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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

II. Gründungshaftung
Art. 753638

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:

1.639
in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2.
absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3.
wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.

638 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

639 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Case law2021-07-14
art. 753 OR

in

4A 294/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 753 OR im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der F.________ AG. Es stellte fest, dass die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der F.________ AG umfasste, einschließlich der Mitwirkung an der Kapitalerhöhung. Das Gericht betonte, dass der Begriff 'Gründer' in einem weiten Sinne zu verstehen ist und auch Personen erfasst, die an Kapitalerhöhungen mitwirken. Die Vorinstanz hatte die Abtretung zu eng ausgelegt, weshalb das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückwies, um die Haftung der Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan nach Art. 753 OR zu prüfen.

art.84 (1) OR art.755 (1) OR art.725 (2) OR art.754 (1) OR art.260 SchKG art.716_a (1) OR
Kapitalerhöhung
Gründungshaftung
Abtretung
Verantwortlichkeitsansprüche
Nichtorgan
Konkursverwaltung
Handelsregister
Case law2009-03-26
art. 753 OR

in

4A 61/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftung der Gründer einer GmbH gemäss Art. 753 OR. Die Beschwerdeführer hatten als Gründer der Y.________GmbH eine Liegenschaft in D.________ als Sacheinlage ausgewiesen, die jedoch nicht auf die Gesellschaft übertragen wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Sacheinlage in den Statuten unrichtig umschrieben wurde, da die Gesellschaft nicht über die Liegenschaft verfügen konnte, was zu einer Überbewertung der Sacheinlage führte. Das Bundesgericht bestätigte, dass dies eine Pflichtwidrigkeit nach Art. 753 OR darstellt, da die Gründer die Sacheinlage unrichtig angaben und damit die Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) erfüllt waren. Der Schaden der Gesellschaft wurde als Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage (minus Fr. 557'880.61) und ihrer Anrechnung auf das Grundkapital (Fr. 20'000.--) berechnet, was zu einem Schaden von Fr. 577'880.61 führte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hatte und die Haftung der Gründer rechtmässig bejaht wurde.

art.779 (4) OR art.827 OR art.725 (2) OR art.634 (2) OR art.820 OR
Gründungshaftung
Sacheinlage
Pflichtwidrigkeit
Schadensberechnung
Kausalzusammenhang
Überbewertung
Handelsregister
Case law1991-08-27
art. 753 OR

in

117 II 432

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 753/754 OR im Zusammenhang mit der Haftung von Organen einer Aktiengesellschaft gegenüber den Gläubigern. Das Gericht präzisiert, dass die Klage eines Gläubigers, dem Verantwortlichkeitsansprüche abgetreten wurden, nicht auf zwei verschiedenen Klagegrundlagen beruht, sondern als einheitliche Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit aufzufassen ist. Dabei kann der Gläubiger den gesamten Schaden einklagen, den die verantwortlichen Organe der Gesellschaft zugefügt haben, und es können ihm keine Einreden entgegengehalten werden, die den Organen gegen die Gesellschaft oder einzelne Gläubiger zustehen. Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 111 II 182 ff., präzisiert jedoch die Begründung dahingehend, dass die Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit erhoben wird. Zudem wird klargestellt, dass die Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR nicht nur formell ernannte Personen umfasst, sondern auch solche, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die Geschäftsführung massgeblich mitbestimmen.

art.756 (2) OR art.759 (2) OR art.755 OR art.754 (1) OR art.260 SchKG art.758 OR art.757 OR
Verantwortlichkeitsansprüche
Gläubigergesamtheit
Organstellung
Konkursmasse
mittelbarer Schaden
Aktienrecht
Geschäftsführung
Case law1960-12-08
art. 753 OR

in

86 III 154

Die Entscheidung des Bundesgerichts analysiert Art. 753 CO im Kontext der Haftung von Gründern einer Aktiengesellschaft. Der Fall betrifft eine vorgetäuschte Bargründung, bei der der Beklagte einen geliehenen Betrag von Fr. 20'000.-- nur zum Schein einbezahlt und anschließend zurückgezogen hat. Das Gericht verneint jedoch die Haftung sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Kläger persönlich, da alle drei Gründer die Machenschaft kannten und billigten. Das Wissen und Wollen der Gründer wird der Gesellschaft zugerechnet, wodurch ein Schadenersatzanspruch nach dem Grundsatz 'volenti non fit injuria' ausgeschlossen wird. Zudem wird klargestellt, dass Art. 753 CO in diesem Fall weder der Gesellschaft noch einem mitwirkenden Gläubiger ein Recht gewährt. Die Entscheidung betont, dass der Kläger als Aktionär und Gläubiger, der der fehlerhaften Gründung zugestimmt hat, keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.

art.756 (2) OR art.756 (1) OR art.260 SchKG
Gründerhaftung
Bargründung
mittelbarer Schaden
volenti non fit injuria
Konkursverwaltung
Abtretung von Ansprüchen
Aktiengesellschaft
Case law1957-01-28
art. 753 OR

in

83 II 53

Das Bundesgericht prüft die Schadenersatzpflicht des Gründers Heggendorn gegenüber der Gesellschaft (Casor G.m.b.H.) gemäß Art. 753 OR. Die Klägerin macht geltend, dass Heggendorn das Warenlager überbewertet und Schulden verschwiegen habe, wodurch die Gesellschaft einen Schaden erlitten habe. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Gesellschaft nicht schadenersatzberechtigt ist, wenn sie mit den Handlungen oder Unterlassungen des Gründers einverstanden war (volenti non fit injuria). Da beide Gründer (Heggendorn und Weissberg) die Überbewertung des Warenlagers und die unterdrückten Schulden kannten und billigten, kann die Gesellschaft keine Ansprüche geltend machen. Die spätere Übertragung der Gesellschaftsanteile ändert daran nichts. Die Haftung nach Art. 753 OR entfällt somit, weil die Gesellschaft in die Vermögensminderung eingewilligt hat.

art.811 (1) OR art.783 (1) OR art.827 OR art.808 (1) OR
Schadenersatz
Gründerhaftung
volenti non fit injuria
Sacheinlage
Bilanzfälschung
Einwilligung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung