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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

b. Beim Viehhandel
Art. 198

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.

Case law1996-06-27
art. 198 OR

in

122 III 426

Die Auslegung der Vorinstanz beruht auf dem Ansatzpunkt, dass eine vertragliche Garantie des Verkäufers für die Kaufsache verschiedene inhaltliche Bedeutungen haben kann. Im vorliegenden Fall geht es um die Garantie der Überbaubarkeit von Grundstücken, die entweder als Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR oder als selbständige Garantie, die der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR unterliegt, interpretiert werden kann. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Garantie hier prospektiv und zukunftsgerichtet ist, da sie sich auf den Zeitpunkt des Bauentscheids bezieht und nicht auf den Vertragsschluss. Die Garantie wird als selbständiger Garantievertrag qualifiziert, da die Überbaubarkeit nicht im gewährleistungsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt gegeben war und die Verkäufer keinen Einfluss auf die zukünftige Überbaubarkeit hatten.

art.18 OR art.197 (1) OR art.210 OR art.127 OR
Garantievertrag
Überbaubarkeit
Verjährung
Zusicherung
Vertragsauslegung
Eigenschaftszusicherung
selbständige Garantie
Case law1985-02-26
art. 198 OR

in

111 II 67

Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung des Schrifterfordernisses gemäss Art. 198 OR für Garantieversprechen beim Viehkauf, insbesondere wenn der Käufer eine professionelle Aktiengesellschaft ist. Es lehnt eine Abweichung von der Schriftform ab, da die Beklagte als gewerbsmässiger Käufer die gesetzlichen Formvorschriften beachten musste und keine mündlichen Zusicherungen vorlagen. Zudem wird die alternative Berufung auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) beim Viehkauf ausgeschlossen, um die strengen Vorschriften der Sachgewährleistung nicht zu umgehen.

art.197 (1) OR art.202 OR art.24 (1) OR
Schrifterfordernis
Viehkauf
Sachgewährleistung
Grundlagenirrtum
Garantieversprechen
Formvorschriften
Vertragsabrede
Case law1985-02-26
art. 198 CO

in

111 II 67

Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung des Schrifterfordernisses gemäss Art. 198 OR für Garantieversprechen beim Viehkauf, insbesondere wenn der Käufer eine professionelle Aktiengesellschaft ist. Es lehnt eine Abweichung von der Schriftform ab, da die Beklagte als gewerbsmässiger Käufer die gesetzlichen Formvorschriften beachten musste und keine mündlichen Zusicherungen vorlagen. Zudem wird die alternative Berufung auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) beim Viehkauf ausgeschlossen, um die strengen Vorschriften der Sachgewährleistung nicht zu umgehen.

art.24 (1) CO art.197 (1) CO art.202 CO
Schrifterfordernis
Viehkauf
Sachgewährleistung
Grundlagenirrtum
Garantieversprechen
Formvorschriften
Vertragsabrede
Case law1960-01-06
art. 198 OR

in

86 II 27

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorschriften der Art. 198 und 202 OR auf funktionelle Mängel wie die Sprungunfähigkeit eines Stieres anwendbar sind. Es verneint die Auffassung des Klägers, dass diese Bestimmungen nur für Krankheiten gelten, und betont, dass sie alle Mängel, einschließlich funktioneller Fehler, erfassen. Die neuntägige Frist für die Mängelrüge und die amtliche Untersuchung durch Sachverständige ist auch bei funktionellen Mängeln einzuhalten, es sei denn, es liege eine schriftliche Verlängerung der Frist vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Frist nicht eingehalten und keine amtliche Untersuchung veranlasst, weshalb sein Anspruch aus Art. 202 OR scheitert. Die Sondervorschriften des Viehhandels bevorzugen den Verkäufer und sind auch bei funktionellen Mängeln anzuwenden.

art.203 OR art.197 OR art.199 OR art.201 OR
Viehhandel
Gewährleistung
funktionelle Mängel
Mängelrüge
amtliche Untersuchung
schriftliche Zusicherung
Fristen