Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Nachlassmasse der SAirGroup berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegen die Organe der Gesellschaft geltend zu machen, wenn der Schaden ausschließlich die Gläubiger betrifft und nicht das Vermögen der Gesellschaft selbst. Das Gericht verneint dies und führt aus, dass die Nachlassmasse nur dann klagebefugt ist, wenn ein Schaden im Sinne der Differenztheorie im Vermögen der Gesellschaft eingetreten ist. Die Klage der Nachlassmasse setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst einen Schaden erlitten hat, der sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen mit und ohne das schädigende Ereignis ergibt. Eine bloße Verminderung des Verwertungssubstrats, die nur die Gläubiger betrifft, rechtfertigt keine Verantwortlichkeitsklage der Nachlassmasse. Das Gericht verweist auf die Entwicklung der Rechtsprechung, die die Aktivlegitimation der Gläubiger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erweitert hat, und stellt klar, dass die Nachlassmasse nicht berechtigt ist, einen Schaden geltend zu machen, der ausschließlich die Gläubiger betrifft.
Verantwortlichkeitsklage
Gläubigerschaden
Differenztheorie
Aktivlegitimation
Verwertungssubstrat
Nachlassmasse
Schadenersatzanspruch