Art. 130
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Das kantonale Gericht hatte entschieden, dass die BVG-Beitragsforderungen für die Jahre 2001 bis 2007 aufgrund der Verjährung nicht mehr eingefordert werden können, wobei eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 OR gilt. Da der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht adressierte, wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.
Das Bundesgericht analysiert die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus vertraglicher und ausservertraglicher Haftung im Zusammenhang mit Asbestexposition. Es stellt fest, dass die absolute Verjährung nicht erst mit der Kenntnis des Schadens beginnt, sondern mit dem schädigenden Verhalten. Bei andauernder Asbestexposition, bei der der genaue Zeitpunkt der Schadensauslösung medizinisch nicht bestimmbar ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende der Exposition. Die Asbestexposition wird als fortlaufendes schädigendes Verhalten betrachtet, das erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen ist. Die absolute Verjährungsfrist beginnt somit am 31. Januar 1998, dem Ende des Arbeitsverhältnisses von A.A. sel. Die Ansprüche der Beschwerdeführer sind daher nicht absolut verjährt, da die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Verjährungseinredeverzichts der Beklagten am 21. Juni 2004 noch nicht abgelaufen war.
Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 130 Abs. 1 CO im Kontext der Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Asbestschäden. Es wird festgehalten, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach schweizerischem Recht nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt, selbst wenn die Schädigung erst nach Jahrzehnten geltend gemacht wird. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des EGMR im Fall Howald Moor und andere gegen Schweiz, wonach absolute Verjährungsfristen nicht per se unzulässig sind. Es wird betont, dass die Verjährung ein materiell-rechtliches Institut ist und die EMRK keine Ansprüche begründet, sondern deren gerichtliche Geltendmachung voraussetzt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer, die erst 37 Jahre nach der letzten möglichen Schädigung geltend gemacht wurden, als verjährt zu betrachten sind.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers, der seit 1988 für den Kanton Zürich tätig war. Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung vom 13. September 2012 als rechtswirksam erachtet und festgestellt, dass die Parteien einander nichts mehr schuldeten. Das Bundesgericht korrigierte jedoch die Vorinstanz, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 1988 in die berufliche Vorsorge aufgenommen werden muss, da die BVK dies im kantonalen Verfahren anerkannt hatte. Allerdings führte dies zu keinen weiteren finanziellen Verpflichtungen, da die streitigen BVG-Beiträge für den Zeitraum 1988 bis 1997 aufgrund der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR) verjährt waren. Die Klage des Beschwerdeführers, die sich auf Art. 113 BV stützte, wurde abgewiesen, da sich aus dieser Bestimmung keine konkreten Ansprüche ableiten lassen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Verjährung von Beitragsforderungen gemäss Art. 130 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Die Stiftung FAR beanspruchte Beiträge von der A.________ AG für den Zeitraum 2004–2007, wobei die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 130 Abs. 1 OR zentral war. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Forderungen verjährt seien, da die Stiftung FAR spätestens mit der Selbstdeklaration der Arbeitgeberin vom 3. März 2009 Kenntnis der Beitragspflicht hätte haben müssen. Eine qualifizierte Meldepflichtverletzung der Arbeitgeberin, die zu einem Fälligkeitsaufschub geführt hätte, wurde verneint, da die Stiftung FAR über ausreichende Informationen verfügte und keine weiteren Kontrollen durchführte. Die Verjährung war somit eingetreten, bevor die Klage am 27. Mai 2014 eingereicht wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein pactum de non petendo die Verjährung einer bereits fälligen Forderung unterbricht und deren Lauf während der Dauer der Vereinbarung hemmt. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hatten, wodurch die Verjährung der Forderung während des Nachlassverfahrens der C.________ AG gehemmt wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und stellte fest, dass ein pactum de non petendo als schuldnerische Anerkennungshandlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR die Verjährung unterbricht und deren Lauf während der Dauer der Vereinbarung hindert. Dies widerspricht nicht den Verjährungsvorschriften, da die Vereinbarung die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur vorübergehend einschränkt. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht beurteilte die Verjährung des Regressanspruchs gemäss Art. 130 Abs. 1 OR und stellte fest, dass die Verjährung einer Regressforderung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem der Versicherer dem Geschädigten Versicherungsleistungen erbringt. Im vorliegenden Fall begann die einjährige Verjährungsfrist für die Regressforderung der Beschwerdeführerin mit der Akontozahlung am 1. Juli 2008 und war somit am 1. Juli 2009 abgelaufen, bevor die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2009 auf die Verjährungseinrede verzichtete. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab, da die Klage zu Recht wegen Verjährung abgewiesen worden war.
Das Bundesgericht analysierte Art. 130 Abs. 1 OR im Kontext der Verjährung von Beitragsforderungen im beruflichen Vorsorgesystem. Es stellte fest, dass die Verjährungsfrist für Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf bzw. zehn Jahren beginnt, sobald die Forderung fällig ist (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit tritt unabhängig von der Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitnehmers ein, es sei denn, die Unkenntnis beruht auf einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung für alle nach dem 9. September 1997 fällig gewordenen Beitragsforderungen als gewahrt angesehen, da die Klage am 9. September 2002 erhoben wurde. Einzig die Beiträge auf den im April 1997 ausgerichteten Bonus waren verjährt, da diese spätestens im Mai 1997 fällig geworden waren.
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 130 Abs. 1 OR, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist für vertragliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche mit der Fälligkeit der Forderung beginnt, d.h. bereits mit der Pflichtwidrigen Handlung und nicht erst mit dem Schadenseintritt. Es wies die Beschwerde ab, da die behaupteten Pflichtverletzungen vor dem 25. Oktober 1995 lagen und somit mehr als zehn Jahre vor der Klageeinreichung verjährt waren. Das Gericht betonte, dass diese Lösung der Rechtssicherheit dient und keine Diskriminierung der Asbestopfer darstellt, da der Gesetzgeber bewusst auf eine generelle Verlängerung der Verjährungsfristen verzichtet hat.
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei positiver Vertragsverletzung beginnt gemäß Art. 130 Abs. 1 OR mit der Pflichtverletzung, nicht erst mit dem Eintritt des Schadens. Dies gilt auch für Körperverletzungen, bei denen der Schaden erst Jahre später eintritt (z.B. Asbestschäden). Die Fälligkeit der Forderung und damit der Beginn der Verjährungsfrist tritt bereits mit der Pflichtverletzung ein, unabhängig davon, ob der Schaden erkennbar ist. Diese Rechtsprechung dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Schuldner unbestimmt lange mit Ansprüchen konfrontiert werden. Die Verjährung ist ein Institut des öffentlichen Interesses und schützt sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Eine Ausnahme für Asbestschäden wurde nicht anerkannt, da der Gesetzgeber in anderen Bereichen (z.B. Kernenergiehaftpflicht) spezielle Regelungen getroffen hat, ohne generell auf das Institut der Verjährung zu verzichten.