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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

a. Bei vollständiger Entwehrung
Art. 195

1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1.
Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
2.
Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
3.
Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
4.
Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.

2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Case law2013-08-29
art. 195 OR

in

4A 581/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerin bei Unterstellung der Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 30. März 2009 zwar einen Vindikationsanspruch auf Herausgabe der Aktien der Z.________ AG hätte, jedoch keinen Bereicherungsanspruch gemäss Art. 62 OR, da die herrschende Rechtsprechung die Subsidiarität des Bereicherungsanspruchs gegenüber dem Vindikationsanspruch anerkennt. Die Klägerin hatte zudem ihr Herausgabebegehren rechtskräftig zurückgezogen, wodurch sie die Grundlage für eine Verurteilung zum Rücktausch der Beteiligungspapiere selbst zunichte machte. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die Parteivereinbarung vom 20. November 2007 als Tauschgeschäft zu qualifizieren ist und keine Grundlage für einen Kaufpreisanspruch bot. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.641 (2) ZGB art.62 OR art.195 OR art.237 OR
Vindikationsanspruch
Bereicherungsanspruch
Subsidiarität
Tauschgeschäft
Rechtskraft
Parteivereinbarung
Willensmangel
Case law2006-11-28
art. 195 (1) OR

in

4C.180/2005

Das Bundesgericht analysierte Art. 195 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Haftung des Verkäufers für Schäden durch fehlerhafte Ware. Es bestätigte, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für unmittelbare Schäden haftet, die direkt durch die Lieferung mangelhafter Ware verursacht wurden, ohne dass weitere Schadensursachen hinzutreten. Im vorliegenden Fall qualifizierte das Gericht den Verlust des Vogelbestands des Käufers als unmittelbaren Schaden, da die Krankheit der gelieferten Papageien sich direkt auf den restlichen Bestand übertrug, und wies die Berufung des Verkäufers ab.

art.208 (2) OR art.208 (3) OR art.230 (4) SchKG art.207 (1) SchKG art.206 (1) SchKG art.197 (1) OR
Sachmängelhaftung
Wandelung
Kausalhaftung
Mangelfolgeschaden
Kausalzusammenhang
Verschuldensunabhängige Haftung
Richterliches Ermessen
Case law2006-11-28
art. 195 (2) OR

in

133 III 257

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden gemäß Art. 208 Abs. 2 CO. Es wird festgestellt, dass der Verkäufer für Schäden, die dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht wurden, verschuldensunabhängig haftet. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden wird anhand der Länge der Kausalkette vorgenommen. Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn er ohne Hinzutreten weiterer Schadensursachen in direkter Folge der Mangelhaftigkeit entsteht. Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Vogelbestands des Käufers als unmittelbarer Schaden qualifiziert, da die Übertragung der Krankheit direkt durch die Einstallung der gekauften Papageien erfolgte, was zur üblichen Verwendung gehörte und nicht als selbständige hinzutretende Schadensursache betrachtet wurde.

art.208 (3) OR art.97 OR art.207 SchKG art.85_a SchKG art.197 (1) OR art.195 (1) OR art.195 (2) OR
Mangelfolgeschäden
Kausalhaftung
unmittelbarer Schaden
mittelbarer Schaden
Wandelung
Kaufvertrag
Schadenersatz
Case law2006-11-28
art. 195 (1) OR

in

133 III 257

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Haftung des Verkäufers für unmittelbare Schäden gemäß Art. 208 Abs. 2 CO. Es wird festgehalten, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die direkt durch die Lieferung fehlerhafter Ware verursacht wurden. Die Abgrenzung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden erfolgt anhand der Länge der Kausalkette. Ein Schaden gilt als unmittelbar, wenn er ohne Hinzutreten weiterer Schadensursachen direkt aus dem Mangel der Ware resultiert. Im konkreten Fall wurde der Verlust des Vogelbestands des Käufers als unmittelbarer Schaden qualifiziert, da die Krankheit der gekauften Papageien direkt auf den gesamten Bestand übertragen wurde, ohne dass weitere Ursachen hinzutraten. Das Gericht folgt dabei der Mehrheitsmeinung in der Lehre, die auf die Intensität des Kausalzusammenhangs abstellt.

art.208 (3) OR art.97 OR art.207 SchKG art.85_a SchKG art.197 (1) OR art.191 BV art.195 (1) OR
Kausalhaftung
Mangelfolgeschaden
Wandelung
Kausalzusammenhang
Schadenersatz
Verschulden
Vertragsrecht
Case law1961-02-20
art. 195 (2) OR

in

87 IV 9

Das Gericht analysiert Art. 195 Abs. 2 OR im Kontext des entgangenen Gewinns beim Weiterverkauf gestohlener Ware. Es stellt fest, dass der Käufer B. nicht nur wegen des Minderwerts der Ware (da er kein Eigentum erwerben konnte), sondern auch wegen des entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf geschädigt ist. Der entgangene Gewinn wird als Bestandteil des Vermögensschadens anerkannt, insbesondere wenn der Verkäufer die vollständige Entwehrung verschuldet hat. Das Gericht verweist darauf, dass entgangener Gewinn auch zivilrechtlich als Schaden behandelt wird, der gemäss Art. 195 Abs. 2 OR zu ersetzen ist.

art.934 (2) ZGB art.68 (1) StGB art.148 (1) StGB art.184 (1) OR
Vermögensschaden
entgangener Gewinn
Arglist
Eigentumsübertragung
Kaufvertrag
Schadenersatz
Betrug