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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

c. nach Ablauf der Probezeit
Art. 335c181

1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.182

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

182 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742).

Case law2005-04-14
art. 335_c (1) OR

in

4C.423/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob für die am 17. August 2000 ausgesprochene Kündigung die einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c Abs. 1 OR oder die vertraglich vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist ab 1. September 2000 gilt. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat anzuwenden sei, da die Parteien mutmasslich für die Zeit bis Ende August 2000 eine möglichst kurze Kündigungsfrist wollten und die vertragliche Vereinbarung einer längeren Probezeit als drei Monate rechtswidrig war. Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR ist bei Teilnichtigkeit einer vertraglichen Vereinbarung der Vertrag in abgeänderter Form aufrechtzuerhalten, wobei die gesetzliche Kündigungsfrist die ungültige Vereinbarung ersetzt. Die Kündigungsfrist begann am 17. bzw. 18. August 2000 zu laufen und endete einen Monat später, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung über die sechsmonatige Frist ab September 2000.

art.18 (1) OR art.20 (2) OR art.337_d OR art.337 OR art.335_b (1) OR
Kündigungsfrist
Probezeit
Vertragsauslegung
Teilnichtigkeit
Arbeitsvertrag
Parteiwille
Kündigungsschutz
Case law2005-04-14
art. 335_c (1) OR

in

4P.269/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob für die am 17. August 2000 ausgesprochene Kündigung die einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c Abs. 1 OR oder die vertraglich vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist ab 1. September 2000 gilt. Das Kantonsgericht hatte die einmonatige Frist gemäss Art. 335c Abs. 1 OR angewendet, da die vertragliche Probezeitregelung bis Ende August 2000 gegen die zwingende Vorschrift von Art. 335b Abs. 2 OR verstossen und somit nichtig war. Für die Zeit zwischen dem 16. und 31. August 2000 lag eine Vertragslücke vor, die durch Art. 335c Abs. 1 OR ausgefüllt wurde. Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Vertragsauslegung, doch das Bundesgericht wies dies zurück, da es sich um eine Frage der Anwendung von Bundesrecht handelte, die im Berufungsverfahren zu behandeln war. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.335_b (2) OR art.9 BV art.29 (2) BV art.337_d OR art.335_b (1) OR
Kündigungsfrist
Probezeit
Vertragslücke
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Bundesrecht
Berufungsverfahren
Case law2005-04-14
art. 335_c (1) OR

in

131 III 467

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob für die am 17. August 2000 ausgesprochene Kündigung die einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c Abs. 1 OR gilt oder die vertraglich vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist. Die Parteien hatten eine Probezeit von mehr als drei Monaten vereinbart, was gesetzeswidrig ist. Das Gericht prüft, ob die Parteien einen subsidiären Willen hatten oder ob die gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Es kommt zum Schluss, dass die Parteien mutmasslich die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat wollten, da sie eine möglichst kurze Frist bevorzugten. Die vertragliche Vereinbarung einer längeren Frist wäre nicht im Sinne der Parteien gewesen. Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 20 Abs. 2 OR, wonach bei Teilnichtigkeit der Vertrag so weit wie möglich aufrechterhalten wird. Zudem wird die Frage des Beginns der Kündigungsfrist behandelt. Das Gericht entscheidet, dass die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt und nicht rückwirkend vom Endtermin berechnet wird. Daher begann die Frist am 17. bzw. 18. August 2000 und endete am 17. bzw. 18. September 2000, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende September 2000 verlängert wurde.

art.335_b OR art.336_c OR art.335_c (1) OR art.337_d OR art.18 (1) OR art.20 (2) OR art.337 OR
Probezeit
Kündigungsfrist
Teilnichtigkeit
Vertragsauslegung
Kündigungstermin
Arbeitsverhältnis
Kündigungsschutz
Case law2005-01-09
art. 335_c (1) OR

in

4C.230/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gemäss Art. 335c Abs. 1 OR unzulässig verkürzt wurde, da die im Einzelarbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 14 Tagen gegen Art. 335c Abs. 2 OR verstieß und die gesetzliche Frist von einem Monat anzuwenden war. Zudem musste die Kündigung auf ein Monatsende ausgesprochen werden, was nicht erfolgte. Die Kündigung vom 6. September 2002 war daher erst per Ende Oktober 2002 wirksam. Die Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. a OR, ausgelöst durch den Militärdienst des Klägers, verschob den Beginn der Kündigungsfrist auf den 27. November 2002, wodurch die Kündigung erst per Ende Dezember 2002 wirksam wurde. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, die Kündigung sei während der Sperrfrist ausgesprochen worden, was jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte, da das Arbeitsverhältnis ohnehin nicht vor dem 6. November 2002 endete.

art.324 (2) OR art.336_c (2) OR art.115 OR art.336_c (3) OR art.324 (1) OR art.336_c (1 lit. a) OR art.335_b OR art.102 OR art.30 (1 lit. a) AVIG art.82 OR
Kündigungsfrist
Arbeitsvertrag
Militärdienst
Sperrfrist
Lohnfortzahlung
Aufhebungsvertrag
Annahmeverzug
Case law2004-03-31
art. 335_c (1) OR

in

4C.45/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung einer Klausel im Arbeitsvertrag, die die Kündigungsfrist für die ersten drei Monate auf einen Monat und danach auf zwei Monate festlegte. Der Beklagte sah darin eine schriftliche Abrede zur Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 335b Abs. 2 OR, während der Kläger dies als zulässige abweichende Regelung der Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR betrachtete. Das Gericht stellte fest, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien nicht nachgewiesen war und die Klausel daher nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden musste. Es kam zum Schluss, dass die Klausel nicht klar und unzweideutig eine Probezeitverlängerung regelte und somit die gesetzliche Probezeit von einem Monat gemäss Art. 335b Abs. 1 OR anzuwenden war. Die Kündigung des Beklagten erfolgte zur Unzeit, da sie in die Sperrfrist gemäss Art. 336c OR fiel, während der Kläger Militärdienst leistete. Daher wurde die Berufung des Beklagten als unbegründet abgewiesen.

art.335_b (2) OR art.336_c (1) OR art.343 (3) OR art.335_b (1) OR
Kündigungsfrist
Probezeit
Vertragsauslegung
Vertrauensprinzip
Sperrfrist
Militärdienst
Arbeitsvertrag
Case law2002-03-18
art. 335_c (1) OR

in

H 413/00

Das Bundesgericht untersuchte, ob die Zahlung von Fr. 143'000.- an den Beschwerdeführer gemäss Art. 335c Abs. 1 OR als beitragspflichtiger Lohn oder als vorsorgeorientierte Abfindung zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz hatte die Zahlung als Lohnersatz eingestuft, da sie zur Abgeltung von Ferien und anderen Leistungen diente und keine Absicherung von Risiken wie Alter oder Invalidität bezweckte. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung, da die Zahlung auch als Kompensation für die verkürzte Kündigungsfrist und die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes diente, was für ihren Lohncharakter sprach. Zudem wurde die fehlende Vorsorgeabsicht durch die parallele Einzahlung eines gleich hohen Betrags in die Pensionskasse gestützt. Daher wurden die paritätischen Beiträge zu Recht erhoben.

art.335_c (2) OR art.335_a (2) OR art.6bis AHVV art.8 (lit. a) AHVV
Lohncharakter
Vorsorgecharakter
Kündigungsfrist
Konkurrenzverbot
Abfindung
paritätische Beiträge
Pensionskasse
Case law2000-11-23
art. 335_c (2) OR

in

4C.282/2000

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 335c Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 28 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Gärtnergewerbe vom 1. Januar 1997 anzuwenden ist. Der Kläger, der keine abgeschlossene Gärtnerlehre mit Prüfung nachweisen konnte, wurde als 'ungelernter Arbeitnehmer' eingestuft, was eine Kündigungsfrist von einem Monat gemäss Art. 28 Abs. 2 GAV rechtfertigte. Das Gericht betonte, dass der Begriff 'gelernt' im GAV im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) auszulegen ist und einen staatlich anerkannten Fähigkeitsausweis voraussetzt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine langjährige Berufserfahrung die formale Ausbildung ersetzt, sodass seine Forderung nach einer längeren Kündigungsfrist von drei Monaten abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigte somit die Entscheidung des Obergerichts, das die Regeln für ungelernte Arbeitnehmer angewandt hatte.

art.40 BBG art.357 OR art.356 OR art.7 BBG art.43 (1) BBG art.45 BBG
Kündigungsfrist
Gesamtarbeitsvertrag
Gelernte Arbeitnehmer
Ungelernte Arbeitnehmer
Berufsbildung
Fähigkeitsausweis
Günstigkeitsprinzip
Case law2000-06-27
art. 335_c OR

in

4C.22/2000

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vereinbarung der Parteien, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers nur solange bestehen sollte, wie Arbeit vorhanden sei, keine zulässige Befristung gemäss Art. 334 Abs. 1 OR darstellt, da das Ende des Arbeitsverhältnisses ungewiss war und somit eine Bedingung und keine Befristung vorlag. Daher wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag angenommen, der im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden konnte (Art. 335c OR). Der Appellationshof hatte fälschlicherweise eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angenommen, was nach Art. 341 Abs. 1 OR unzulässig ist, da dies einem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung gleichgekommen wäre. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Appellationshofes auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung zurück.

art.115 OR art.334 (1) OR art.341 (1) OR
Befristetes Arbeitsverhältnis
Kündigungsfrist
Lohnfortzahlung
Arbeitsunfähigkeit
Aufhebungsvertrag
Kettenarbeitsverhältnis
Treu und Glauben
Case law2000-06-13
art. 335_c (1) OR

in

4C.383/1999

Das Bundesgericht untersuchte die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäss Art. 335c Abs. 1 OR und stellte fest, dass diese ausschliesslich die Interessen der Beklagten begünstigte, indem sie den Kläger von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entband, ohne ihm gleichwertige Vorteile zu bieten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung krankheitsbedingt arbeitsunfähig, weshalb eine ordentliche Kündigung durch die Beklagte unwirksam gewesen wäre (Art. 336c Abs. 2 OR). Das Gericht bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Lohnfortzahlung für drei Wochen hatte (Art. 324a Abs. 2 OR), verneinte jedoch weitergehende Ansprüche, da der Kläger nach seiner Genesung seine Arbeitskraft nicht anbot und die Beklagte somit nicht in Annahmeverzug geriet. Die Aufhebungsvereinbarung wurde als Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen gewertet, weshalb die Berufung abgewiesen wurde.

art.341 (1) OR art.343 (3) OR art.336_c (2) OR art.324_a (2) OR art.337_c (3) OR
Aufhebungsvereinbarung
Kündigungsschutz
Arbeitsunfähigkeit
Lohnfortzahlung
Annahmeverzug
Arbeitsvertrag
Umgehung zwingender Bestimmungen