Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine private Schadenversicherung (Beschwerdeführerin) gemäss Art. 51 Abs. 2 OR Regress gegen eine Haftpflichtversicherung (Beschwerdegegnerin) nehmen kann, nachdem sie für die Unfallfolgen einer Passagierin geleistet hatte. Das Gericht hob hervor, dass die bisherige Rechtsprechung, die den Regress des Schadenversicherers gegen Kausalhaftpflichtige verwehrte, auf dem historischen Willen des Gesetzgebers beruhte, der jedoch nicht mehr zeitgemäss sei. Es wurde festgestellt, dass die überwiegende Lehre und die veränderten äusseren Verhältnisse (Einführung von Gefährdungshaftungstatbeständen) eine Praxisänderung rechtfertigen. Das Gericht folgte der sachlich überzeugenden Lehrmeinung, dass der Versicherer nicht als Haftpflichtiger im Sinne von Art. 50 f. OR behandelt werden sollte, da er den Schaden aus dem Versicherungsvertrag deckt und nicht aus Schadenersatzpflicht. Daher wurde der Regressanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG bejaht, da die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin für die Unfallfolgen kausal haftete. Die Sache wurde zur Prüfung offener Fragen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Regressrecht
Schadenversicherung
Haftpflichtversicherung
Kausalhaftung
Praxisänderung
Art. 72 VVG
Art. 51 OR