1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.
2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die vermieteten Räume zurückgebracht werden.
Die Pensionskasse X. und die Pensionskasse Y. beantragten die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für fälligen Mietzins (1. Januar 2003 bis 31. März 2003) und laufenden Mietzins (1. April 2003 bis 30. Juni 2003) gegen die Z. AG, die sich in provisorischer Nachlassstundung befand. Das Betreibungsamt lehnte den Antrag für den laufenden Mietzins ab, da keine konkrete Gefahr der Wegschaffung der Gegenstände glaubhaft gemacht wurde.
Das Gericht bestätigt, dass für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zur Sicherung von laufendem Mietzins eine konkrete und unmittelbare Gefährdung des Retentionsrechts glaubhaft gemacht werden muss (Art. 268b Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass der laufende Mietzins unmittelbar an den verfallenen Mietzins anschliesse und daher keine zusätzliche Gefährdung nachgewiesen werden müsse. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und betonte, dass es um die Gefährdung des Retentionsrechts selbst geht, nicht um die Einbringlichkeit der Mietzinsansprüche. Die provisorische Nachlassstundung allein rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefährdung, da die Geschäftstätigkeit des Schuldners unter Aufsicht steht und die Retentionsobjekte nicht ohne weiteres verkauft werden können.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 268b Abs. 1 OR im Zusammenhang mit dem Retentionsrecht eines Vermieters für künftigen Mietzins. Es bestätigte, dass zur Sicherung des laufenden, noch nicht fälligen Zinses die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nur zulässig ist, wenn der Vermieter eine unmittelbare Gefährdung seines Rechts durch glaubhafte Anzeichen einer bevorstehenden Wegschaffung der Gegenstände aus den gemieteten Räumlichkeiten nachweist. Die Beschwerdeführerinnen konnten diese Gefährdung nicht ausreichend darlegen, da weder die provisorische Nachlassstundung der Mieterin noch deren finanzielle Schwierigkeiten allein als hinreichender Nachweis einer solchen Gefährdung angesehen werden konnten. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
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