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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Art. 361

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 321c:
Absatz 1 (Überstundenarbeit)
Artikel 323:
Absatz 4 (Vorschuss)
Artikel 323b:
Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Artikel 325:
Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Artikel 326:
Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)
Artikel 329d:
Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)
Artikel 331:
Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)
Artikel 331b:
(Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)228
…229
Artikel 334:
Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)
Artikel 335:
(Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Artikel 335k:
(Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)230
Artikel 336:
Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)
Artikel 336a:
(Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Artikel 336b:
(Geltendmachung der Entschädigung)
Artikel 336d:
(Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)
Artikel 337:
Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)
Artikel 337b:
Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Artikel 337d:
(Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)
Artikel 339:
Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)
Artikel 339a:
(Rückgabepflichten)
Artikel 340b:
Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)
Artikel 342:
Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)
…231
Artikel 346:
(Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)
Artikel 349c:
Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Artikel 350:
(Besondere Kündigung)
Artikel 350a:
Absatz 2 (Rückgabepflichten).232

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

228 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

229 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

230 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

231 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).

232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Case law2018-04-18
art. 361 OR

in

144 III 235

Das Bundesgericht analysiert die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen aus einem Arbeitsvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 361 OR. Es bestätigt, dass Ansprüche aus unabdingbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 361 und Art. 362 OR) nicht frei verfügbar sind und daher nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO. Die Schiedsklausel im Arbeitsvertrag ist somit für diese Ansprüche ungültig. Das Gericht betont den Schutz des Arbeitnehmers nach Art. 341 Abs. 1 OR, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach einen Verzicht auf bestimmte Ansprüche verbietet. Die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche wird auch im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 354 ZPO eingeschränkt, um den besonderen Schutz der arbeitnehmenden Partei zu gewährleisten. Das Gericht lehnt eine Änderung der Rechtsprechung ab, da keine hinreichenden Gründe für eine solche vorliegen.

art.337_c OR art.176 (1) IPRG art.354 ZPO art.341 (1) OR art.61 ZPO art.362 OR art.353 (1) ZPO
Schiedsfähigkeit
Arbeitsrecht
Schiedsklausel
Art. 341 OR
Art. 354 ZPO
Arbeitnehmerschutz
Zwingende Vorschriften
Case law2017-03-07
art. 361 OR

in

4A 673/2016

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäss Art. 361 OR und stellte fest, dass diese einen echten Vergleich darstellt, bei dem beide Parteien Konzessionen machten. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 ausreichende Zugeständnisse (verlängerte Kündigungsfrist, 13. Monatslohn, Sonderzahlung) gewährte, um den Verzicht des Beschwerdeführers auf den Kündigungsschutz zu rechtfertigen. Die Vertragsauslegung als Aufhebungsvertrag wurde bestätigt, da der Passus 'in jedem Fall per 30. Juni 2013 aufgelöst' sowie die übrigen Regelungen (z.B. Gehaltszahlung bis 30. Juni 2013) auf eine einvernehmliche Beendigung hindeuteten. Eine Verletzung von Art. 336c OR (Umgehung des Kündigungsschutzes) lag nicht vor, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht krank war und die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich würdigte.

art.341 (1) OR art.336_c OR art.322 OR art.335 OR art.171 (4) ZPO
Aufhebungsvereinbarung
Kündigungsschutz
Vergleich
Vertragsauslegung
Treu und Glauben
Beweiswürdigung
Arbeitsrecht
Case law2012-11-09
art. 361 OR

in

4A 183/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anordnung des Ferienbezugs während der Kündigungsfrist durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 361 OR zulässig war. Das Gericht bestätigte, dass der Ferienanspruch des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist grundsätzlich in natura zu erfüllen ist, es sei denn, der Bezug ist nicht möglich oder unzumutbar. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer als ehemaliger Geschäftsführer erheblich mitverantwortlich für den hohen Feriensaldo war und der Ferienbezug während der sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich und zumutbar war. Da der Arbeitnehmer keine konkreten Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle nachweisen konnte und keine Unzumutbarkeit des Ferienbezugs geltend machte, sah das Gericht keine Verletzung von Art. 361 OR und bestätigte die Reduktion des abzugeltenden Ferienguthabens durch die Vorinstanz.

art.329 (3) OR art.329_c OR art.329_d (2) OR
Ferienanspruch
Kündigungsfrist
Abgeltungsverbot
Mitverantwortung
Arbeitsvertrag
Erholungszweck
Stellensuche
Case law2003-06-25
art. 361 OR

in

129 III 493

Der Kläger arbeitete seit 1977 bei der Beklagten, zunächst mündlich, später schriftlich vereinbart. Der schriftliche Vertrag von 1996 sah einen Stundenlohn mit einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 11,5% vor. Der Kläger kündigte 1997 und forderte später Ferienlohn für den Zeitraum 1993–1997. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, wobei das Kantonsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilte. Art. 329d CO verlangt, dass der Arbeitnehmer während der Ferien den vollen Lohn erhält. Die Abgeltung des Ferienlohns im laufenden Lohn ist grundsätzlich unzulässig, ausser bei unregelmässiger Beschäftigung und klarer schriftlicher Vereinbarung. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche klare Vereinbarung, weshalb die Abgeltung unwirksam war. Die Beklagte konnte sich nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, da der Kläger die Ferien tatsächlich bezogen hatte und die formellen Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht erfüllt waren.

art.2 (2) ZGB art.362 (1) OR art.362 (2) OR art.329_d (2) OR art.320 (1) OR art.329_d (1) OR
Ferienlohn
Abgeltung
Rechtsmissbrauch
Arbeitsvertrag
Lohnfortzahlung
Formelle Voraussetzungen
Zwingendes Recht
Case law2003-06-25
art. 361 OR

in

129 III 493

{'factual_analysis': 'Der Kläger arbeitete seit 1977 bei der Beklagten, zunächst mündlich, später schriftlich vereinbart. Der schriftliche Vertrag von 1996 sah einen Stundenlohn mit einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 11,5% vor. Der Kläger kündigte 1997 und forderte später Ferienlohn für den Zeitraum 1993–1997. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich, wobei das Kantonsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilte.', 'normative_analysis': 'Art. 329d CO verlangt, dass der Arbeitnehmer während der Ferien den vollen Lohn erhält. Die Abgeltung des Ferienlohns im laufenden Lohn ist grundsätzlich unzulässig, ausser bei unregelmässiger Beschäftigung und klarer schriftlicher Vereinbarung. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche klare Vereinbarung, weshalb die Abgeltung unwirksam war. Die Beklagte konnte sich nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, da der Kläger die Ferien tatsächlich bezogen hatte und die formellen Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht erfüllt waren.'}

art.2 (2) ZGB art.362 (1) OR art.362 (2) OR art.329_d (2) OR art.320 (1) OR art.329_d (1) OR
Ferienlohn
Abgeltung
Rechtsmissbrauch
Arbeitsvertrag
Lohnfortzahlung
Formelle Voraussetzungen
Zwingendes Recht
Case law1989-08-17
art. 361 (1) OR

in

115 V 437

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR (jetzt Art. 361 Abs. 1 CO) im Kontext der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit während der Kündigungsfrist. Die zentrale Frage betrifft den Beginn der Kündigungsfrist und die daraus resultierende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigungsfrist durch Rückrechnung vom Endtermin aus zu bestimmen ist, um den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Lohnanspruch für den Monat August 1985 hat, da sie ihre Arbeitsleistung nicht angeboten hat und somit in Verzug geraten ist. Die Analyse umfasst auch die Frage, ob ein Aufhebungsvertrag vorlag oder ob die Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten ist.

art.341 OR art.336_c (2) OR art.336_c (3) OR art.361 (1) OR art.11 (3) AVIG art.319 (1) OR art.324 OR
Kündigungsfrist
Arbeitsunfähigkeit
Lohnanspruch
Verzug
Aufhebungsvertrag
Arbeitsverhältnis
Kündigungsschutz
Case law1980-03-13
art. 361 OR

in

106 II 47

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Verselbständigungspflicht von Zuwendungen für die Personalfürsorge gemäss Art. 331 Abs. 1 OR auf dem Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 331 Abs. 1 OR eine privatrechtliche Vorschrift ist, die auf dem Zivilprozessweg durchzusetzen ist. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind nicht zuständig, da die Bestimmung das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt und keine öffentlichrechtliche Durchsetzung vorsieht. Das Gericht betont, dass der Gesetzgeber keine Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung dieser Bestimmung vorgesehen hat und dass der privatrechtliche Anspruch auf Übertragung der Zuwendungen auf einen selbständigen Rechtsträger im Zivilprozess geltend zu machen ist.

art.84 (2) ZGB art.361 OR art.331 (1) OR art.81 (2) ZGB
Personalfürsorge
Stiftungsaufsicht
privatrechtliche Durchsetzung
Zivilprozess
Verselbständigungspflicht
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis
öffentlichrechtliche Durchsetzung
Case law1980-03-13
art. 361 CO

in

106 II 47

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Verselbständigungspflicht von Zuwendungen für die Personalfürsorge gemäss Art. 331 Abs. 1 OR auf dem Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 331 Abs. 1 OR eine privatrechtliche Vorschrift ist, die auf dem Zivilprozessweg durchzusetzen ist. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind nicht zuständig, da die Bestimmung das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt und keine öffentlichrechtliche Durchsetzung vorsieht. Das Gericht betont, dass der Gesetzgeber keine Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung dieser Bestimmung vorgesehen hat und dass der privatrechtliche Anspruch auf Übertragung der Zuwendungen auf einen selbständigen Rechtsträger im Zivilprozess geltend zu machen ist.

art.361 CO art.84 (2) CC art.81 (2) CC art.331 (1) CO
Personalfürsorge
Stiftungsaufsicht
privatrechtliche Durchsetzung
Zivilprozess
Verselbständigungspflicht
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis
öffentlichrechtliche Durchsetzung
Case law1976-09-29
art. 361 OR

in

102 IA 417

Das Gericht analysiert Art. 361 OR im Zusammenhang mit Art. 336b OR und Art. 341 Abs. 1 OR. Es stellt fest, dass diese Bestimmungen den Arbeitnehmer vor einseitigen Kündigungen schützen, die die zwingende Mindestkündigungsfrist von einem Monat nicht einhalten. Eine gegenseitige Vertragsaufhebung ist zwar möglich, aber nicht, wenn sie dazu dient, den Arbeitnehmer zu veranlassen, auf gesetzlich oder vertraglich geschützte Rechte zu verzichten. Eine solche Vereinbarung ist gemäß Art. 341 Abs. 1 OR ungültig, da sie die zwingenden Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer umgehen würde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitnehmer in wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und daher unter Druck gesetzt werden könnte, auf seine Rechte zu verzichten. Ein Verzicht auf die Einhaltung der Mindestkündigungsfrist, um dem Arbeitgeber eine Leistungseinschränkung zu ermöglichen, wird daher nicht geschützt.

art.4 BV art.336_b OR art.341 (1) OR
Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist
Zwingende Vorschriften
Vertragsaufhebung
Arbeitnehmerschutz
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Ungültigkeit
Case law1969-03-05
art. 361 OR

in

95 I 21

Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, erhielt eine Abfindung von Fr. 50'000.-- bei vorzeitiger Auflösung eines Beratungsvertrags mit einer Versicherungs-AG. Die Frage war, ob diese Abfindung als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und in welchem Kanton sie zu versteuern ist. Einkommen ist realisiert, wenn der Steuerpflichtige darüber tatsächlich verfügen kann, sei es durch Besitz oder einen festen Rechtsanspruch. Die Abfindung wurde erst am 31. Oktober 1965 verbucht, was auf einen Rechtsanspruch zu diesem Zeitpunkt hindeutet. Massgeblich ist das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit. Der Beschwerdeführer war als Anwalt mit eigener Praxis nicht in ein dienstvertragliches Verhältnis zur IKV getreten. Es fehlten Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit, vielmehr war er in seinen betrieblichen Dispositionen frei. Die Abfindung gilt daher als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Da die Abfindung als Geschäftseinkommen zu qualifizieren ist, ist sie im Kanton Basel-Stadt zu versteuern, wo der Beschwerdeführer seinen Beruf ausübte.

art.404 OR art.394 OR art.319 OR art.50 StG art.39 (3) StG
Abfindung
selbständige Erwerbstätigkeit
unselbständige Erwerbstätigkeit
Steuerrecht
Dienstvertrag
Auftragsverhältnis
Steuerliche Zuordnung