Das Bundesgericht prüfte, ob die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ das Altersguthaben des Beschwerdeführers mit befreiender Wirkung an das Patronato F.________ ausbezahlt hatte oder ob sie gegenüber dem Beschwerdeführer weiterhin leistungspflichtig blieb. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten trägt, sofern sie nicht in gutem Glauben handelt. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Vollmacht vom 17. Oktober 2008, unabhängig davon, ob sie blanko oder ausgefüllt unterzeichnet wurde, eine hinreichende Grundlage für die Auszahlung bildete. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin die geschäftsübliche Sorgfalt nicht walten liess, da die Formvorschriften des Reglements (insbesondere die amtliche Beglaubigung der Unterschriften) nicht erfüllt waren. Daher hatte die Überweisung keine befreiende Wirkung, und die Beschwerdegegnerin bleibt gegenüber dem Beschwerdeführer leistungspflichtig.
Freizügigkeitsguthaben
Vollmacht
Blankovollmacht
Sorgfaltspflicht
Formvorschriften
Leistungspflicht
Befreiende Wirkung