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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

3. gemeinsame Durchführung
Art. 357b

1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

a.
Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
b.
Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
c.
Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

Case law2021-12-27
art. 357_b OR

in

4A 62/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 357b OR im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih (GAV Personalverleih). Der Kläger, das paritätische Vollzugsorgan des GAV, forderte von der Beklagten, einer dem GAV unterstehenden Aussenseiterin, Beiträge für die Jahre 2013 bis 2017 sowie eine Akontozahlung für 2018. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Klage teilweise abwies, da der Kläger es unterlassen hatte, die für die Prüfung der Beitragshöhe erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu substantiieren. Insbesondere fehlten detaillierte Angaben zur Verwendung der Beiträge und zur Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Das Bundesgericht bestätigte, dass die gesetzeskonforme Höhe der Beiträge eine Voraussetzung für den klägerischen Anspruch ist und dass der Kläger diese nicht hinreichend nachgewiesen hatte.

art.150 (1) ZPO art.55 (1) ZPO art.3 (2 lit. b) AVEG art.229 (1 lit. b) ZPO art.57 ZPO
Gesamtarbeitsvertrag
Allgemeinverbindlicherklärung
Kostendeckungsprinzip
Äquivalenzprinzip
Beitragspflicht
Substantiierungslast
Rechtsmissbräuchlichkeit
Case law2015-05-10
art. 357_b (1) OR

in

5A 877/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 357b Abs. 1 OR. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin, eine paritätische Berufskommission, sei berechtigt, die Konventionalstrafe gerichtlich geltend zu machen, unabhängig von ihrer Rechtsform, da sie die Durchführung des GAV gemäss Art. 357b Abs. 1 OR wahrnimmt. Die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass die Beschwerdeführerin keine Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachweisen konnte. Das Berufliche Schiedsgericht sei ordnungsgemäss zuständig gewesen, und dessen Entscheid erfülle die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (Art. 387 ZPO).

art.74 (2) BGG art.393 ZPO art.80 (1) SchKG art.29a BV art.387 ZPO art.30 BV
Rechtsöffnung
Konventionalstrafe
Paritätische Berufskommission
Schiedsgericht
Willkür
Verfassungsmässige Rechte
Zivilprozessrecht
Case law2014-06-24
art. 357_b (1) OR

in

4A 233/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 357b Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Zentralen Paritätischen Berufskommission Plattenleger zur Geltendmachung von Konventionalstrafen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Verein schweizerischen Rechts rechts- und handlungsfähig ist und somit partei- und prozessfähig. Es bestätigt, dass die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) vereinbaren können, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrags zusteht, einschließlich der Geltendmachung von Konventionalstrafen. Die Auslegung des GAV ergab, dass die Beschwerdeführerin berechtigt war, gerichtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu unternehmen. Das Gericht qualifizierte die im GAV enthaltene Klausel zur Lohnerhöhung als begrenzte Effektivklausel, die zulässig ist, da sie nicht unzulässig in die Privatautonomie der Parteien des Einzelarbeitsvertrags eingreift. Die Sache wurde zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.100 (1) BGG art.52 (2) ZGB art.76 (1) BGG art.74 (1) BGG art.53 ZGB art.357 OR art.60 ZGB art.356 (1) OR
Aktivlegitimation
Gesamtarbeitsvertrag
Effektivklausel
Konventionalstrafe
Privatautonomie
Rechtsfähigkeit
Vertragsauslegung
Case law2014-06-24
art. 357_b (1) OR

in

140 III 391

Der vorliegende Fall betrifft die Auslegung von Art. 357b Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission zur Geltendmachung von Konventionalstrafen. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine paritätische Berufskommission, der im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) die gemeinsame Durchführung nach Art. 357b OR übertragen wurde, aktivlegitimiert ist, um Konventionalstrafen gerichtlich geltend zu machen. Die Kommission kann in eigenem Namen klagen, sofern dies im GAV vorgesehen ist. Die Auslegung der GAV-Bestimmungen erfolgt nach dem Vertrauensprinzip, wobei der Wortlaut und der Regelungszweck massgeblich sind. Die Kommission wurde mit dem Einzug von Konventionalstrafen betraut, was auch gerichtliche Schritte umfasst. Die Aktivlegitimation wird somit bejaht.

art.113 BGG art.74 (1) BGG art.74 (2) BGG art.357_b OR art.51 (1) BGG art.357 OR art.356 (1) OR
Aktivlegitimation
paritätische Berufskommission
Gesamtarbeitsvertrag
Konventionalstrafe
Vertrauensprinzip
gerichtliche Geltendmachung
GAV-Durchführung
Case law2012-01-26
art. 357_b (1) OR

in

9C 347/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR gemäss Art. 357b Abs. 1 OR auf genügenden gesetzlichen Grundlagen beruht. Es stellte fest, dass der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR hinreichend konkretisiert ist und dass die Beitragsbemessung im GAV FAR klar geregelt ist. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verletzung des Legalitätsprinzips, des Gewaltentrennungsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots zurück, da die gesetzlichen Grundlagen ausreichend seien und die Beitragserhebung ohne vorgängige persönliche Benachrichtigung zulässig sei. Zudem verneinte das Gericht eine Verjährung der Forderungen, da die Stiftung FAR ihre Ansprüche ohne Verzug verfolgt habe.

art.73 BVG art.164 (1) BV art.110 (1) BV art.4 (1) AVEG art.127 (1) BV art.41 (2) BVG
Allgemeinverbindlicherklärung
Berufliche Vorsorge
Legalitätsprinzip
Gewaltentrennungsprinzip
Gleichbehandlungsgebot
Verjährung
Gesamtarbeitsvertrag
Case law2012-01-26
art. 357_b (1) OR

in

138 V 32

Der Bundesgerichtshof analysiert die Beitragspflicht des Arbeitgebers gemäß Art. 357b Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV FAR). Die Beitragspflicht wird als ausreichend gesetzlich fundiert angesehen, da sie auf Art. 1 Abs. 2 AVEG in Verbindung mit Art. 357b Abs. 1 lit. b OR basiert. Der Kreis der Abgabepflichtigen wird durch Art. 2 Ziff. 3 AVEG konkretisiert, und die Beitragsbemessung erfolgt durch den allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird als normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter betrachtet, die im Bundesblatt publiziert wird und somit als bekannt vorausgesetzt wird. Die Verjährung der Beitragsforderungen beginnt erst mit der Kenntnis der Stiftung FAR von der Forderung, wobei grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber als gegeben angesehen wird.

art.73 BVG art.1 (2) AVEG art.4 (1) AVEG art.135 (2) OR art.41 (2) BVG
Allgemeinverbindlicherklärung
Beitragspflicht
Legalitätsprinzip
Verjährung
GAV FAR
Arbeitgeberbeiträge
Sozialversicherungsrecht
Case law2011-09-21
art. 357_b OR

in

137 III 556

Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe X. (Beschwerdegegnerin) führte bei K. (Beschwerdeführer) eine externe Lohnbuchkontrolle durch und stellte Verstöße gegen den Landesmantelvertrag (LMV) fest. Sie verhängte eine Konventionalstrafe und forderte die Kosten für die Kontrolle sowie Verfahrenskosten ein. Der Beschwerdeführer bestritt die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin und die Rechtmäßigkeit der Konventionalstrafe. Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Art. 76 Abs. 1 und 3 LMV /2005 ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen und arbeitsvertragliche Bestimmungen namens der Vertragsparteien durchzusetzen. Die Frage, ob sie einen eigenen Anspruch auf die Konventionalstrafe hat oder im Rahmen einer Prozessstandschaft handelt, wurde offen gelassen, da der Beschwerdeführer durch Zahlung an die Beschwerdegegnerin in jedem Fall befreit wird. Art. 79 Abs. 2 LMV /2005 sieht vor, dass die paritätische Berufskommission eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 50'000.- verhängen kann. Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Art. 79 Abs. 5 LMV /2005 berechtigt, die Konventionalstrafe einzuziehen und für den Vollzug des GAV zu verwenden. Die Vollmachten der Beschwerdegegnerin sind funktional und nicht zeitlich zu verstehen, da ihre Aufgabe erst mit Abschluss der die Geltungsdauer des LMV betreffenden Verfahren endet. Ein vertragsloser Zustand während der Kündigung des LMV beeinträchtigt nicht ihre Befugnisse.

art.82 BGG art.60 (3) BBG art.357_b (1) OR art.357_b (2) OR art.72 BGG
Konventionalstrafe
Aktivlegitimation
Landesmantelvertrag
Prozessstandschaft
Geltungsdauer
Vertragsparteien
Lohnbuchkontrolle
Case law2011-09-21
art. 357_b (1) OR

in

4A 301/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin (Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe) aktivlegitimiert war, eine Konventionalstrafe gemäss Art. 357b Abs. 1 OR gegen den Beschwerdeführer zu verhängen und gerichtlich durchzusetzen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Landesmantelvertrag (LMV) berechtigt war, die Konventionalstrafe zu verhängen und im eigenen Namen durchzusetzen, da der LMV dies ausdrücklich vorsah (Art. 76 Abs. 1 und Art. 79 LMV). Zudem wies das Gericht den Einwand des Beschwerdeführers zurück, dass die Vollmacht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer zeitlichen Lücke im LMV erloschen sei, da die Vollmacht funktional und nicht streng zeitlich zu verstehen sei. Das Bundesgericht betonte ausserdem, dass der Beschwerdeführer durch Zahlung an die Beschwerdegegnerin in jedem Fall befreit würde, unabhängig davon, ob der Anspruch formell auf sie übergegangen war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.357_b (2) OR
Aktivlegitimation
Konventionalstrafe
Landesmantelvertrag
Paritätische Berufskommission
Prozessstandschaft
Vollmacht
Zivilprozessrecht
Case law2011-09-21
art. 357_b OR

in

137 III 556

{'factual_context': 'Die Paritätische Berufskommission Bauhauptgewerbe X. (Beschwerdegegnerin) führte bei K. (Beschwerdeführer) eine externe Lohnbuchkontrolle durch und stellte Verstöße gegen den Landesmantelvertrag (LMV) fest. Sie verhängte eine Konventionalstrafe und forderte die Kosten für die Kontrolle sowie Verfahrenskosten ein. Der Beschwerdeführer bestritt die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin und die Rechtmäßigkeit der Konventionalstrafe.', 'normative_analysis': {'Aktivlegitimation': 'Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Art. 76 Abs. 1 und 3 LMV /2005 ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen und arbeitsvertragliche Bestimmungen namens der Vertragsparteien durchzusetzen. Die Frage, ob sie einen eigenen Anspruch auf die Konventionalstrafe hat oder im Rahmen einer Prozessstandschaft handelt, wurde offen gelassen, da der Beschwerdeführer durch Zahlung an die Beschwerdegegnerin in jedem Fall befreit wird.', 'Konventionalstrafe': "Art. 79 Abs. 2 LMV /2005 sieht vor, dass die paritätische Berufskommission eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 50'000.- verhängen kann. Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Art. 79 Abs. 5 LMV /2005 berechtigt, die Konventionalstrafe einzuziehen und für den Vollzug des GAV zu verwenden.", 'Geltungsdauer des LMV': 'Die Vollmachten der Beschwerdegegnerin sind funktional und nicht zeitlich zu verstehen, da ihre Aufgabe erst mit Abschluss der die Geltungsdauer des LMV betreffenden Verfahren endet. Ein vertragsloser Zustand während der Kündigung des LMV beeinträchtigt nicht ihre Befugnisse.'}}

art.82 BGG art.60 (3) BBG art.357_b (1) OR art.357_b (2) OR art.72 BGG
Konventionalstrafe
Aktivlegitimation
Landesmantelvertrag
Prozessstandschaft
Geltungsdauer
Vertragsparteien
Lohnbuchkontrolle
Case law2008-06-02
art. 357_b OR

in

B 106/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kürzung der Überbrückungsrente des Beschwerdegegners durch die Stiftung FAR aufgrund seiner leitenden Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied rechtmässig war. Der GAV FAR sieht vor, dass leitendes Personal nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fällt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdegegner während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat weiterhin vollzeitlich als Polier arbeitete, was dem GAV FAR unterstand. Gemäss Art. 17 Abs. 3 GAV FAR führt die Ausübung zusätzlicher Funktionen nicht zum Ausschluss aus dem Geltungsbereich, sondern allenfalls zu einer anteilmässigen Kürzung der Leistungen. Da der Beschwerdegegner seine Tätigkeit als Polier nicht reduzierte, war eine Kürzung nicht gerechtfertigt. Das Gericht wies die Beschwerde der Stiftung FAR daher ab.

art.716_a (1) OR art.357_b OR
GAV FAR
leitendes Personal
Überbrückungsrente
Teilzeitbeschäftigung
Verwaltungsratsmandat
Berufliche Vorsorge
Kürzung der Leistungen