Das Bundesgericht prüft, ob die Vorschriften der Art. 198 und 202 OR auf funktionelle Mängel wie die Sprungunfähigkeit eines Stieres anwendbar sind. Es verneint die Auffassung des Klägers, dass diese Bestimmungen nur für Krankheiten gelten, und betont, dass sie alle Mängel, einschließlich funktioneller Fehler, erfassen. Die neuntägige Frist für die Mängelrüge und die amtliche Untersuchung durch Sachverständige ist auch bei funktionellen Mängeln einzuhalten, es sei denn, es liege eine schriftliche Verlängerung der Frist vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Frist nicht eingehalten und keine amtliche Untersuchung veranlasst, weshalb sein Anspruch aus Art. 202 OR scheitert. Die Sondervorschriften des Viehhandels bevorzugen den Verkäufer und sind auch bei funktionellen Mängeln anzuwenden.
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schriftliche Zusicherung
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