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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Case law2009-11-17
art. 369 OR

in

4A 424/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 369 OR im Zusammenhang mit einer Verrechnungsforderung der Beschwerdeführer aufgrund von Mängeln an einer Weinkellerkühlung. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Planungsfehler nicht Teil des Werkvertrags zwischen den Parteien waren und somit kein Werkmangel im Sinne von Art. 369 OR vorlag. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Beschwerdegegnerin an der Planung beteiligt und daher verantwortlich sei, doch das Bundesgericht wies dies zurück, da es sich auf die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stützte, wonach die Planung nicht vertraglich geschuldet war. Daher kam Art. 369 OR nicht zur Anwendung, da kein Werkmangel festgestellt wurde. Die Nichtzulassung der Verrechnungsforderung wurde bundesrechtlich nicht beanstandet.

art.105 (1) BGG art.368 OR art.99 (2) BGG art.75 (1) BGG
Werkvertrag
Werkmangel
Planungsfehler
Verrechnungsforderung
Beweislast
SIA-Norm 118
Bundesrecht
Case law2008-07-08
art. 369 OR

in

4A 166/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 369 OR im Kontext eines Werkvertrags über die Verlegung eines Parkettbodens, bei dem ein Materialfehler im Klebstoff zu einem Nachklebeeffekt führte. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, da der Beschwerdeführer durch seine Weisung bezüglich des zu verwendenden Materials und der Bezugsquelle den Mangel verursacht habe und fachmännisch beraten worden sei, was die Haftung des Beschwerdegegners ausschloss. Das Bundesgericht prüfte, ob die Zurechnung des Wissens des Aussendienstmitarbeiters der Nebenintervenientin 1 zum Beschwerdeführer gerechtfertigt war und ob die Weisung des Beschwerdeführers kausal für den Mangel war. Es stellte fest, dass die Sachgewährleistung des Unternehmers nach Art. 369 OR entfällt, wenn der Besteller über den erforderlichen Sachverstand verfügt oder sich fachkundig beraten lässt, auch ohne Abmahnung durch den Unternehmer. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Vorinstanz unvollständige Feststellungen getroffen hatte, insbesondere nicht geklärt hatte, ob der Beschwerdegegner mangelfreies Material hätte beziehen können. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Vervollständigung der tatsächlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.105 (1) BGG art.97 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG
Werkvertrag
Sachgewährleistung
Materialfehler
Abmahnung
Fachkundige Beratung
Haftungsausschluss
Bundesgericht
Case law2006-11-17
art. 369 OR

in

4C.16/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten bei der Vereinbarung eines revidierten Pauschalpreises am 19. November 1991 auf mögliche Mehrkosten hinzuweisen. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da der Mitgesellschafter des Beklagten ein erfahrener Architekt war, der Beklagte und der Mitgesellschafter sich selbst ein Bild von den Bauarbeiten machen konnten und die Möglichkeit von Mehrkosten aufgrund von Bestellungsänderungen kannten. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass der Anspruch auf Mehrvergütung infolge von Bestellungsänderungen nicht voraussetzt, dass der Unternehmer die Mehrforderung ankündigt. Eine Verzichtserklärung der Klägerin auf Mehrkostenforderungen konnte aufgrund der Umstände nicht angenommen werden. Zudem waren die Mehrkosten, die der Klägerin zugesprochen wurden, nicht solche, die vor dem 19. November 1991 entstanden waren.

art.365 (3) OR art.2 ZGB art.373 (2) OR art.544 (3) OR art.543 (3) OR art.6 OR
Werkvertrag
Mehrkosten
Bestellungsänderungen
Abmahnungspflicht
einfache Gesellschaft
Vertretungsbefugnis
Beweiswürdigung
Case law2000-03-27
art. 369 OR

in

4C.452/1999

Das Bundesgericht analysierte Art. 369 OR im Kontext eines Werkvertragsstreits, bei dem der Kläger Mängel an der Kanalisationsleitung geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass die Mängelrechte des Klägers nach Art. 369 OR dahinfallen, weil die Bauherrschaft trotz ausdrücklicher Abmahnung durch den Unternehmer (Beklagter 1) an den fehlerhaften Plänen festhielt. Die Abmahnung im Baustellenprotokoll vom 15. April 1991 war hinreichend klar und eindeutig, um den Besteller auf die drohenden Mängel und die Ablehnung der Haftung durch den Unternehmer hinzuweisen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er trotz der Abmahnung davon ausging, der Unternehmer würde für die Mängel einstehen. Zudem wurde der Planungsfehler des Beklagten 2 als nicht kausal für den Schaden erachtet, da die Bauherrschaft nach Kenntnis der Unmöglichkeit der Ausführung dennoch an den Plänen festhielt.

art.4 (aBV) BV
Werkvertrag
Abmahnung
Mängelrechte
Haftungsausschluss
Kausalität
Bauherrschaft
Expertengutachten
Case law2000-03-27
art. 369 OR

in

4P.300/1999

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da das Kantonsgericht keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hatte. Es bestätigte, dass die mangelhafte Funktionsweise der Kanalisation im Haus A auf ein ungenügendes Gefälle der Leitungen zurückzuführen war, das aufgrund der geplanten Verlegung in der Bodenplatte nicht erreicht werden konnte. Der Installateur hatte die Bauherrschaft auf das Problem hingewiesen, was das Kantonsgericht als rechtsgenügliche Abmahnung im Sinne von Art. 369 OR wertete. Da die Bauherrschaft trotz dieser Kenntnis an der geplanten Ausführung festhielt, wurde der Mangel als selbstverschuldet angesehen. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Willkür in der Beweiswürdigung wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Feststellungen des Kantonsgerichts mit den Akten übereinstimmten und keine offensichtlich unhaltbaren Schlüsse gezogen wurden.

Art. 369 OR
Willkürliche Beweiswürdigung
Abmahnung
Kausalität
Schadenersatz
Bauherrschaft
Kanalisationsmangel
Case law1990-09-19
art. 369 OR

in

116 II 454

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 369 OR im Kontext eines Werkvertrags, bei dem die Klägerin (Regatec) einen Schaltschrank nach Weisungen der Beklagten (Technocrat) herstellte, der jedoch mangelhaft war. Die zentrale Frage ist, ob die Klägerin von der Haftung für den Mangelfolgeschaden befreit ist, weil die Beklagte als Bestellerin fehlerhafte Weisungen erteilte. Das Gericht stellt fest, dass die Haftungsbefreiung nach Art. 369 OR nur dann greift, wenn der Besteller trotz Abmahnung an seinen Weisungen festhält oder über ausreichenden Sachverstand verfügt. Da die Klägerin als Fachfirma die Fehlerhaftigkeit der Weisungen hätte erkennen müssen und keine Abmahnung erfolgte, liegt kein haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Beklagten vor. Zudem wird die analoge Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR bei beschränktem Selbstverschulden des Bestellers diskutiert, um eine Haftungsminderung zu prüfen.

art.365 (3) OR art.368 OR art.99 (3) OR art.44 (1) OR
Werkvertrag
Mangelfolgeschaden
Selbstverschulden
Weisungen
Sorgfaltspflicht
Haftungsbefreiung
Kausalität
Case law1990-06-06
art. 369 OR

in

116 II 305

Das Bundesgericht analysiert Art. 369 CO im Kontext eines Werkvertrags, bei dem der Besteller dem Unternehmer die Verwendung eines bestimmten Subunternehmers vorschreibt. Die zentrale Frage ist, ob der Besteller durch seine Weisung die Mängel des Werks zu vertreten hat und somit die Sachgewährleistungsansprüche entfallen. Das Gericht stellt fest, dass eine Weisung im Sinne von Art. 369 CO vorliegt, wenn der Besteller den Beizug eines bestimmten Subunternehmers anordnet. Eine Haftungsbefreiung des Unternehmers tritt jedoch nur ein, wenn der Besteller trotz ausdrücklicher Abmahnung des Unternehmers an seiner Weisung festhält. Eine solche Abmahnung muss eindeutig sein und die Bedenken des Unternehmers gegen die vorgeschriebene Ausführung zum Ausdruck bringen. Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht festgestellt, dass der Beklagte keine ausreichende Abmahnung vorgenommen hat, da er lediglich seine Unzufriedenheit mit der Wahl des Subunternehmers geäußert, aber keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Fähigkeiten des Subunternehmers vorgebracht hat. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und betont, dass eine allgemeine Unzufriedenheit nicht ausreicht, um eine Abmahnung im Sinne von Art. 369 CO anzunehmen. Zudem wird klargestellt, dass eine Haftungsbefreiung ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, insbesondere wenn der Besteller aufgrund seiner eigenen Sachkenntnis die Fehlerhaftigkeit der Weisung hätte erkennen müssen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine solchen Ausnahmeumstände feststellen.

art.208 OR art.8 ZGB art.101 OR art.44 OR art.368 OR
Werkvertrag
Sachgewährleistung
Weisung des Bestellers
Abmahnung
Subunternehmer
Mängelhaftung
Haftungsbefreiung
Case law1990-06-06
art. 369 OR

in

116 II 305

Der Beklagte beruft sich auf Art. 369 OR, wonach die Sachgewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn dieser durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst zu vertreten hat. Das Gericht prüft, ob eine ausdrückliche Abmahnung vorlag, die den Besteller darauf hinweist, dass die vorgeschriebene Ausführung zu Mängeln führen könnte. Es stellt fest, dass der Beklagte keine ausreichende Abmahnung vorgenommen hat, da er lediglich allgemeine Vorbehalte geäußert hat, ohne konkrete Bedenken hinsichtlich der Fähigkeiten des vorgeschriebenen Subunternehmers zu äußern. Das Gericht verneint daher eine Haftungsbefreiung des Beklagten nach Art. 369 OR, da die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt sind.

art.208 OR art.368 (2) OR art.101 OR art.44 OR art.368 OR
Sachgewährleistung
Weisungen des Bestellers
Abmahnung
Haftungsbefreiung
Subunternehmer
Mängel
Nachbesserung
Case law1969-02-04
art. 369 OR

in

95 II 43

Die Hautzentrale und Fettschmelze AG beauftragte den Beklagten Hofer mit der Ausführung von Unterlagsböden in einem Neubau. Die vorgeschriebene Konstruktion (8 mm Isokorkmatte mit 3-3,5 cm Zementüberzug) war unzureichend, was zu Schäden führte. Der Vorarbeiter des Beklagten äußerte Bedenken gegenüber dem Bauführer, jedoch nicht schriftlich. Die Klägerin verlangte Schadenersatz, während der Beklagte sich auf Art. 369 OR berief, da er die Mängel angezeigt habe. Art. 369 OR befreit den Unternehmer von der Haftung, wenn der Besteller trotz ausdrücklicher Abmahnung auf fehlerhaften Weisungen beharrt. Die Abmahnung muss jedoch klar und deutlich sein. Die in Art. 21 Abs. 2 SIA-Normen vorgeschriebene Schriftform ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, sondern dient der Klarheit und Beweiserleichterung. Eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein, wenn sie den Anforderungen genügt. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass seine Abmahnung den zuständigen Vertreter des Bestellers erreicht. Im vorliegenden Fall war die mündliche Abmahnung des Vorarbeiters unzureichend, da der Bauführer die Tragweite nicht erkannte und sie nicht weiterleitete. Art. 16 OR ist auf Abmahnungen im Sinne von Art. 369 OR nicht anwendbar, da die Abmahnung keine vertragliche Verpflichtung begründet, sondern nur der Haftungsbefreiung dient. Der Unternehmer haftet für das Verhalten seiner Hilfspersonen (hier: Vorarbeiter Müller). Da dieser die Abmahnung nicht ausreichend weiterleitete, trifft den Beklagten eine Mitverantwortung. Die Ersatzpflicht des Unternehmers kann gemindert werden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat (hier: Fehler des Architekten), zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz) zwischen Unternehmer und Architekt ändert nichts an der Möglichkeit, die Haftung des Unternehmers zu mindern, wenn der Architekt als Hilfsperson des Bestellers handelt.

art.44 OR art.99 (3) OR art.101 OR art.144 OR art.51 OR art.16 OR art.364 OR
Werkvertrag
Abmahnung
Haftungsbefreiung
Mitverschulden
Sorgfaltspflicht
Schriftform
Hilfspersonenhaftung
Case law1969-02-04
art. 369 OR

in

95 II 43

{'factual_context': 'Die Hautzentrale und Fettschmelze AG beauftragte den Beklagten Hofer mit der Ausführung von Unterlagsböden in einem Neubau. Die vorgeschriebene Konstruktion (8 mm Isokorkmatte mit 3-3,5 cm Zementüberzug) war unzureichend, was zu Schäden führte. Der Vorarbeiter des Beklagten äußerte Bedenken gegenüber dem Bauführer, jedoch nicht schriftlich. Die Klägerin verlangte Schadenersatz, während der Beklagte sich auf Art. 369 OR berief, da er die Mängel angezeigt habe.', 'normative_analysis': {'Art_369_OR': {'Anwendbarkeit': 'Art. 369 OR befreit den Unternehmer von der Haftung, wenn der Besteller trotz ausdrücklicher Abmahnung auf fehlerhaften Weisungen beharrt. Die Abmahnung muss jedoch klar und deutlich sein.', 'Schriftform': 'Die in Art. 21 Abs. 2 SIA-Normen vorgeschriebene Schriftform ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, sondern dient der Klarheit und Beweiserleichterung. Eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein, wenn sie den Anforderungen genügt.', 'Sorgfaltspflicht': 'Der Unternehmer muss sicherstellen, dass seine Abmahnung den zuständigen Vertreter des Bestellers erreicht. Im vorliegenden Fall war die mündliche Abmahnung des Vorarbeiters unzureichend, da der Bauführer die Tragweite nicht erkannte und sie nicht weiterleitete.'}, 'Art_16_OR': 'Art. 16 OR ist auf Abmahnungen im Sinne von Art. 369 OR nicht anwendbar, da die Abmahnung keine vertragliche Verpflichtung begründet, sondern nur der Haftungsbefreiung dient.', 'Art_101_OR': 'Der Unternehmer haftet für das Verhalten seiner Hilfspersonen (hier: Vorarbeiter Müller). Da dieser die Abmahnung nicht ausreichend weiterleitete, trifft den Beklagten eine Mitverantwortung.', 'Art_44_OR': 'Die Ersatzpflicht des Unternehmers kann gemindert werden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat (hier: Fehler des Architekten), zur Schadensentstehung beigetragen haben.', 'Art_51_OR': 'Die unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz) zwischen Unternehmer und Architekt ändert nichts an der Möglichkeit, die Haftung des Unternehmers zu mindern, wenn der Architekt als Hilfsperson des Bestellers handelt.'}}

art.44 OR art.99 (3) OR art.101 OR art.144 OR art.51 OR art.16 OR art.364 OR
Werkvertrag
Abmahnung
Haftungsbefreiung
Mitverschulden
Sorgfaltspflicht
Schriftform
Hilfspersonenhaftung