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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Schenkung von Hand zu Hand
Art. 242

1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.

3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

Case law2022-11-22
art. 242 (2) OR

in

4A 325/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 242 Abs. 2 OR im Kontext eines Kaufsrechtsvertrags, der ein befristetes, übertragbares und vererbliches Kaufsrecht an Grundstücken einräumte. Der Beschwerdeführer hatte das Kaufsrecht ausgeübt und den Kaufpreis bezahlt, während die Beschwerdegegnerin den Vertrag als gemischte Schenkung ansah und dessen Widerruf geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass die Eintragung des Kaufsrechts im Grundbuch den Vollzug des Schenkungsversprechens darstellt, wodurch ein Widerruf nach Art. 250 OR ausgeschlossen ist, da dieser nur vor Vollzug möglich ist. Die Rechtslage wurde als nicht hinreichend klar erachtet, um summarischen Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO zu gewähren, da komplexe Fragen zum Verhältnis von Kaufsrecht und Schenkung sowie zum Widerrufsrecht offen blieben.

art.959 ZGB art.243 (2) OR art.216_a OR art.249 OR art.250 OR art.963 ZGB art.243 (1) OR art.239 (1) OR art.257 (1) ZPO art.251 (1) OR
Kaufsrecht
Schenkungsversprechen
Widerrufsrecht
Grundbucheintragung
Gemischte Schenkung
Summarisches Verfahren
Rechtsschutz in klaren Fällen
Case law2021-06-29
art. 242 (1) OR

in

5D 102/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen an den Sachwalter 'à fonds perdu' erfolgten und somit keine Rückerstattungspflicht der Konkursmasse der B.________ AG bestand. Das Gericht stützte sich dabei auf den Zwischenbericht des Sachwalters, das Gesuch um Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung, das Protokoll Nr. 1 und die Zeugenauskunft des Sachwalters, die allesamt darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Eigentümer die Kosten definitiv übernahm, um das Nachlassverfahren zu ermöglichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür in der Beweiswürdigung wurde verneint, da der Beschwerdeführer keine konkreten Darlegungen zu einer möglichen Beeinflussung des Verfahrensausgangs vorbrachte und die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als offensichtlich unhaltbar erschien.

art.243 (1) OR art.959_a OR art.242 (1) OR art.8 ZGB art.959 OR art.29 (2) BV art.9 BV
Nachlassstundung
Sachwalterhonorar
Rückforderung
Beweiswürdigung
Willkür
Rechtliches Gehör
Konkursmasse
Case law1979-01-30
art. 242 (1.0) OR

in

105 II 104

Frau X. erteilte am 26. August 1974 einen Zahlungsauftrag an die B.-Bank, wonach Fr. 100'000.- auf das Konto des Beklagten Y. überwiesen werden sollten. Frau X. verstarb am 28. August 1974, und die Bank führte die Überweisung am 5. September 1974 aus. Der Beklagte behauptete, die Summe sei ihm geschenkt worden, während der Kläger als Willensvollstrecker die Rückerstattung forderte. Eine Schenkung von Hand zu Hand erfordert die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten, wobei Vertragsschluss und Erfüllung zusammenfallen. Die Übergabe des Zahlungsauftrags an die Bank erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Zuwendung erst mit der Ausführung durch die Bank erfolgt. Eine Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung ist nicht möglich, da der Schenker erst mit der tatsächlichen Zahlung durch den Angewiesenen entbunden wird. Ein Schenkungsversprechen bedarf der schriftlichen Form, um den Schenker vor unbedachtem Handeln zu schützen. Der Zahlungsauftrag der Frau X. enthielt kein gültiges Schenkungsversprechen, da er sich auf eine bloße Anweisung beschränkte und keinen Hinweis auf eine Schenkungsabsicht enthielt. Ein formungültiges Schenkungsversprechen kann nach dem Tod des Schenkers nicht mehr vollzogen werden, da eine Schenkung von Hand zu Hand ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist. Der Vollzug eines formungültigen Schenkungsversprechens setzt voraus, dass der Schenker die Zuwendung selbst veranlasst, was nach seinem Tod nicht mehr möglich ist. Die Anweisung der Frau X. war bis zur Annahme durch die Bank widerruflich. Da die Bank die Annahme erst nach dem Tod der Frau X. erklärte, konnte das formungültige Schenkungsversprechen nicht mehr als Schenkung von Hand zu Hand gelten.

art.466 OR art.468 (1) OR art.470 (1) OR art.469 OR art.245 (2) OR art.239 (1) OR art.62 OR
Schenkung von Hand zu Hand
Anweisung
Formvorschrift
Schenkungsversprechen
Vollzug nach Tod
Rechtsgeschäft unter Lebenden
Widerruf der Anweisung
Case law1979-01-30
art. 242 (1.0) OR

in

105 II 104

{'factual_context': "Frau X. erteilte am 26. August 1974 einen Zahlungsauftrag an die B.-Bank, wonach Fr. 100'000.- auf das Konto des Beklagten Y. überwiesen werden sollten. Frau X. verstarb am 28. August 1974, und die Bank führte die Überweisung am 5. September 1974 aus. Der Beklagte behauptete, die Summe sei ihm geschenkt worden, während der Kläger als Willensvollstrecker die Rückerstattung forderte.", 'normative_analysis': {'Art_242_para_1_CO': 'Eine Schenkung von Hand zu Hand erfordert die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten, wobei Vertragsschluss und Erfüllung zusammenfallen. Die Übergabe des Zahlungsauftrags an die Bank erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Zuwendung erst mit der Ausführung durch die Bank erfolgt. Eine Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung ist nicht möglich, da der Schenker erst mit der tatsächlichen Zahlung durch den Angewiesenen entbunden wird.', 'Art_243_para_1_CO': 'Ein Schenkungsversprechen bedarf der schriftlichen Form, um den Schenker vor unbedachtem Handeln zu schützen. Der Zahlungsauftrag der Frau X. enthielt kein gültiges Schenkungsversprechen, da er sich auf eine bloße Anweisung beschränkte und keinen Hinweis auf eine Schenkungsabsicht enthielt.', 'Art_243_para_3_CO': 'Ein formungültiges Schenkungsversprechen kann nach dem Tod des Schenkers nicht mehr vollzogen werden, da eine Schenkung von Hand zu Hand ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist. Der Vollzug eines formungültigen Schenkungsversprechens setzt voraus, dass der Schenker die Zuwendung selbst veranlasst, was nach seinem Tod nicht mehr möglich ist.', 'Art_470_para_1_and_2_CO': 'Die Anweisung der Frau X. war bis zur Annahme durch die Bank widerruflich. Da die Bank die Annahme erst nach dem Tod der Frau X. erklärte, konnte das formungültige Schenkungsversprechen nicht mehr als Schenkung von Hand zu Hand gelten.'}}

art.466 OR art.468 (1) OR art.470 (1) OR art.469 OR art.245 (2) OR art.239 (1) OR art.62 OR
Schenkung von Hand zu Hand
Anweisung
Formvorschrift
Schenkungsversprechen
Vollzug nach Tod
Rechtsgeschäft unter Lebenden
Widerruf der Anweisung
Case law1959-02-13
art. 242 (1.0) OR

in

85 II 5

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf eines eingebrachten landwirtschaftlichen Heimwesens als Errungenschaft oder als eingebrachtes Mannesgut zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Verkaufserlös von Fr. 35'000.-- als Ersatz für das eingebrachte Gut zu betrachten ist und daher nicht als Errungenschaft aufgeteilt werden kann, da keine wertvermehrenden Investitionen aus dem ehelichen Vermögen erfolgt sind. Die Wertsteigerung des Gutes sei vielmehr auf konjunkturelle Entwicklungen zurückzuführen. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Ersatzforderung für veräußertes Eingebrachtes nach dem Wert zur Zeit der Veräußerung zu bemessen ist (Art. 210 ZGB). Die Klägerin kann daher keinen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil geltend machen. Zudem wird die Frage der Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 151/152 ZGB geprüft, wobei das Gericht feststellt, dass die Klägerin nicht als schuldlos gelten kann, da sie zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

art.210 ZGB
Eingebrachtes Gut
Errungenschaft
Wertvermehrung
Schuldlosigkeit
Ehescheidung
Vorschlagsanteil
Ersatzforderung