Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung, wonach ein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet wird. Die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin fiel unter diesen Tatbestand, unabhängig von der Rechtmässigkeit der Kündigung oder dem Ausgang eines parallelen arbeitsrechtlichen Verfahrens. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass Art. 19 des Reglements (Lückenfüllung durch den Stiftungsrat) anzuwenden sei, da Art. 11 Abs. 1 die Situation klar regelt. Eine Analogie zu Art. 339c Abs. 3 OR (Herabsetzung der Abgangsentschädigung bei fristloser Kündigung) wurde abgelehnt, da die Austrittsleistung dem Altersguthaben entspricht und allenfalls mit einer Abgangsentschädigung verrechnet werden kann. Die Verrechnung einer arbeitsrechtlichen Forderung der Arbeitgeberin mit der Austrittsleistung wurde verneint, da der Bestand dieser Forderung nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Austrittsleistung
fristlose Kündigung
Reglementsauslegung
Vertrauensprinzip
Verrechnung
Arbeitsrecht
berufliche Vorsorge