gläubiger in einem solchen Fall ihre Ansprüche individuell geltend machen müssen und nicht die Nachlassmasse.

art.756 (1) OR art.757 (2) OR art.288 (1) SchKG art.154 (1) IPRG art.757 (3) OR art.155 (g) IPRG art.325 SchKG art.285 (1) SchKG art.754 (1) OR art.758 OR art.285 (2) SchKG
Verantwortlichkeitsklage
Schadenersatz
Differenztheorie
Aktivlegitimation
Gläubigerschaden
Verwaltungssubstrat
Nachlassmasse
Case law2015-10-12
art. 757 (1) OR

in

4A 425/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nachlassmasse der SAirGroup (Beschwerdeführerin) legitimiert ist, Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Verwaltungsräte und die CFO der SAirGroup aufgrund von Gläubigerbegünstigung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Zahlungen an Dritte zwischen dem 10. September und dem 1. Oktober 2001 zu einer ungerechtfertigten Verminderung des Verwertungssubstrats führten und somit die Gläubigergesamtheit schädigten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Nachlassmasse nur zur Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft (SAirGroup) berechtigt ist, nicht aber eines Schadens, der ausschließlich den Gläubigern durch die Verminderung des Verwertungssubstrats entstanden ist. Da die beanstandeten Zahlungen sowohl die Aktiven als auch die Passiven der SAirGroup verminderten und somit das Gesellschaftsvermögen nicht beeinträchtigten, sah das Gericht keinen relevanten Schaden der Gesellschaft, der im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 1 OR geltend gemacht werden könnte. Das Gericht verwies zudem darauf, dass ein Schaden der Gläubiger aufgrund der Verminderung des Verwertungssubstrats allenfalls im Rahmen einer paulianischen Anfechtungsklage gegen die Zahlungsempfänger geltend gemacht werden könnte, nicht jedoch durch eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der Gesellschaft.

art.756 (1) OR art.754 OR art.325 SchKG art.288 (1) SchKG art.285 (1) SchKG
Verantwortlichkeitsklage
Gläubigerbegünstigung
Nachlassmasse
Verwertungssubstrat
Differenztheorie
Paulianische Anfechtung
Aktivlegitimation
Case law2011-09-20
art. 757 (1) OR

in

4A 231/2011

Das Bundesgericht untersuchte die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner gemäss Art. 757 Abs. 1 OR, welche die Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen regelt. Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner vorlag, da weder eine Verletzung von Buchführungsvorschriften noch eine unbefugte Delegation von Verwaltungsratskompetenzen nachgewiesen werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerinnen keine hinreichenden Tatsachen für eine Pflichtverletzung oder einen Schaden vorgebracht hatten. Zudem wurde die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen als Abtretungsgläubigerinnen nicht abschliessend geklärt, da die Frage angesichts des fehlenden Nachweises einer Pflichtverletzung nicht entscheidungserheblich war.

art.756 (1) OR art.260 SchKG art.29 (2) BV art.717 OR art.957 OR art.8 ZGB art.716_a OR art.754 (1) OR
Verantwortlichkeitshaftung
Pflichtverletzung
Buchführungsvorschriften
Aktivlegitimation
Abtretungsgläubiger
Konkursrecht
Bundesrechtliche Rügen
Case law2009-12-08
art. 757 OR

in

136 III 107

Die Beschwerdegegnerin macht im Rahmen der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 757 OR nicht die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Organen geltend, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit. Daher kann der Belangte der Abtretungsgläubigerin nicht sämtliche Einreden entgegengehalten werden, sondern nur diejenigen, die ihm auch gegenüber der Gläubigergesamtheit zustehen. Eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel stellt keine Einrede dar, die unabhängig von der Willensbildung der Gesellschaft besteht. Eine Bindung der Gläubigergesamtheit an die Schiedsklausel kann nicht aus den Statuten der Gesellschaft abgeleitet werden, da die Gläubiger keinen Einfluss auf die Statuten hatten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Organe durch statutarische Bestimmungen die Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger im Konkurs erschweren.

art.260 SchKG
Schiedsklausel
Konkursmasse
Verantwortlichkeitsansprüche
Gläubigergesamtheit
Einrede
Statuten
Schiedsvereinbarung