LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

a. Recht des Hinterlegers
Art. 475

1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.

2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

Case law2013-10-12
art. 475 (1) OR

in

4A 329/2013

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 475 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Herausgabepflicht von Aktien, die von der Beschwerdegegnerin als Treuhänderin verwahrt wurden. Die Vorinstanz hatte die Herausgabe der Aktien angeordnet, da sie die Rechtslage als klar ansah und keine Ausnahmen von der Restitutionspflicht nach Art. 475 Abs. 1 OR erkannte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Rechtslage nicht klar war, da ungeklärt blieb, ob die Beschwerdegegnerin nach liechtensteinischem Treuhandrecht noch berechtigt war, die Aktien zurückzufordern, und ob ein Rechtsmissbrauch vorlag. Daher hob das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf, da die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nach Art. 257 ZPO nicht erfüllt waren.

art.2 ZGB art.149_a IPRG art.257 (1) ZPO art.154 (1) IPRG art.479 OR
Hinterlegungsvertrag
Restitutionspflicht
Treuhandrecht
Rechtsmissbrauch
summarisches Verfahren
internationales Privatrecht
liechtensteinisches Recht
Case law1983-11-29
art. 475 (1) OR

in

109 II 474

Die Vorinstanz hatte den Schadenersatz nach dem Wert der Aktien im Mai 1976 berechnet, als die Beklagte über die Aktien verfügt hatte. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und entschied, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung derjenige sei, zu dem der Kläger die Aktien zurückverlangt habe (April 1979). Dies begründete das Gericht damit, dass die Beklagte verpflichtet war, die Aktien bis zur Rückforderung aufzubewahren, und der Kläger die Aktien zum Wert in diesem Zeitpunkt zurückerhalten hätte. Eine Wertminderung zwischen dem Zeitpunkt der Unmöglichkeit der Rückgabe und der Rückforderung sei nicht auf die Vertragsverletzung zurückzuführen, da sie auch bei Erfüllung des Vertrags eingetreten wäre. Das Gericht verwies auf Art. 475 Abs. 1 OR, wonach der Hinterleger bei Wertsteigerungen einen Anspruch auf den Zuwachs habe, nicht jedoch bei Wertminderungen. Es betonte, dass der Gläubiger den für ihn günstigeren Zeitpunkt wählen könne, entweder den der Fälligkeit oder den des Urteils. Da die Vorinstanz keine Feststellungen zum Wert der Aktien im Zeitpunkt der Rückforderung getroffen hatte, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

art.97 (1) OR art.482 OR
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Rückforderung
Wertminderung
Unmöglichkeit der Leistung
Haftung
Fälligkeit
Case law1976-09-30
art. 475 (1) OR

in

102 II 297

Das Bundesgericht analysiert Art. 475 Abs. 1 OR im Kontext eines Hinterlegungsvertrages und der damit verbundenen Ansprüche. Der Kläger behauptet, der Erlös aus der Rückzahlung einer Obligation sei erst nach dem Entzug der Bankbewilligung bei der Reiss & Co. eingegangen und stelle daher einen Massanspruch dar. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Anspruch auf Herausgabe der Obligation bereits am 15. März 1972 durch einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Rückzahlungserlös ersetzt wurde, bevor die Bankbewilligung entzogen wurde. Damit entfällt die Qualifikation als Massaschuld nach Art. 262 SchKG. Zudem wird der Hinterlegungsvertrag als gemischtes Rechtsgeschäft mit auftragsrechtlichen Elementen interpretiert, wobei die Bank zusätzlich zur Verwahrung auch Verwaltungsaufgaben übernahm. Die Subrogation nach Art. 401 OR scheitert, weil der Anspruch durch die Gutschrift auf das Konto der Bank erfüllt wurde. Ein Aussonderungsanspruch wird verneint, da der Erlös nicht auf ein separates Konto gebucht wurde.

art.23quater BankG art.472 (1) OR art.23quinquies BankG art.394 OR art.166 OR art.262 (1) SchKG art.167 OR art.401 OR art.481 OR
Hinterlegungsvertrag
Subrogation
Aussonderungsanspruch
Massaschuld
Bankenkonkurs
Auftragsrecht
Depotgeschäft
Case law1974-06-25
art. 475 (1) OR

in

100 II 153

Die Vorinstanz betrachtet die Sparhefteinlage des Beklagten als unregelmässiges Gelddepot und folgert daraus, dass die Klägerin nach Art. 125 Abs. 1 OR ihre Schadenersatzforderungen mit dem Restguthaben des Beklagten nicht gegen dessen Willen verrechnen konnte. Die Klägerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig, da der Beklagte nach den Umständen nicht an der Verwahrung, sondern an der zinstragenden Anlage seines Geldes interessiert gewesen sei. Die Rechtsnatur der Sparkasseneinlagen ist umstritten. In der Lehre wird ein Darlehen, ein Vertrag eigener Art oder ein unregelmässiger Verwahrungsvertrag in Betracht gezogen. Ist ein Rechtsgeschäft nach Art. 481 OR anzunehmen, so kann der Aufbewahrer nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Nach der Willensmeinung der Parteien können Sparkasseneinlagen entweder den Charakter eines Darlehens oder eines irregulären Depots haben. Massgebend ist in erster Linie der von beiden Parteien angenommene oder vorausgesetzte wirtschaftliche Zweck. Die Vorinstanz erklärt, der Beklagte habe erst nach Aufforderung durch die Bankenkommission und unter dem Druck der damaligen Verhältnisse sich zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Massgebend für den Vertragsinhalt ist das im Sparheft abgedruckte Sparkassareglement. Gemäss Art. 1 des Reglementes nimmt die Klägerin 'Geldeinlagen auf Sparhefte' entgegen. Sie wird Eigentümerin des Geldes und hat es später - nebst dem Zins - in gleicher Menge zurückzuerstatten. Der somit bloss der Gattung nach bestimmte Rückforderungsanspruch ist sowohl dem Darlehen (Art. 312 OR) wie dem unregelmässigen Verwahrungsvertrag (Art. 481 Abs. 1 OR) eigen. Der Sparheftsgläubiger will also nicht in erster Linie einem guten Schuldner Kredit gewähren; er ist vielmehr darauf bedacht, das Geld sicher, wenn auch mit einem mässigen Nutzen, aufbewahrt zu wissen. Die im Reglement der Klägerin vorgesehene Verfügungsbeschränkung hängt mit den bankengesetzlichen Anlage- und Liquiditätsvorschriften für das Bankdepositengeschäft zusammen, schliesst aber einen Hinterlegungsvertrag nicht aus. Die Bezeichnung des Sparheftes als Namen- bzw. Inhaberpapier ist kein schlüssiger Beweis dafür, dass der Beklagte nach dem Parteiwillen das Sparheft einzig zu Anlagezwecken errichtet hat. Somit verletzt die Auffassung der Vorinstanz, die Forderung des Beklagten beruhe auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag, Bundesrecht nicht.

art.477 OR art.481 OR art.318 OR art.125 (1) OR art.312 OR art.314 (3) OR art.475 (2) OR
unregelmässiger Verwahrungsvertrag
Sparhefteinlage
Verrechnung
Darlehensvertrag
Sparkassareglement
Rückforderungsanspruch
Bankdepositengeschäft
Case law1965-10-05
art. 475 (1) OR

in

91 II 442

Das Bundesgericht analysiert die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs aus einem Treuhandverhältnis gemäß Art. 475 Abs. 1 OR. Es stellt fest, dass der Anspruch nicht bereits mit der Übergabe der Vermögenswerte zu verjähren beginnt, sondern erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Verjährung beginnt somit erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge gegenseitiger Übereinkunft, Ablaufs der vereinbarten Dauer, Widerrufs oder Kündigung. Im konkreten Fall war das Vertragsverhältnis bis zur Rückforderung durch Thorwart am 30. Mai 1961 nicht beendet, sodass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Die Beklagte hatte das anvertraute Vermögen nicht zurückgegeben, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vertragsverhältnis mehr als zehn Jahre vor der Klageeinleitung beendet worden war.

art.404 OR art.400 (1) OR art.127 OR art.399 (3) OR art.405 OR art.130 OR art.135 (1) OR
Treuhandverhältnis
Verjährung
Rückerstattungsanspruch
Vertragsbeendigung
Treuhänderische Vermögensverwaltung
Hinterlegungsvertrag
Schuldrecht