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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung
Art. 191

1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.

2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.

3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Case law2009-12-16
art. 191 (3) OR

in

4A 240/2009

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 191 Abs. 3 OR im Zusammenhang mit der Schadenersatzberechnung für nicht erbrachte Flussspatlieferungen. Das Schiedsgericht hatte festgestellt, dass ein Verkäuflichkeitspreis für Flussspat gemäss den in der Zeitschrift 'Industrial Minerals' publizierten Preisen bestand, und berechnete den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin entsprechend der Differenz zwischen dem vertraglich geschuldeten Preis und diesem Verkäuflichkeitspreis, ohne dass konkrete Deckungskäufe nachgewiesen werden mussten. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Rüge der Beschwerdeführerinnen zurück, da das Schiedsgericht die Hauptargumente der Parteien berücksichtigt und ausreichend begründet hatte, warum ein Verkäuflichkeitspreis vorlag. Eine Gehörsverletzung oder ein Verstoss gegen den Ordre public wurde verneint, da die Auslegung des Schiedsgerichts nicht willkürlich war und die Parteien ihre Standpunkte ausreichend einbringen konnten.

art.28 (1) OR art.42 (2) OR art.190 (2) IPRG
Schadenersatzberechnung
Verkäuflichkeitspreis
Vertragsverletzung
Schiedsgericht
Gehörsanspruch
Ordre public
Preisoffenlegung
Case law2007-08-11
art. 191 (3) OR

in

4A 257/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 191 Abs. 3 OR im Rahmen eines Treuhandvertrags, bei dem der Beschwerdeführer als Treuhänder Aktien für den Treugeber erwerben sollte. Die Vorinstanz hatte den Schaden der Beschwerdegegnerin nach der abstrakten Methode berechnet und dabei einen Verkaufspreis von Fr. 54.-- pro Aktie zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer rügte die Anwendbarkeit von Art. 191 Abs. 3 OR, da kein Kauf im kaufmännischen Verkehr vorliege. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Bestimmung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei, da der Schadenersatzanspruch auf einem Treuhandvertrag beruhe. Es wies jedoch darauf hin, dass die abstrakte Schadensberechnung auch nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 42 Abs. 2 OR) zulässig sei und die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe hätte zusprechen können. Daher sah das Gericht keine Bundesrechtsverletzung in der Entscheidung der Vorinstanz.

art.97 (1) BGG art.97 OR art.105 (1) BGG art.9 BV art.42 (2) OR art.107 (2) OR
Treuhandvertrag
Schadensberechnung
abstrakte Methode
kaufmännischer Verkehr
Willkür
Beweiswürdigung
Bundesrechtsverletzung
Case law1979-02-22
art. 191 (1.0) OR

in

105 II 87

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 191 Abs. 1 OR im Kontext eines Schadenersatzanspruchs bei Vertragsverletzung. Die Klägerin stützte sich zunächst auf Art. 191 Abs. 3 OR für eine abstrakte Schadensberechnung, scheiterte jedoch am Nachweis eines Marktpreises. Das Gericht betont, dass der Käufer nicht an seine Wahl gebunden ist und auch während des Prozesses auf eine andere Berechnungsmethode umsteigen kann. Da der Nachweis eines konkreten Schadens nicht erbracht wurde, wandte das Handelsgericht die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts an, insbesondere Art. 42 Abs. 2 OR, um den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen. Die Schätzung des entgangenen Gewinns basiert auf der Differenz zwischen Vertragspreis und dem hypothetischen Weiterverkaufspreis, was als zulässige Methode bestätigt wird.

art.99 OR art.191 (3) OR art.42 (2) OR
Schadenersatz
abstrakte Schadensberechnung
Marktpreis
Vertragsverletzung
Schadensschätzung
entgangener Gewinn
Beweislast
Case law1979-02-22
art. 191 (3.0) OR

in

105 II 87

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 191 Abs. 3 OR im Kontext eines Schadenersatzanspruchs bei einem Kaufvertrag. Die Klägerin stützte sich zunächst auf die abstrakte Schadensberechnung nach Art. 191 Abs. 3 OR, scheiterte jedoch am Nachweis eines Marktpreises. Das Gericht betont, dass der Käufer nicht an diese Wahl gebunden ist und auch während des Prozesses auf die allgemeinen Schadensersatzregeln (Art. 42 Abs. 2 OR) zurückgreifen kann. Da der Nachweis eines konkreten Schadens nicht erbracht wurde, schätzte das Handelsgericht den Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Bundesgericht bestätigt dieses Vorgehen, da es sich um eine hypothetische Frage handelt, die ebenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beantworten ist.

art.99 OR art.191 (1) OR art.42 (2) OR
Schadenersatz
abstrakte Schadensberechnung
Marktpreis
Kaufvertrag
Beweislast
Schadensschätzung
Vertragsverletzung
Case law1978-06-26
art. 191 (3) OR

in

104 II 198

Das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht den Schadenersatz nach Art. 97 ff. OR korrekt berechnet hat. Es stellt fest, dass Art. 191 Abs. 3 OR zwar hauptsächlich für vertretbare Sachen im kaufmännischen Verkehr gilt, aber ähnliche Kriterien auch im bürgerlichen Kauf anwendbar sind, sofern objektive Anhaltspunkte vorliegen. Der Schaden wird als Differenz zwischen dem Verkehrswert der Parzelle (Fr. 570'000.-) und dem vereinbarten Kaufpreis (Fr. 326'800.-) berechnet. Das Gericht betont, dass die Verwendung objektiver Kriterien nicht automatisch eine abstrakte Schadensberechnung im Sinne von Art. 191 Abs. 3 OR darstellt. Der entgangene Gewinn wird als hypothetischer Vermögenszuwachs anerkannt, da der Kläger die Parzelle als Bauland nutzen wollte.

art.43 OR art.97 (1) OR art.190 OR art.191 (2) OR art.42 OR
Schadenersatz
Verkehrswert
entgangener Gewinn
Vertragsverletzung
abstrakte Schadensberechnung
objektive Kriterien
Haftpflichtrecht
Case law1978-06-26
art. 191 (2) OR

in

104 II 198

Das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht den Schadenersatz nach Art. 191 Abs. 2 OR analog anwenden durfte. Es stellt fest, dass Art. 191 OR zwar primär für vertretbare Sachen im kaufmännischen Verkehr gilt, aber ähnliche Kriterien auch im bürgerlichen Kaufrecht herangezogen werden können, um den Schaden zu berechnen. Das Gericht betont, dass die Verwendung objektiver Kriterien (wie Verkehrswert) nicht automatisch eine abstrakte Schadensberechnung im Sinne von Art. 191 Abs. 3 OR darstellt. Vielmehr kann der Richter solche Kriterien im Rahmen von Art. 42 OR als Anhaltspunkt für sein Ermessen nutzen. Im konkreten Fall wurde der Schaden als Differenz zwischen dem Verkehrswert der Parzelle (Fr. 570'000.-) und dem vereinbarten Kaufpreis (Fr. 326'800.-) berechnet, was das Bundesgericht als zulässig erachtet.

art.191 (1) OR art.43 OR art.97 (1) OR art.190 OR art.42 OR
Schadenersatz
abstrakte Schadensberechnung
Verkehrswert
Vertragsverletzung
richterliches Ermessen
analoge Anwendung
Liegenschaftskauf
Case law1963-06-25
art. 191 (3) OR

in

89 II 214

Das Bundesgericht prüft die Anwendbarkeit von Art. 191 Abs. 3 OR im Zusammenhang mit der Schadensberechnung bei einem Trödelvertrag. Die Beklagte begehrt Schadenersatz aufgrund der Nichtlieferung von Kunstgegenständen und der Lieferung von Fälschungen. Das Gericht verneint die Zulässigkeit einer abstrakten Schadensberechnung, da die Voraussetzungen von Art. 191 Abs. 3 OR nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es an einem Markt- oder Börsenpreis für die betreffenden Kunstgegenstände, da diese keine regelmäßigen und feststellbaren Durchschnittskurse aufweisen. Das Gericht betont, dass Kunstwerke individuelle und oft nur Liebhaberpreise haben, weshalb eine abstrakte Schadensberechnung nicht in Frage kommt. Die Beklagte muss daher den Schaden konkret nachweisen, was sie nicht getan hat.

art.107 OR art.97 OR art.42 (2) OR art.215 (2) OR art.191 (2) OR
Schadenersatz
abstrakte Schadensberechnung
Trödelvertrag
Marktpreis
Kunstgegenstände
konkreter Schadensnachweis
Vertragsverletzung