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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Ansprüche ausser Konkurs
Art. 756643

1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.644

643 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

644 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Case law2015-12-10
art. 756 (1) OR

in

142 III 23

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Nachlassmasse der SAirGroup berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegen die Organe der Gesellschaft geltend zu machen, wenn der Schaden ausschließlich die Gläubiger betrifft und nicht das Vermögen der Gesellschaft selbst. Das Gericht verneint dies und führt aus, dass die Nachlassmasse nur dann klagebefugt ist, wenn ein Schaden im Sinne der Differenztheorie im Vermögen der Gesellschaft eingetreten ist. Die Klage der Nachlassmasse setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst einen Schaden erlitten hat, der sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen mit und ohne das schädigende Ereignis ergibt. Eine bloße Verminderung des Verwertungssubstrats, die nur die Gläubiger betrifft, rechtfertigt keine Verantwortlichkeitsklage der Nachlassmasse. Das Gericht verweist auf die Entwicklung der Rechtsprechung, die die Aktivlegitimation der Gläubiger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erweitert hat, und stellt klar, dass die Nachlassmasse nicht berechtigt ist, einen Schaden geltend zu machen, der ausschließlich die Gläubiger betrifft.

art.325 SchKG art.288 (1) SchKG art.154 (1) IPRG art.757 (1) OR art.285 (1) SchKG art.155 (g) IPRG art.754 (1) OR
Verantwortlichkeitsklage
Gläubigerschaden
Differenztheorie
Aktivlegitimation
Verwertungssubstrat
Nachlassmasse
Schadenersatzanspruch
Case law2012-11-20
art. 756 OR

in

139 III 24

Die Entscheidung des Bundesgerichts analysiert die Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern nach Art. 756 OR im Zusammenhang mit der Führung eines aussichtslosen Prozesses. Die Beschwerdegegnerin, eine Aktionärin der Y. Beteiligungen AG, macht geltend, dass der Verwaltungsrat durch die Führung eines Prozesses über die Eintragung von Namenaktien, der letztlich als rechtsmissbräuchlich beurteilt wurde, der Gesellschaft unnötige Kosten verursacht habe. Das Gericht prüft, ob der Prozessführungsentscheid des Verwaltungsrats pflichtwidrig war und ob die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 754 OR erfüllt sind. Dabei wird betont, dass der Verwaltungsrat seine Entscheidungen am Gesellschaftsinteresse ausrichten muss und dass eine sorgfältige Abwägung der Prozesschancen erforderlich ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Verwaltungsrat keine im Gesellschaftsinteresse liegenden Gründe für die Eintragungsverweigerung hatte und somit pflichtwidrig handelte. Zudem wird das Verschulden der Verwaltungsratsmitglieder bejaht, da sie erkennbar nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im Interesse der Aktionärsmehrheit handelten.

art.105 (1) BGG art.717 (1) OR art.754 OR art.93 (1) ZPO
Verwaltungsratshaftung
Prozessführung
Gesellschaftsinteresse
Rechtsmissbrauch
Sorgfaltspflicht
Treuepflicht
Schadenersatz
Case law2006-01-10
art. 756 (1.0) OR

in

132 III 342

Die Bundesgerichtsentscheidung analysiert Art. 756 Abs. 1 OR im Kontext der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit und der Prozessführungsbefugnis von Gläubigern im Konkurs. Der Gerichtshöfe stellt fest, dass die rechtskräftige Kollokation eines Gläubigers im Konkurs ausreicht, um die Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess zu begründen, ohne dass die materielle Berechtigung der Forderung überprüft wird. Die Entscheidung betont, dass die Gläubigerstellung formell durch die Kollokation bestätigt wird und dass der Gläubiger im Falle eines Obsiegens Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem Prozessergebnis hat. Zudem wird die Verrechnung von Forderungen im Konkurs behandelt, wobei die Gegenseitigkeit der Forderungen und die Befugnis zur Verrechnung mit Gegenforderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, bestätigt wird. Die Entscheidung lehnt die Auffassung ab, dass die materielle Begründetheit der kollozierten Forderung im Verantwortlichkeitsprozess überprüft werden muss, und hält an der Praxis fest, dass die rechtskräftige Kollokation für die Aktivlegitimation ausreicht.

art.213 SchKG art.123 OR art.120 OR art.260 SchKG art.758 OR art.757 OR
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Konkurs
Kollokation
Verrechnung
Gegenseitigkeit
Aktivlegitimation
Schadenersatz
Case law2005-08-19
art. 756 (1) OR

in

4C.79/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beklagten als Verwaltungsräte der X.________ AG aufgrund eines Pachtvertrags mit der Kollektivgesellschaft W.________ & Co. aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 756 Abs. 1 OR) haftbar gemacht werden können. Die Kläger argumentierten, der Pachtvertrag stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die Beklagten hätten dadurch die X.________ AG benachteiligt. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Pachtvertrag gültig zustande gekommen sei, da die Erfüllungshandlungen der Parteien auf einen übereinstimmenden Abschlusswillen schließen ließen (Art. 16 Abs. 1 OR). Zudem stellte das Gericht fest, dass der damalige Alleinaktionär S.W.________ als alleiniger Entscheidungsträger der X.________ AG den Vertrag abgeschlossen hatte und somit die Einrede 'volenti non fit iniuria' (Einwilligung des Verletzten) den Beklagten zugute kam. Da die Kläger die Aktien durch Erbgang von S.W.________ erworben hatten, konnte ihnen dessen Zustimmung ebenfalls entgegengehalten werden. Somit waren die Verantwortlichkeitsansprüche der Kläger ausgeschlossen.

art.2 (2) ZGB art.758 (1) OR art.754 OR art.16 (1) OR art.275 OR
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Pachtvertrag
Verdeckte Gewinnausschüttung
Volenti non fit iniuria
Alleinaktionär
Erfüllungshandlungen
Kapitalschutz
Case law2005-08-19
art. 756 (1) OR

in

131 III 640

Die Kläger stützen sich auf Art. 756 Abs. 1 OR, um eine Verantwortlichkeitsklage gegen die beklagten Verwaltungsräte der X. AG zu erheben. Die Kläger machen geltend, dass durch den Pachtvertrag mit der Kollektivgesellschaft W. & Co. eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der W. & Co. erfolgt sei, was eine Pflichtverletzung der Verwaltungsräte darstelle. Das Bundesgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Kläger, da sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Aktionäre der X. AG waren. Entscheidend ist jedoch, dass der seinerzeitige Alleinaktionär S.W. den Pachtvertrag abgeschlossen hatte und somit von seinem Einverständnis ausgegangen werden kann. Die beklagten Verwaltungsräte können daher die haftungsbefreiende Einrede 'volenti non fit iniuria' erheben, da die Gesellschaft bzw. deren Alleinaktionär die umstrittenen Organhandlungen toleriert hat. Das Bundesgericht folgt der Rechtsprechung, wonach eine Haftung entfällt, wenn die Organperson mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt hat. Die Kläger können daher keine Ansprüche geltend machen, da die Zustimmung des Alleinaktionärs auch ihnen entgegengehalten werden kann.

art.2 (2) ZGB art.754 OR art.758 (1) OR
Verantwortlichkeitsklage
Alleinaktionär
volenti non fit iniuria
Pflichtverletzung
verdeckte Gewinnausschüttung
Aktivlegitimation
Kapitalschutzvorschriften
Case law2004-07-09
art. 756 (2) OR

in

7B.97/2004

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Änderung des Kollokationsplanes gemäss Art. 756 Abs. 2 OR hatten, da das Konkursverfahren bereits geschlossen war und eine Änderung des Kollokationsplanes keine praktischen Auswirkungen auf die Stellung der Beschwerdeführer im Konkursverfahren gehabt hätte. Die Kammer wies zudem darauf hin, dass das Konkursamt nach Abschluss des Verfahrens keine Befugnis mehr hatte, den Kollokationsplan zu ändern, und eine solche Änderung eine unzulässige Wiederaufnahme des Konkursverfahrens dargestellt hätte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.260 SchKG art.269 SchKG
Kollokationsplan
Konkursverfahren
Rechtsschutzinteresse
Verfahrensabschluss
Gläubigerstellung
Verantwortlichkeitsansprüche
Zuständigkeit
Case law2002-11-21
art. 756 (2) OR

in

4C.399/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerinnen aufgrund von Art. 756 Abs. 2 OR berechtigt waren, eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gegen den Beklagten zu führen. Das Gericht bestätigte das Urteil des Obergerichts, das die Klage abgewiesen hatte, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und der Einstellung der operativen Tätigkeit der Klägerin 1 nicht gegeben war. Das Gericht stellte fest, dass die Vollmacht der Klägerin 1 trotz des Fehlens eines bestellten Verwaltungsrats fortbestand und die Berufung formell zulässig war. Hinsichtlich der Kostenverteilung entschied das Gericht, dass die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung den beiden Klägerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt werden sollten, da dies dem Grundgedanken von Art. 756 Abs. 2 OR entspricht, der eine angemessene Verteilung des Kostenrisikos vorsieht.

art.393 (4) ZGB art.54 ZGB art.35 (1) OR
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Vollmacht
Kausalzusammenhang
Kostenverteilung
Verwaltungsrat
Prozessfähigkeit
Solidarhaftung
Case law2001-03-23
art. 756 (1) OR

in

127 III 374

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, die einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat Luzern wegen angeblich verspäteter Konkurseröffnung geltend macht. Die Klägerin beruft sich auf Art. 725a OR, der sowohl dem Schutz der Gläubiger als auch der Gesellschaft dient. Das Gericht hält fest, dass Art. 725a OR eine Bestimmung mit doppelter Schutzfunktion ist, da sie sowohl den Interessen der Gläubiger als auch der Gesellschaft dient. Daher ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden als mittelbarer Schaden zu qualifizieren, den sie nicht selbstständig einklagen kann. Das Gericht bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Gläubigerschaden und wendet diese auch auf den Konkursrichter an, da dieser in ähnlichem Umfang Verantwortung übernimmt wie die Gesellschaftsorgane. Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert, ihren Schaden einzuklagen.

art.756 (1) OR art.25 (2) SchKG art.192 SchKG art.41 OR art.725_a OR art.757 (1) OR art.260 SchKG
Gläubigerschaden
mittelbarer Schaden
unmittelbarer Schaden
Aktivlegitimation
Konkurseröffnung
Schutznorm
Schadenersatzanspruch
Case law1991-08-27
art. 756 (2) OR

in

117 II 432

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 756 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Aktiengesellschaft durch einen Gläubiger, dem diese Ansprüche von der Konkursmasse abgetreten wurden. Das Gericht präzisiert, dass der Gläubiger in diesem Fall nicht aus eigenem Recht, sondern im Namen der Gläubigergesamtheit klagt. Der Anspruch des Gläubigers ist daher nicht auf den eigenen Schaden beschränkt, sondern kann den gesamten Schaden umfassen, den die Organe der Gesellschaft zugefügt haben. Einreden, die den Organen gegen die Gesellschaft oder einzelne Gläubiger zustehen, können dieser Klage nicht entgegengehalten werden. Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 111 II 182 ff., präzisiert jedoch, dass die Klage des Gläubigers als einheitliche Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit aufzufassen ist. Zudem wird klargestellt, dass die Einwilligung der Gesellschaft in schädigende Handlungen nur gesellschaftsinterne Bedeutung hat und gegenüber der Klage der Gläubigergesamtheit nicht geltend gemacht werden kann.

art.759 (2) OR art.754 OR art.758 OR art.260 SchKG art.755 OR art.753 OR art.757 OR
Verantwortlichkeitsansprüche
Gläubigergesamtheit
Konkursmasse
Organhaftung
Schadenersatz
Aktiengesellschaft
Abtretung von Ansprüchen
Case law1990-04-05
art. 756 (1) OR

in

116 II 158

Das Bundesgericht analysiert die Verjährung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß Art. 760 OR. Es stellt fest, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt, sobald der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Diese Kenntnis wird regelmäßig mit der Auflegung des Kollokationsplans und des Inventars im Konkursverfahren angenommen, kann jedoch unter besonderen Umständen auch früher eintreten. Im vorliegenden Fall wurde die Kenntnis des Klägers bereits vor der Auflegung des Kollokationsplans bejaht, da der Sachwalter und der Konkursverwalter in mehreren Sitzungen klar gemacht hatten, dass die Forderungen der Handwerker vollständig ungedeckt bleiben würden. Zudem wurde die Anwendbarkeit von Art. 760 OR auch auf das Gemeinwesen bestätigt, da gemischtwirtschaftliche Unternehmen in der Form von Aktiengesellschaften den aktienrechtlichen Bestimmungen unterstehen. Die Verjährung wurde nicht gemäß Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR suspendiert, da die Konkursverwaltung bereits ab der Konkurseröffnung berechtigt war, die Ansprüche geltend zu machen.

art.756 (1) OR art.240 SchKG art.760 OR art.127 OR art.134 (1) OR art.762 (4) OR
Verjährung
aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Konkursverfahren
Schadenskenntnis
Kollokationsplan
Gemeinwesen
Konkursverwaltung