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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Im Allgemeinen
Art. 120

1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.

2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Case law2023-02-22
art. 120 (1) OR

in

9C 441/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verrechnung von Forderungen gemäss Art. 120 Abs. 1 OR zulässig war. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer telefonisch eine Verrechnung seiner Guthabenforderung mit den offenen Forderungen der Atupri erklärt hatte, was zur Tilgung der Forderungen führte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verrechnung auch im Verwaltungsrecht anwendbar ist, sofern keine Sonderbestimmungen entgegenstehen, und dass die Verrechnungserklärung eine unwiderrufliche Willenserklärung darstellt, die implizit die Anerkennung der Schuld und die Geltendmachung einer fälligen Gegenforderung beinhaltet. Da die Atupri die Verrechnung anerkannte und die Betreibung zurückzog, war das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung des Einspracheentscheids entfallen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.99 (1) BGG art.106 (1) BGG art.89 (1 lit. c) BGG art.125 (3) OR art.66 (1) BGG art.59 ATSG art.97 (1) BGG art.120 (2) OR art.1 KVG art.105 (1) BGG art.124 (1) OR art.82 (1) BGG art.2 ATSG
Verrechnung
Willenserklärung
Forderungstilgung
Schutzwürdiges Interesse
Sozialversicherungsrecht
Beweiswürdigung
Beschwerde
Case law2022-09-27
art. 120 (1) OR

in

4A 473/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 120 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit einer Verrechnung von Forderungen zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Forderungen mit den Ansprüchen der Beschwerdegegnerin verrechnet werden sollten. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungsforderungen als unbegründet abgewiesen hatte, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht nachweisen konnte. Insbesondere fehlte es an einem Werkmangel, der die Ersatzvornahme und die daraus resultierenden Kosten gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die geltend gemachten Mehrkosten und Schäden auf eine Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen waren. Daher wurde die Verrechnung gemäss Art. 120 Abs. 1 OR abgelehnt.

art.33 (3) OR art.8 ZGB art.363 OR art.372 (1) OR
Werkvertrag
Verrechnung
Werkmangel
Ersatzvornahme
Beweislast
Vertragsverletzung
Schadenersatz
Case law2022-04-03
art. 120 (2) OR

in

4A 393/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 120 Abs. 2 OR im Kontext der Verrechnungserklärung im Prozess. Es stellte fest, dass eine Verrechnungserklärung eine einseitige, unwiderrufliche Willenserklärung ist, die auch für bestrittene oder nicht liquide Forderungen abgegeben werden kann. Der Schuldner muss klar angeben, welche Forderung er der Hauptforderung entgegenstellt. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin in der Klageantwort Verrechnung für bestimmte Forderungen erklärt, konnte jedoch nicht nachträglich eine zusätzliche Forderung im Rahmen der Widerklage geltend machen, da diese nicht auf den ursprünglich erklärten Verrechnungspositionen beruhte. Das Gericht bestätigte somit die Vorinstanz, dass die Widerklageforderung von Fr. 32'950.28 unzulässig war.

art.418_u (1) OR art.227 (1 lit. a) ZPO art.85 (1) ZPO
Verrechnungserklärung
Widerklage
Willenserklärung
Prozessrecht
Forderungsbestreitung
Liquidität
Vertragsrecht
Case law2021-07-21
art. 120 (1) OR

in

6B 377/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Verrechnung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 120 Abs. 1 OR. Es bestätigte, dass die Vorinstanz berechtigt war, den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers für die vernichteten Gegenstände mit den offenen Verfahrenskosten zu verrechnen, da beide Forderungen gleichartig und fällig waren. Das Gericht stellte fest, dass die Verrechnung nach Art. 120 Abs. 1 OR im öffentlichen Recht anwendbar ist und keine Inkompatibilität besteht. Die Vorinstanz hatte den Schadenersatzanspruch auf der Grundlage von Gutachten zum Zeitwert der Gegenstände berechnet und diesen mit den Verfahrenskosten verrechnet, was das Bundesgericht als nicht willkürlich und rechtmässig erachtete.

art.125 (2) OR art.267 (1 und 3) StPO art.442 (4) StPO art.104 (1) OR art.426 (1) StPO art.41 OR art.43 (1) OR
Schadenersatz
Verrechnung
Verfahrenskosten
Zeitwert
Wiederbeschaffungswert
Staatshaftung
Beschlagnahme
Case law2018-07-23
art. 120 (3) OR

in

9C 840/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 120 Abs. 3 OR im Kontext der Rückforderung unrechtmässig bezogener Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Es stellte fest, dass eine verjährte Rückforderung nach Art. 120 Abs. 3 OR zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der möglichen Verrechnung noch nicht verjährt war. Das Gericht betonte, dass der Massstab für die Verrechnung nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Verrechnungsrechts ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Verrechnung hätte erfolgen können. Es wies darauf hin, dass eine Verrechnung mit später fällig werdenden Leistungen ausgeschlossen ist, sofern die Rückforderung bereits verjährt war. Im vorliegenden Fall wurde die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet, während eine Verrechnung mit späteren Rentenbetreffnissen nicht in Betracht kam.

art.63 (1) OR art.35a (2) BVG art.124 (1) OR art.49 (2) BVG art.35a (1) BVG art.135 OR
Rückforderung
Verjährung
Verrechnung
Invalidenleistungen
Berufliche Vorsorge
Reglement
Rechtskraft
Case law2017-11-15
art. 120 (1) OR

in

4A 423/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 120 Abs. 1 OR, der die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen regelt. Die Beschwerdeführerin (Käuferin) machte eine Verrechnungsforderung geltend, die sie auf eine Vereinbarung über die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der verspäteten Lieferung des Herbizids stützte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder die Verrechnungsforderung rechtsgenüglich substanziiert noch deren Bestand bewiesen hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Feststellung, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verrechnung war somit nicht zulässig, und die Klage der Beschwerdegegnerin (Verkäuferin) wurde in vollem Umfang gutgeheißen.

art.97 (1) BGG art.99 (1) BGG art.8 ZGB art.95 BGG art.120 (2) OR art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Verrechnung
Beweislast
Substanziierung
Willkür
Kaufvertrag
Gegenforderung
Bundesgericht
Case law2017-08-09
art. 120 OR

in

2C 417/2017

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Kollektivgesellschaft X.________ & Co. ab, da die Vorinstanz keine willkürliche Beweiswürdigung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung begangen hatte. Die Gemeinde U.________ hatte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen korrekt als Akonto-Zahlungen mit der bestehenden Schuld aus einer früheren Verfügung verrechnet. Das Gericht bestätigte, dass die Verrechnung von Forderungen nach Art. 120 ff. OR auch im Verwaltungsrecht anwendbar ist und stellte fest, dass die Vorinstanz das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet hatte. Die Beschwerde war daher unbegründet.

art.120 OR art.8 ZGB
Kurtaxen
Tourismusförderungstaxe
Beweiswürdigung
Verrechnung von Forderungen
kantonales Recht
Willkürverbot
Sachverhaltsfeststellung
Case law2017-03-27
art. 120 (2) OR

in

9C 597/2016

Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung, wonach ein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet wird. Die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin fiel unter diesen Tatbestand, unabhängig von der Rechtmässigkeit der Kündigung oder dem Ausgang eines parallelen arbeitsrechtlichen Verfahrens. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass Art. 19 des Reglements (Lückenfüllung durch den Stiftungsrat) anzuwenden sei, da Art. 11 Abs. 1 die Situation klar regelt. Eine Analogie zu Art. 339c Abs. 3 OR (Herabsetzung der Abgangsentschädigung bei fristloser Kündigung) wurde abgelehnt, da die Austrittsleistung dem Altersguthaben entspricht und allenfalls mit einer Abgangsentschädigung verrechnet werden kann. Die Verrechnung einer arbeitsrechtlichen Forderung der Arbeitgeberin mit der Austrittsleistung wurde verneint, da der Bestand dieser Forderung nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

art.339_c (3) OR art.7 FZV art.120 (2) OR
Austrittsleistung
fristlose Kündigung
Reglementsauslegung
Vertrauensprinzip
Verrechnung
Arbeitsrecht
berufliche Vorsorge
Case law2017-03-14
art. 120 (1) OR

in

4A 617/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 120 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Verrechnungseinrede der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hatte die Verrechnungseinrede abgelehnt, da die Verrechnungsforderung im parallelen Verfahren 'Stadion D.________' materiell rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin im Parallelverfahren die Möglichkeit zur Anschlussberufung hatte, die ihr aufgrund eines Verfahrensfehlers verwehrt worden war. Daher war die Verrechnungsforderung nicht rechtskräftig entschieden, und die Vorinstanz hatte die Beurteilung der Verrechnungseinrede zu Unrecht abgelehnt. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei die Verfahren zu koordinieren sind.

art.66 (1) BGG art.312 ZPO art.68 (1 und 2) BGG
Verrechnungseinrede
Anschlussberufung
materielle Rechtskraft
Verfahrenskoordination
Verfahrensfehler
Werkvertrag
Rechtsmittel
Case law2016-12-09
art. 120 OR

in

4A 169/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 337 OR durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nachweisen konnte, da die Entgegennahme einer Zahlung von Fr. 76'954.-- durch den Beschwerdegegner nicht als rechtswidrig eingestuft wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die Berechtigung der fristlosen Kündigung trägt und diese nicht erfüllt hatte. Zudem wurde die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen, da die Rechtshängigkeit einer Forderung in einem anderen Verfahren die Geltendmachung derselben Forderung durch Verrechnungseinrede nicht ausschliesst.

art.337 OR art.120 OR art.8 ZGB art.106 (2) BGG art.321_a (1) OR art.321_b (1) OR art.105 (1) BGG
fristlose Kündigung
Arbeitsrecht
Beweislast
Treuepflicht
Verrechnungseinrede
Rechtshängigkeit
Bundesgericht