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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

5. Recht auf Auskunft und Einsicht
Art. 715a582

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.

3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

582 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Case law2018-02-28
art. 715_a OR

in

4A 364/2017

Das Bundesgericht entschied, dass das Recht eines Verwaltungsratsmitglieds auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR gerichtlich durchgesetzt werden kann, obwohl das Gesetz dies nicht explizit vorsieht. Es begründete dies damit, dass der Anspruch ein unentziehbares Individualrecht darstellt, das zur Erfüllung der Aufsichtspflichten des Verwaltungsrats notwendig ist. Die fehlende explizite Erwähnung einer Klagemöglichkeit im Gesetz wurde nicht als Ausschluss gewertet, da dies bei anderen Informationsansprüchen ebenfalls der Fall ist und eine gerichtliche Durchsetzung dennoch anerkannt wird. Das Gericht wies zudem das Argument zurück, eine solche Klage stelle eine verkappte Anfechtungsklage dar, da sie gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Verwaltungsrat gerichtet ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die materiellen Voraussetzungen des Einsichtsrechts zu prüfen.

art.714 OR art.697 (4) OR art.250 (lit. c) ZPO
Informationsrecht
Verwaltungsrat
Leistungsklage
Summarisches Verfahren
Individualrecht
Gesellschaftsrecht
Rechtsdurchsetzung
Case law2018-02-28
art. 715_a OR

in

144 III 100

Das Bundesgericht entscheidet, dass das Recht auf Auskunft und Einsicht der Verwaltungsräte nach Art. 715a OR gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Frage war bisher offen, wurde aber nun aufgrund einer teleologischen Auslegung bejaht. Der Zweck der Bestimmung, die Erfüllung der Führungs- und Aufsichtspflichten des Verwaltungsrats zu gewährleisten, spricht für die Klagemöglichkeit. Zudem wird argumentiert, dass das Fehlen einer expliziten Klagemöglichkeit im Gesetz nicht gegen die Klagbarkeit spricht, da das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass Ansprüche klagbar sind, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist. Die Nicht-Anfechtbarkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen steht der Leistungsklage nicht entgegen, da es sich um einen Anspruch gegen die Gesellschaft handelt. Das summarische Verfahren ist anwendbar, da es sich um einen materiellen Anspruch handelt, der einer zügigen gerichtlichen Durchsetzung bedarf.

art.248 ZPO art.541 OR art.513 OR art.254 (1) ZPO art.250 ZPO art.713 OR art.697 (4) OR
Informationsrecht
Verwaltungsrat
Leistungsklage
Summarisches Verfahren
Aktionärsrechte
Körperschaftsrecht
Gerichtliche Durchsetzung
Case law2011-08-07
art. 715_a OR

in

9C 289/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 715a OR, der als Präsident des Verwaltungsrates der Firma P.________ AG für die Oberaufsicht über die Geschäftsführung verantwortlich war. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner trotz fehlender kaufmännischer Kenntnisse die Pflicht hatte, die Geschäftsleitung streng zu überwachen, insbesondere nachdem er von Unregelmässigkeiten bei den Sozialversicherungsbeiträgen erfahren hatte. Er hätte sich nicht auf die Zusicherungen der Geschäftsführung verlassen dürfen, sondern musste aktiv die Geschäftsunterlagen prüfen und gegebenenfalls Sachverständige beiziehen. Das Gericht wertete sein Unterlassen als grobfahrlässig und bestätigte seine Haftung für die nicht bezahlten Beiträge, unabhängig vom strafrechtlichen Freispruch.

art.754 (2) OR art.69 (2) SchKG art.97 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.716_a (1) OR art.52 (1) AHVG
Verwaltungsrat
Oberaufsicht
Grobfahrlässigkeit
Schadenersatzpflicht
Sozialversicherungsbeiträge
Geschäftsführung
Haftung
Case law2006-12-20
art. 715_a OR

in

4C.278/2006

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 715a OR den Mitgliedern des Verwaltungsrats einen umfassenden Auskunftsanspruch gewährt, der jedoch nicht als Voraussetzung für die Beantragung einer Sonderprüfung durch Aktionäre gemäss Art. 697a ff. OR gilt. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, weil die Vertreter der Klägerin im Verwaltungsrat ihr Informationsrecht nach Art. 715a OR nicht ausgeübt hatten. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück, da das Gesetz keine solche Verknüpfung vorsieht und der Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats einer anderen Funktion dient, nämlich der effektiven Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsaufgaben. Zudem würde eine solche Verknüpfung der Verschwiegenheitspflicht der Verwaltungsratsmitglieder widersprechen und die Gleichstellung aller Aktionäre bezüglich des Informationsstandes untergraben. Daher ist die vorherige Ausübung des Rechts auf Auskunft oder Einsicht gemäss Art. 697 OR ausreichend, und die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie zusätzlich die Ausschöpfung des Auskunftsanspruchs nach Art. 715a OR verlangte.

art.697_b (1) OR art.697_f OR art.700 (3) OR art.707 (3) OR art.697_a (1) OR art.702 (2 Ziff. 3) OR art.717 OR art.697_b (2) OR art.697 OR
Sonderprüfung
Auskunftsrecht
Verwaltungsrat
Aktionärsrechte
Subsidiarität
Verschwiegenheitspflicht
Informationsgleichheit
Case law2006-12-20
art. 715_a OR

in

133 III 133

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Aktionär, der selbst Mitglied des Verwaltungsrats ist oder in diesem vertreten wird, nicht verpflichtet ist, vor der Beantragung einer Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. OR sein Informationsrecht nach Art. 715a OR auszuschöpfen. Die Vorinstanz hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zuerst das Informationsrecht ihrer Vertreter im Verwaltungsrat hätte wahrnehmen müssen. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und stellt klar, dass das Erfordernis der vorherigen Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts gemäss Art. 697a Abs. 1 OR sich allein auf das jedem Aktionär in dieser Eigenschaft zustehende Kontrollrecht gemäss Art. 697 OR bezieht. Art. 715a OR dient einer anderen Funktion, nämlich der effizienten Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtspflichten des Verwaltungsrats, und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Die Sonderprüfung ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann in Betracht kommt, wenn die anderen Kontrollrechte ausgeschöpft sind. Die ratio legis der Sonderprüfung besteht darin, den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Informationsbedürfnis der Aktionäre zu befriedigen, bevor ein aufwendiges Verfahren eingeleitet wird.

art.697_f OR art.700 (3) OR art.707 (3) OR art.697_b OR art.717 OR art.697_a OR art.702 (2) OR art.697 OR
Sonderprüfung
Informationsrecht
Verwaltungsrat
Aktionärsrechte
Subsidiarität
Verschwiegenheitspflicht
Kontrollrechte
Case law2006-08-24
art. 715_a OR

in

H 74/06

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied der H.________ AG gemäss Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig ist, weil er seine Überwachungspflichten grob fahrlässig vernachlässigt hatte. Trotz fehlender Zeichnungsberechtigung oblag ihm als formelles Organ die unübertragbare Pflicht zur Oberaufsicht über die Geschäftsführung, einschliesslich der Einhaltung der Beitragspflichten. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mit dem Argument entlasten, er habe keine operative Rolle gehabt oder keine Kenntnis der Beitragsrückstände, da er aktiv hätte nachfragen und kontrollieren müssen. Das Gericht wies seine Beschwerde ab und verurteilte ihn zur Zahlung der geforderten Summe sowie der Verfahrenskosten.

art.14 (1) AHVG art.957 OR art.716_a (1) OR art.34 AHVV art.52 AHVG art.715_a OR
Arbeitgeberhaftung
Verwaltungsratshaftung
Grobfahrlässigkeit
Überwachungspflicht
Sozialversicherungsbeiträge
Konkurs
Schadenersatz
Case law2003-04-04
art. 715_a (3) OR

in

4C.9/2003

Das Bundesgericht entschied, dass ein ehemaliger Aktionär und Verwaltungsrat nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft kein Informationsrecht gemäss Art. 696 Abs. 3 OR oder Art. 715a Abs. 3 OR mehr geltend machen kann, da diese Rechte an die aktuelle Mitgliedschaft bzw. das aktuelle Mandat gebunden sind und nach deren Beendigung kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Der Kläger legte nicht dar, warum er als ehemaliger Aktionär oder Verwaltungsrat ein solches Interesse an den Jahresabschlüssen haben sollte, insbesondere fehlte ein Bezug zu strittigen Ansprüchen aus seinem früheren Mandat. Das Handelsgericht verletzte daher Bundesrecht, indem es dem Kläger diese Rechte zusprach, ohne dass ein hinreichendes Interesse nachgewiesen wurde.

art.697_h (1) OR art.696 (3) OR art.715_a (1) OR art.715_a (4) OR art.697_h (2) OR
Informationsrecht
Aktionärsrechte
Verwaltungsratsmandat
Schutzwürdiges Interesse
Aktiengesellschaft
Jahresabschluss
Passivlegitimation
Case law2003-04-04
art. 715_a (4) OR

in

129 III 499

Das Recht auf Auskunft und Einsicht der Verwaltungsräte wird in [Art. 715a OR] geregelt. Diese Bestimmung statuiert als Grundsatz, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann (Abs. 1). Im Einzelnen wird insbesondere vorgesehen, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats ausserhalb der Sitzungen von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang verlangen (Abs. 3) und, soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, dem Präsidenten beantragen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (Abs. 4). Diese Informationsrechte werden den Verwaltungsräten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgabe eingeräumt. Nach Beendigung dieser Aufgabe entfällt daher in der Regel der Grund des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Verwaltungsräte. Ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied hat deshalb grundsätzlich auch bezüglich der Vorgänge während seiner Amtszeit an der Geltendmachung dieses Rechts kein hinreichendes Interesse mehr. Ein solches ist jedoch zu bejahen, soweit der ehemalige Verwaltungsrat Informationen benötigt, um strittige Ansprüche - insbesondere Verantwortlichkeits- oder Honoraransprüche - bezüglich des abgeschlossenen Verwaltungsratsmandats beurteilen zu können.

art.715_a (3) OR
Verwaltungsratsmandat
Auskunftsrecht
Einsichtsrecht
Interessenabwägung
Verantwortlichkeitsansprüche
Honoraransprüche
Passivlegitimation
Case law2003-04-04
art. 715_a (1) OR

in

129 III 499

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied grundsätzlich kein Recht auf Auskunft und Einsicht gemäss Art. 715a OR mehr hat, da dieses Recht zur Erfüllung der Aufgaben als Verwaltungsrat dient und mit dem Ende des Mandats entfällt. Ein solches Recht kann jedoch anerkannt werden, wenn der ehemalige Verwaltungsrat Informationen benötigt, um strittige Ansprüche bezüglich des abgeschlossenen Mandats zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an den verlangten Jahresabschlüssen dargelegt, insbesondere nicht, dass er diese zur Abklärung strittiger Forderungen benötige. Daher hat das Handelsgericht Bundesrecht verletzt, indem es annahm, der Kläger könne als ehemaliger Verwaltungsrat einen Anspruch auf Informationen gemäss Art. 715a OR geltend machen.

art.715_a (3) OR art.715_a (4) OR
Verwaltungsratsmandat
Auskunftsrecht
Einsichtsrecht
Jahresabschlüsse
schutzwürdiges Interesse
strittige Ansprüche
Passivlegitimation
Case law2003-04-04
art. 715_a (3) OR

in

129 III 499

Das Bundesgericht analysiert das Recht eines ehemaligen Verwaltungsratsmitglieds auf Auskunft und Einsicht gemäss Art. 715a Abs. 3 OR. Grundsätzlich entfällt dieses Recht nach Beendigung des Mandats, da es zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrats dient. Ein ehemaliges Mitglied hat daher in der Regel kein schutzwürdiges Interesse mehr, dieses Recht geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der ehemalige Verwaltungsrat Informationen benötigt, um strittige Ansprüche (z.B. Verantwortlichkeits- oder Honoraransprüche) bezüglich des abgeschlossenen Mandats zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger kein solches Interesse dargelegt, weshalb das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen Anspruch auf Informationen gemäss Art. 715a OR annahm.

art.715_a (1) OR art.715_a (4) OR
Verwaltungsratsmandat
Auskunftsrecht
Einsichtsrecht
schutzwürdiges Interesse
strittige Ansprüche
Passivlegitimation
Bundesrecht