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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Art. 652e372

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1.373
die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.
den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.
die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4.
die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
5.
die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

372 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Case law2020-06-08
art. 652_e OR

in

2C 295/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation eines Darlehens der B.________ AG an den Steuerpflichtigen als simuliertes Darlehen gemäss Art. 652e OR, da die Voraussetzungen für ein solches erfüllt waren: Die Darlehensschuld des Steuerpflichtigen gegenüber der Gesellschaft bestand seit der Kapitalerhöhung 2004 und machte einen Grossteil der Aktiven der Gesellschaft aus, wobei keine ausreichende Sicherstellung oder Rückzahlung nachweisbar war. Der Gläubigerwechsel von der Mutter des Steuerpflichtigen zur B.________ AG führte zu einem Mittelabfluss, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Die Aufrechnung der entsprechenden Beträge als steuerbare Erträge aus qualifizierten Beteiligungen durch das kantonale Steueramt wurde daher als rechtmässig bestätigt.

art.650 (2) OR art.7 (1) StHG art.20 (1) DBG
Simuliertes Darlehen
Verdeckte Gewinnausschüttung
Kapitalerhöhung
Gläubigerwechsel
Steuerbare Erträge
Qualifizierte Beteiligung
Mittelabfluss
Case law2006-07-18
art. 652_e OR

in

132 III 668

Die Beschwerdeführerin, eine börsenkotierte Gesellschaft, beschloss eine Kapitalherabsetzung und zwei Kapitalerhöhungen. Die zweite Kapitalerhöhung sollte durch Sacheinlagen und Bareinlagen liberiert werden, wobei die Sacheinlagen einen Minderwert von rund CHF 9'700'000.- aufwiesen. Der Verwaltungsrat leitete ein Kaduzierungsverfahren ein, wodurch die Aktien einer Dritten zugewiesen wurden. Die Handelsregisteranmeldung erklärte das neue Aktienkapital als voll liberiert, obwohl eine Unterdeckung bestand. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Eintragung im Handelsregister zu verweigern ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn das Aktienkapital nicht vollständig liberiert ist. Die Kaduzierung vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist unzulässig, wenn sie zu einer Unterpari-Emission führt. Die Beschlüsse der Generalversammlung müssen eingehalten werden, und der beschlossene Ausgabebetrag muss der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Handelsregisterbehörden müssen die Einhaltung der Kapitalschutznormen überwachen, die im öffentlichen Interesse und zum Schutze Dritter erlassen wurden.

art.634 OR art.652 (c) OR art.681 OR art.682 OR art.624 OR art.652 (h) OR art.650 OR
Kapitalerhöhung
Sacheinlagen
Kaduzierung
Kapitalschutz
Handelsregistereintragung
Generalversammlung
Verwaltungsrat
Case law2006-07-18
art. 652_e OR

in

132 III 668

{'factual_analysis': "Die Beschwerdeführerin, eine börsenkotierte Gesellschaft, beschloss eine Kapitalherabsetzung und zwei Kapitalerhöhungen. Die zweite Kapitalerhöhung sollte durch Sacheinlagen und Bareinlagen liberiert werden, wobei die Sacheinlagen einen Minderwert von rund CHF 9'700'000.- aufwiesen. Der Verwaltungsrat leitete ein Kaduzierungsverfahren ein, wodurch die Aktien einer Dritten zugewiesen wurden. Die Handelsregisteranmeldung erklärte das neue Aktienkapital als voll liberiert, obwohl eine Unterdeckung bestand.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte, dass die Eintragung im Handelsregister zu verweigern ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn das Aktienkapital nicht vollständig liberiert ist. Die Kaduzierung vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist unzulässig, wenn sie zu einer Unterpari-Emission führt. Die Beschlüsse der Generalversammlung müssen eingehalten werden, und der beschlossene Ausgabebetrag muss der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Handelsregisterbehörden müssen die Einhaltung der Kapitalschutznormen überwachen, die im öffentlichen Interesse und zum Schutze Dritter erlassen wurden.'}

art.634 OR art.652 (c) OR art.681 OR art.682 OR art.624 OR art.652 (h) OR art.650 OR
Kapitalerhöhung
Sacheinlagen
Kaduzierung
Kapitalschutz
Handelsregistereintragung
Generalversammlung
Verwaltungsrat