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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Betreffend den Stoff
Art. 365

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Case law2020-01-20
art. 365 (3) OR

in

4A 423/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bauherrschaft ab, da diese die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Bauherrschaft keine konkrete Mängelrüge nach Art. 367 OR vorgebracht hatte und somit keine Beweisabnahme erforderlich war. Zudem akzeptierte die Bauherrschaft die Nachträge und Regiearbeiten durch ihre Unterschrift, weshalb die Vergütungspflicht gemäss Art. 365 Abs. 3 OR nicht entfiel. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beanstandung der Nichtberücksichtigung von Nova waren unbegründet, da die Entscheiderheblichkeit nicht dargetan wurde.

art.317 ZPO art.229 ZPO art.53 (1) ZPO art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.367 OR art.152 ZPO art.363 OR
Sachverhaltsrüge
Mängelrüge
Beweislast
Anzeigepflicht
Vergütungspflicht
rechtliches Gehör
Nova
Case law2013-02-09
art. 365 (3) OR

in

4A 262/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 365 Abs. 3 OR im Zusammenhang mit einer Werkvertragsstreitigkeit über die Erstellung einer Dachkonstruktion. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Parteien eine nicht sichtbare Dachkonstruktion vereinbart hatten, was durch Zeugenaussagen und Pläne gestützt wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die subjektive Vertragsauslegung den übereinstimmenden Parteiwille ergab. Eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip war nicht erforderlich, da der tatsächliche Wille der Parteien bewiesen war. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung von Art. 365 Abs. 3 OR nachweisen, da keine Informationspflicht des Beschwerdegegners bestand und die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht worden war.

art.105 (1) BGG art.18 (1) OR art.95 BGG art.106 (2) BGG
Werkvertrag
Vertragsauslegung
Beweiswürdigung
Parteiwille
Informationspflicht
Bundesgericht
Willkürprüfung
Case law2012-07-06
art. 365 (3) OR

in

4A 626/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 365 Abs. 3 OR im Rahmen eines Werkvertrags über die Lieferung und Montage von Storen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin keine Pflicht hatte, den Beschwerdeführer auf Änderungen zwischen den alten und neuen Storen hinzuweisen, da keine laufende oder intensive Geschäftsbeziehung bestand. Das Gericht bestätigte, dass die Anzeige- und Abmahnungspflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR nur bei Mängeln greift, die die Ausführung des Werks gefährden, was hier nicht der Fall war. Die Vorinstanz hatte zudem richtig entschieden, dass die Sturznischentiefe von 120 mm keinen Mangel darstellte, da die Storen einwandfrei montiert werden konnten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.363 OR art.29 (1) BGG art.364 OR art.366 (2) OR
Werkvertrag
Anzeigepflicht
Abmahnungspflicht
Vertragsauslegung
Geschäftsbeziehung
Mangel
Rücktrittsrecht
Case law2006-11-17
art. 365 (3) OR

in

4C.16/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 365 Abs. 3 OR im Kontext eines Streits um Mehrkosten in einem Generalunternehmervertrag. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, den Beklagten bei Vertragsverhandlungen über einen revidierten Festpreis auf mögliche Mehrkosten hinzuweisen, da der Mitgesellschafter als erfahrener Architekt selbst in der Lage war, die Konsequenzen von Bestellungsänderungen einzuschätzen. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass eine Anspruch auf Mehrvergütung infolge von Bestellungsänderungen nicht voraussetzt, dass der Unternehmer die Mehrforderung ankündigt, es sei denn, sein Schweigen könnte nach Treu und Glauben als Verzichtserklärung ausgelegt werden, was hier jedoch nicht der Fall war. Zudem wurden keine Umstände festgestellt, die auf einen solchen Verzicht schließen ließen.

art.369 OR art.373 (2) OR art.544 (3) OR art.8 ZGB art.543 (3) OR
Werkvertrag
Mehrkosten
Bestellungsänderungen
Treu und Glauben
einfache Gesellschaft
Vertretungsbefugnis
Beweiswürdigung
Case law2003-10-20
art. 365 (3) OR

in

4C.216/2003

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Handelsgerichts, dass die Beklagte nicht berechtigt war, gemäss Art. 365 Abs. 3 OR vom Werkvertrag zurückzutreten, da die Klägerin nicht in Schuldnerverzug war und die Verzögerungen auf von der Beklagten zu vertretende Umstände zurückzuführen waren. Zudem stellte das Gericht fest, dass Art. 365 Abs. 3 OR nicht verlangt, eine blosse Verzögerung anzuzeigen, und dass eine Anzeigepflicht auch deshalb ausgeschlossen sein kann, weil der Beklagten die konkreten Umstände und die sich daraus ergebenden Verzögerungen bekannt waren. Daher wurde eine Verletzung von Art. 365 Abs. 3 OR verneint.

art.377 OR art.8 ZGB art.366 (1) OR
Werkvertrag
Rücktrittsrecht
Schuldnerverzug
Anzeigepflicht
Beweislast
Schadenersatz
Verzögerung
Case law2002-01-07
art. 365 (3) OR

in

4C.86/2002

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 365 Abs. 3 OR nicht verletzt habe. Die Beklagte hatte aufgrund der Mitteilung des Heizkesselherstellers über einen Materialfehler und der fachgerechten Ausführung der Reparaturarbeiten durch einen Energieberater und die EMPA davon ausgehen dürfen, dass mit dem Austausch des Heizkessels auch die Schadensursache behoben sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, weitere Schadensursachen zu untersuchen, da keine konkreten Hinweise darauf vorlagen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Ursache des zweiten Schadens bereits beim ersten Schaden vorhanden war. Daher wurde keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt.

art.8 ZGB
Sorgfaltspflicht
Werkvertrag
Beweislast
Schadensersatz
Materialfehler
Fachgerechte Ausführung
Treuepflicht
Case law1991-09-12
art. 365 (1) OR

in

117 II 425

Der Fall betrifft die Frage, ob für Mängelansprüche bei einem unbeweglichen Bauwerk, die auf einen vom Unternehmer gelieferten Stoff zurückzuführen sind, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 210 Abs. 1 OR oder die fünfjährige Frist nach Art. 371 Abs. 2 OR gilt. Das Bundesgericht folgt der neueren Lehre und entscheidet, dass Art. 365 Abs. 1 OR nur auf die Rechtsgewährleistung für den gelieferten Stoff verweist, während für die Sachgewährleistung das Werkvertragsrecht und dessen Verjährungsfristen gelten. Es begründet dies mit der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes. Insbesondere wird betont, dass die fünfjährige Frist für unbewegliche Bauwerke gilt, weil Mängel oft erst nach längerer Zeit erkennbar werden. Ein Auseinanderfallen der Verjährungsfristen für Stoff- und andere Mängel wäre prozessual problematisch. Daher gilt die fünfjährige Frist auch für Ansprüche aus Stoffmängeln eines unbeweglichen Bauwerks.

art.210 (1) OR art.371 (2) OR art.367 (1) OR art.8 ZGB art.370 (3) OR
Werkvertrag
Verjährung
Sachgewährleistung
Stoffmängel
Bauwerk
Gewährleistungsansprüche
Mängelrüge
Case law1990-09-19
art. 365 (3) OR

in

116 II 454

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 365 Abs. 3 OR im Kontext eines Werkvertrags. Die Klägerin (Regatec) hatte einen Schaltschrank nach den Weisungen der Beklagten (Technocrat) hergestellt, der jedoch mangelhaft war. Das Gericht prüft, ob die Klägerin als Unternehmerin die Fehlerhaftigkeit der Weisungen hätte erkennen und abmahnen müssen. Es stellt fest, dass die Klägerin als Fachfirma die unvollständigen Angaben hätte bemängeln müssen, da sie zur Nachprüfung verpflichtet war. Die Unterlassung der Abmahnung wird als zusätzliche Pflichtverletzung gewertet, die die Haftung der Klägerin begründet. Das Gericht verneint ein haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Beklagten gemäss Art. 369 OR, da die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Weisungen hätte erkennen müssen. Zudem wird die Frage der Mitverantwortung der Beklagten gemäss Art. 44 Abs. 1 OR (analog) für den Mangelfolgeschaden diskutiert, wobei das Gericht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung der Kausalitätsabgrenzung anordnet.

art.369 OR art.368 OR art.99 (3) OR art.44 (1) OR
Werkvertrag
Mangelhaftigkeit
Weisungen
Abmahnung
Sorgfaltspflicht
Haftung
Kausalität
Case law1977-04-05
art. 365 OR

in

103 II 33

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäß Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Es unterscheidet zwischen der Lieferung von Materialien, die speziell für einen bestimmten Bau angefertigt wurden, und solchen, die aus einem Lager stammen. Die Lieferung von Armierungseisen, die zuvor geschnitten und gebogen wurden, wird als Werklieferung betrachtet, während unbearbeitete Eisen (wie Stahldrahtnetze und Lagerlängen) als einfache Materiallieferung gelten. Bei gemischten Lieferungen wird die gesamte Lieferung als Werklieferung behandelt, sofern keine Trennung vereinbart oder durchgeführt wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Pfandrecht für die bearbeiteten Eisen, nicht jedoch für die unbearbeiteten. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung und Lehre, die den Zweck des Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in der Sicherung der Forderungen der Handwerker und Unternehmer sieht, die zur Wertvermehrung des Grundstücks beitragen.

art.365 OR art.82 OR art.363 OR art.57 BZP art.837 (1) ZGB
Bauhandwerkerpfandrecht
Werklieferungsvertrag
Materiallieferung
Werklieferung
Art. 837 ZGB
Art. 365 OR
Art. 82 OR