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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Voraussetzungen
Art. 340

1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Case law2020-09-09
art. 340 (2) OR

in

4A 241/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 2 OR und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin Einblick in den Kundenkreis der Beschwerdegegnerin gewährte und die Verwendung dieser Kenntnisse eine erhebliche Schädigungsmöglichkeit darstellte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Kausalität zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Schädigungsmöglichkeit rechtsgenügend festgestellt hatte und dass die Beschwerdeführerin keine substanziierten Rügen gegen diese Feststellungen vorgebracht hatte. Zudem verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, welche zusätzlichen Vorbringen sie bei einer erneuten Beweisaufnahme eingebracht hätte und wie diese erheblich hätten sein können.

art.112 (1 lit. b) BGG art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (2) BV
Konkurrenzverbot
Kundenkreis
Schädigungsmöglichkeit
rechtliches Gehör
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Art. 340 OR
Case law2019-04-02
art. 340 (2) OR

in

145 III 365

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel gemäss Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Formulierung 'jeder konkurrenzierenden Tätigkeit' zu unbestimmt sei und daher das Konkurrenzverbot formungültig mache. Das Bundesgericht lehnte eine Änderung der bisherigen Praxis ab und bestätigte, dass ein Konkurrenzverbot, das 'jede konkurrenzierende Tätigkeit' verbietet, ausreichend bestimmt ist, sofern es durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip konkretisiert werden kann. Das Gericht betonte, dass der Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element ist, das der Schriftform bedarf. Es verwies darauf, dass die Schutz- und Warnfunktion der Schriftform erfüllt sein muss, damit die Arbeitnehmerin das Ausmass der Einschränkung ihrer beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten erkennen kann. Das Gericht kam zum Schluss, dass das vorliegende Verbot 'jeder konkurrenzierenden Tätigkeit' genügend bestimmt ist und daher formgültig.

art.340_a (1) OR art.11 (2) OR art.340 (1) OR art.340_a (2) OR
Konkurrenzverbot
Schriftform
Bestimmtheit
Auslegung
Vertrauensprinzip
Rechtssicherheit
Arbeitsvertrag
Case law2019-04-02
art. 340 (1) OR

in

145 III 365

Das Bundesgericht analysiert die Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel gemäss Art. 340 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 340a Abs. 1 OR. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Formulierung "jeder konkurrenzierenden Tätigkeit" zu unbestimmt sei und daher das Konkurrenzverbot formungültig mache. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach formbedürftige Rechtsgeschäfte nach denselben Grundsätzen auszulegen sind wie formfreie. Es betont, dass der Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element ist, das der Schriftform unterliegt. Das Gericht lehnt eine Praxisänderung ab, da die bisherige Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet und die Formulierung "jeder konkurrenzierenden Tätigkeit" als ausreichend bestimmt angesehen wird. Es wird festgehalten, dass das Konkurrenzverbot im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt ist, da sowohl das Unternehmen als auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als konkurrierend eingestuft werden können.

art.340_a (1) OR art.11 (2) OR art.340_a (2) OR
Konkurrenzverbot
Schriftform
Formbedürftigkeit
Auslegung
Vertrauensprinzip
Rechtssicherheit
Arbeitsvertrag
Case law2019-02-04
art. 340 (1) OR

in

4A 210/2018

Das Bundesgericht analysierte die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 1 OR und stellte fest, dass ein schriftlich vereinbartes Verbot 'jeder konkurrenzierenden Tätigkeit' formell gültig ist, sofern es nach den allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar ist. Das Gericht betonte, dass der Umfang des Verbots nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen beschränkt sein muss, um eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Arbeitnehmerin auszuschliessen. Die Vorinstanz hatte jedoch den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verkannt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und einer möglichen erheblichen Schädigung der Arbeitgeberin ungenügend festgestellt. Daher wurde der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.112 (1 lit. b) BGG art.340_a (1) OR art.8 ZGB art.340 (2) OR art.340_a (2) OR art.11 (2) OR art.107 (2) BGG
Konkurrenzverbot
Schriftform
Fabrikationsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse
Kundenkreis
Schädigungsmöglichkeit
Berufserfahrung
Case law2019-02-04
art. 340 (2) OR

in

4A 210/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 2 OR, das im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vereinbart worden war. Das Gericht bestätigte, dass ein Konkurrenzverbot nur dann verbindlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte. Die Vorinstanz hatte das Konkurrenzverbot als gültig erachtet, da sie sowohl den Einblick in den Kundenkreis als auch in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie die erhebliche Schädigungsmöglichkeit bejahte. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verkannt und den Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der allfälligen erheblichen Schädigungsmöglichkeit ungenügend festgestellt hatte. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

art.112 (1 lit. b) BGG art.340_a (1) OR art.8 ZGB art.340_a (2) OR art.11 (2) OR art.340 (1) OR art.107 (2) BGG
Konkurrenzverbot
Arbeitsvertrag
Fabrikationsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse
Kundenkreis
Schädigungsmöglichkeit
Schriftform
Case law2017-01-11
art. 340 (2) OR

in

4A 286/2017
Case law2017-01-11
art. 340 (1) OR

in

4A 286/2017

Das Bundesgericht prüfte die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 1 OR und stellte fest, dass ein solches Verbot nur dann bindend ist, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbots, da die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdegegners im Vordergrund standen und kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und einer erheblichen Schädigungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin bestand. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht das Konkurrenzverbot als unverbindlich erachtet, weshalb die Konventionalstrafe nicht geschuldet war.

art.100 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.105 (1) BGG art.68 (1) BGG art.75 BGG art.68 (2) BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.74 (1 lit. a) BGG
Konkurrenzverbot
Arbeitsvertrag
Kundenkreis
Geschäftsgeheimnisse
Schädigungsmöglichkeit
Konventionalstrafe
Persönliche Fähigkeiten
Case law2016-01-07
art. 340 (2) OR

in

4A 680/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit des in den Ziffern 8 und 9 des Arbeitsvertrags vereinbarten Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 2 OR, da der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis der Arbeitgeberin erhielt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich hätte schädigen können. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass seine persönlichen Fähigkeiten im Vordergrund stünden, da er selbst in erster Instanz angegeben hatte, die Kunden nicht persönlich gekannt zu haben. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch einen simulierten Aufhebungsvertrag beendet wurde, weshalb Art. 340c Abs. 2 OR nicht zur Anwendung kam und das Konkurrenzverbot nicht dahinfiel.

art.18 (1) OR art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.340_c (2) OR art.29 (1) BGG art.105 (1) BGG
Konkurrenzverbot
Arbeitsvertrag
Kundenkreis
Simulation
Aufhebungsvertrag
Beweiswürdigung
Willkürkognition
Case law2016-01-07
art. 340 (1) OR

in

4A 680/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit des in den Ziffern 8 und 9 des Arbeitsvertrags vereinbarten Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 1 OR, da das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis gewährte und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich hätte schädigen können. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass seine persönlichen Fähigkeiten ausschlaggebend seien, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Kundenbindung primär auf seinen persönlichen Eigenschaften beruhte. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch einen simulierten Aufhebungsvertrag beendet wurde, weshalb Art. 340c Abs. 2 OR nicht zur Anwendung kam und das Konkurrenzverbot nicht dahinfiel.

art.18 (1) OR art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.340_c (2) OR art.29 (1) BGG art.105 (1) BGG
Konkurrenzverbot
Arbeitsvertrag
Kundenkreis
Simulation
Aufhebungsvertrag
Beweiswürdigung
Willkür
Case law2013-01-10
art. 340 (2) OR

in

4A 261/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Gültigkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 Abs. 2 OR, das zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vereinbart worden war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Konkurrenzverbot gültig sei, da die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin Einblick in den Kundenkreis sowie in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse die Beschwerdegegnerin erheblich hätte schädigen können. Zudem wurde festgestellt, dass das Konkurrenzverbot durch die Vereinbarung vom 30. Januar 2008 nicht für den Standort Y.________ aufgehoben worden war und die Beschwerdeführerin somit gegen das Verbot verstossen hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Konventionalstrafe.

art.69 (1) FusG art.333 OR art.76 FusG art.779_a OR art.340_c (2) OR art.340 (1) OR art.340_a (2) OR
Konkurrenzverbot
Arbeitsrecht
Geschäftsgeheimnisse
Kundenkreis
Konventionalstrafe
Vermögensübertragung
Handelsregister