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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
Art. 366

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Case law2022-02-22
art. 366 (1) OR

in

4A 501/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 366 Abs. 1 OR im Kontext eines Werkvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, bei dem die Beklagte sich weigerte, weitere Arbeiten an der SMC-Maschine durchzuführen. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Weigerung, ohne dazu berechtigt zu sein, eine positive Vertragsverletzung darstellt, die analog zu Art. 366 Abs. 1 OR den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt. Die Klägerin hatte die Beklagte rechtswirksam gemahnt und eine Nachfrist gesetzt, nach deren Ablauf sie den Rücktritt erklärte. Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin aufgrund der unberechtigten Leistungsverweigerung der Beklagten zum Rücktritt berechtigt war und folglich Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sowie Schadenersatz hatte.

art.107 OR art.368 OR art.108 OR art.102 (1) OR art.109 OR
Werkvertrag
Leistungsverweigerung
Rücktrittsrecht
Mahnung
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Beweiswürdigung
Case law2019-01-29
art. 366 (1) OR

in

4A 306/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 366 Abs. 1 OR in einem Fall, in dem die Beschwerdegegner aufgrund von Verzögerungen bei der Fertigstellung einer schlüsselfertigen Stockwerkeigentumseinheit auf die nachträgliche Leistung verzichteten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangten. Das Gericht bestätigte die Qualifizierung des Vertrags als gemischten Grundstückkauf-/Werkvertrag, wobei die werkvertraglichen Bestimmungen zur Anwendung kamen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegner berechtigt waren, ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 2 OR auf die Leistung zu verzichten, da eine rechtzeitige Fertigstellung nicht mehr voraussehbar war. Das Gericht wies zudem den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegner zurück und bestätigte, dass sie allein aufgrund ihres Vertrags mit der Beschwerdeführerin aktivlegitimiert waren. Die Erklärung des Verzichts auf die nachträgliche Leistung und die Geltendmachung von Schadenersatz wurde als rechtzeitig und wirksam angesehen.

art.712_a (2) ZGB art.108 (1) OR art.667 ZGB art.530 (1) OR art.712_a (3) ZGB art.107 (2) OR
Werkvertrag
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Aktivlegitimation
Stockwerkeigentum
Verzug
Nachfrist
Gemischter Vertrag
Case law2017-11-23
art. 366 (2) OR

in

4A 319/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendbarkeit von Art. 366 Abs. 2 OR und stellte fest, dass diese Bestimmung nur während der tatsächlichen Ausführung des Werkes Anwendung findet, nicht jedoch nach dessen Ablieferung oder Beendigung der Arbeiten. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Fristansetzung erst gestellt, nachdem die Beschwerdegegnerin die Baustelle bereits verlassen und die Zusammenarbeit beendet hatte, was durch ein Schreiben vom 18. August 2012 dokumentiert wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass Ablieferung nicht voraussetzt, dass das Werk mängelfrei ist, sondern dass die Arbeiten als abgeschlossen gelten, wenn der Unternehmer die Baustelle verlässt und keine weiteren Arbeiten mehr ausführt. Daher konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf Art. 366 Abs. 2 OR berufen, und das Gesuch war abzuweisen.

art.368 (2) OR art.98 (1) OR art.250 (b Ziff. 3) ZPO
Werkvertrag
Fristansetzung
Nachbesserung
Ablieferung
Zusammenarbeit
Summarisches Verfahren
Mängelrüge
Case law2016-11-01
art. 366 (1) OR

in

4A 371/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 366 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz, wonach der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig beginnt oder die Ausführung in vertragswidriger Weise verzögert und die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den vereinbarten Termin für die Hausaufstellung nicht einhielt und aufgrund der Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren die rechtzeitige Vollendung des Werks nicht mehr zu erwarten war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich oder unhaltbar waren, und ihre Argumente zur möglichen Einhaltung des Endtermins nicht hinreichend substanziiert waren.

art.95 BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.183 (3) ZPO
Werkvertrag
Rücktrittsrecht
Verzögerung der Werkausführung
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Substanziiertes Vorbringen
Nachfristansetzung
Case law2016-03-31
art. 366 (2) OR

in

4A 524/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme und stellte fest, dass diese Bestimmung eine Spezialregel zu Art. 98 Abs. 1 OR darstellt. Der Gerichtshof betonte, dass Art. 366 Abs. 2 OR voraussetzt, dass der Besteller auf die Leistung des Unternehmers verzichtet und damit dessen Leistungspflicht zum Erlöschen bringt, was zu einer Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme führt. Im Gegensatz zu Art. 98 Abs. 1 OR, der keine gerichtliche Ermächtigung für die Ersatzvornahme verlangt, setzt Art. 366 Abs. 2 OR ausdrücklich das Ansetzen einer angemessenen Frist mit Androhung der Ersatzvornahme voraus. Das Gericht wies darauf hin, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Bestimmungen darauf hindeuten, dass Art. 98 Abs. 1 OR keinen unmittelbaren Erfüllungsanspruch auf Ersatzvornahme gewährt, sondern vielmehr eine Vollstreckungsregel darstellt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer zuerst ein Leistungsbegehren im ordentlichen Verfahren hätte stellen müssen, bevor er die Ersatzvornahme beantragen konnte.

art.343 (1 lit. e) ZPO art.98 (1) OR art.236 (3) ZPO art.107 (1) OR art.250 (lit. a Ziff. 4) ZPO
Ersatzvornahme
Vollstreckungstheorie
Erfüllungstheorie
Leistungspflicht
Zivilprozessrecht
Zusammenwirken von OR und ZPO
Verfahrensart
Case law2016-03-31
art. 366 (2) OR

in

142 III 321

Das Bundesgericht setzt sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob Art. 366 Abs. 2 OR einen eigenständigen Erfüllungsanspruch auf Ersatzvornahme begründet oder lediglich eine Vollstreckungsregel darstellt. Die Kontroverse zwischen der "Erfüllungstheorie" und der "Vollstreckungstheorie" wird ausführlich diskutiert. Das Gericht verweist darauf, dass Art. 366 Abs. 2 OR voraussetzt, dass der Besteller auf die Leistung des Unternehmers verzichtet und damit dessen Leistungspflicht zum Erlöschen bringt. Im Gegensatz zu Art. 98 Abs. 1 OR, der keine gerichtliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme voraussetzt, setzt Art. 366 Abs. 2 OR eine angemessene Frist mit der Androhung der Ersatzvornahme voraus. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 366 Abs. 2 OR eine Spezialregel zu Art. 98 Abs. 1 OR darstellt und dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch durch einen anderen Erfüllungsanspruch ersetzt wird.

art.98 (1) OR art.339 (2) ZPO art.250 (a) ZPO art.236 (3) ZPO art.221 (1) ZPO art.343 (1) ZPO art.337 (1) ZPO art.338 (1) ZPO
Ersatzvornahme
Erfüllungstheorie
Vollstreckungstheorie
Leistungspflicht
Zivilprozessordnung
Vollstreckungsmassnahme
Erfüllungsanspruch
Case law2015-06-25
art. 366 (2) OR

in

4A 2/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 366 Abs. 2 OR im Kontext eines Kostenvorschusses für eine Ersatzvornahme aufgrund von Mängeln in einem Werkvertrag. Es stellte fest, dass der Kostenvorschuss ein vorweggenommener Aufwendungsersatz für die Kosten der Ersatzvornahme ist und somit eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs darstellt. Das Gericht betonte, dass das Kostenvorschussurteil keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der tatsächlichen Kosten entfaltet, die erst nach der Durchführung der Ersatzvornahme anfallen. Eine Nachforderung höherer Kosten ist daher nicht ausgeschlossen, solange der ursprüngliche Anspruch auf Ersatzvornahme rechtskräftig beurteilt wurde. Die Vorinstanz hatte dies fälschlicherweise angenommen, indem sie die detaillierte Prüfung der Kostenpositionen im Vorschussurteil überinterpretierte. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und wies darauf hin, dass die Methode der Sanierung zwar bindend ist, nicht jedoch die Höhe der tatsächlichen Kosten.

art.97 (1) BGG art.343 (1 lit. e) ZPO art.90 BGG art.95 BGG art.98 (3) OR art.105 (1) BGG art.74 (2 lit. b) BGG
Ersatzvornahme
Kostenvorschuss
Werkvertrag
Rechtskraft
Aufwendungsersatz
Nachbesserung
Substanziierung
Case law2015-06-25
art. 366 (2) OR

in

141 III 257

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Reichweite der Rechtskraft eines Kostenvorschussurteils im Rahmen eines Werkvertrags. Es stellt klar, dass der Kostenvorschuss als vorweggenommener Aufwendungsersatz für die Kosten der Ersatzvornahme zu verstehen ist und somit eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs darstellt. Die Rechtskraft des Kostenvorschussurteils erstreckt sich nur auf den Anspruch auf Ersatzvornahme und die Höhe des Vorschusses, nicht jedoch auf die tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung, die zum Zeitpunkt des Vorschussurteils noch nicht bekannt sind. Das Gericht betont, dass im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses durch den Unternehmer noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten durch den Besteller ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass eine Nachforderung aufgrund der Rechtskraft des Vorschussurteils grundsätzlich ausgeschlossen sei, was das Bundesgericht korrigiert.

art.343 (1) ZPO art.366 OR art.368 OR art.98 (3) OR
Kostenvorschuss
Ersatzvornahme
Rechtskraft
Werkvertrag
Mängelbeseitigung
Aufwendungsersatz
Abrechnungsprozess
Case law2015-03-30
art. 366 (1) OR

in

4A 232/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 366 Abs. 1 OR im Kontext eines Werkvertragsstreits zwischen den Parteien. Es stellte fest, dass die Beklagte durch die Nichteinhaltung des Zwischentermins vom 31. Oktober 2006 betreffend die Holz/Metall-Fassade in Verzug geriet, was die Klägerin berechtigte, gemäss Art. 366 Abs. 1 OR vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass die Beklagte den Verzug zu vertreten hatte und dass die Klägerin eine angemessene Nachfrist gesetzt hatte, gegen die die Beklagte nicht rechtzeitig protestierte. Das Bundesgericht wies jedoch die Annahme der Vorinstanz zurück, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Pfosten/Riegel-Fassade berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten, da diese nicht in Verzug war und die Leistung teilbar war. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.377 OR art.98 OR art.108 OR art.107 (2) OR art.109 OR
Werkvertrag
Verzug
Rücktrittsrecht
Nachfrist
Teilbarkeit der Leistung
Schadenersatz
Beweiswürdigung
Case law2015-03-30
art. 366 (1) OR

in

141 III 106

Das Bundesgericht prüft, ob die Bestellerin (Klägerin) berechtigt war, auf sämtliche werkvertraglichen Leistungen zu verzichten oder nur auf den Teil der Holz/Metall-Fassade, bei dem ein Verzug vorlag. Die Vorinstanz hatte einen Gesamtverzicht bejaht, da die Leistungen als nicht teilbar angesehen wurden. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und stellt fest, dass die Leistungen technisch teilbar sind, da verschiedene Zwischentermine vereinbart wurden und die Fassadenteile unabhängig voneinander produziert und montiert werden konnten. Zudem wird betont, dass die Interessenlage und der Vertragszweck gegen einen einheitlichen Vertrag sprechen, da die Klägerin die Holz/Metall-Fassade nicht zwingend bei der Beklagten bestellt hätte, wenn diese nicht der preisgünstigste Anbieter gewesen wäre. Das Gericht verneint auch eine unzumutbare Gefährdung der Pfosten/Riegel-Fassade, da die Beklagte in diesem Bereich über Fachkenntnisse verfügte und keine Anhaltspunkte für Mängel vorlagen. Schließlich wird festgehalten, dass ein Gesamtverzicht dem Unternehmer nicht ohne Weiteres aufgebürdet werden darf, da dies mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Die Erklärung der Klägerin wird daher als Rücktrittserklärung gemäß Art. 377 OR gewertet.

art.377 OR art.107 OR art.368 (1) OR art.209 OR art.205 (1) OR art.109 OR
Werkvertrag
Verzug
Teilbarkeit der Leistung
Gesamtverzicht
Interessenabwägung
Rücktrittserklärung
Mängelhaftung