LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Im Allgemeinen
Art. 116

1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.

2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

Case law2018-02-26
art. 116 (1) OR

in

2C 172/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Abzugsfähigkeit eines Entgelts von EUR 1'461'701.--, das die Steuerpflichtige im Jahr 2013 für in den Jahren 2008 bis 2010 bezogene Dienstleistungen entrichtete. Das Gericht stellte fest, dass die Leistungen in den Jahren 2008 bis 2010 hätten abgegrenzt werden müssen, da das Periodizitätsprinzip (Art. 958b Abs. 1 OR) eine zeitliche und sachliche Abgrenzung von Aufwänden und Erträgen vorschreibt. Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2013 verstieß gegen dieses Prinzip und hätte ungerechtfertigte Auswirkungen auf die Verlustverrechnung. Zudem unterblieb die Verbuchung der Zahlung im Jahr 2013, was einen unzulässigen 'ausserbuchlichen' Vorgang darstellte und gegen das Massgeblichkeitsprinzip verstieß. Die Argumentation der Steuerpflichtigen, die Vereinbarung von 2013 stelle eine Novation (Art. 116 OR) dar, wies das Gericht zurück, da eine Novation eine bereits verbuchte Schuld voraussetzt, was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.958_b (1) OR art.24 (4) StHG art.58 (1 lit. a) DBG art.116 (1) OR
Periodizitätsprinzip
Massgeblichkeitsprinzip
Novation
Abgrenzung
Handelsrecht
Steuerrecht
Verlustverrechnung
Case law2015-07-21
art. 116 (1) OR

in

5A 949/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die Tessiner Urteile erteilt werden kann, obwohl die Parteien eine Vereinbarung vom 8./13. Mai 2013 geschlossen hatten, die eine abweichende Regelung des Vermächtnisanspruchs vorsah. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Vereinbarung eine Novation gemäss Art. 116 Abs. 1 OR darstelle und die Urteile ersetzt habe, sowie dass die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 486 Abs. 1 ZGB die Forderung tilge. Das Gericht wies diese Argumente zurück, indem es feststellte, dass die Vereinbarung keine Novationsabsicht erkennen liess, da sie ausdrücklich das Wiederaufleben der Urteile für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans vorsah. Zudem konnte die Herabsetzungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend gemacht werden, da sie die Forderung nicht von selbst tilgt und erst durch ein rechtskräftiges Urteil Wirkung entfaltet. Daher wurde die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt.

art.163 (3) OR art.486 (1) ZGB art.163 (2) OR art.80 (1) SchKG art.81 (1) SchKG art.160 OR
Novation
Herabsetzungseinrede
Rechtsöffnung
Vereinbarung
Vermächtnis
Zession
Konventionalstrafe
Case law2012-05-22
art. 116 OR

in

4A 604/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 116 OR im Kontext eines Darlehensvertrags vom 4. Juli 2000, den der Kläger als Novation eines früheren Darlehensvertrags vom 21. Mai 1990 betrachtete. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass die Parteien mit dem Vertrag vom 4. Juli 2000 eine Novation beabsichtigten, da dieser ausdrücklich das Darlehen vom 21. Mai 1990 ersetzte und eine neue vertragliche Grundlage schuf. Die Novation setzt jedoch eine gültige zu novierende Forderung voraus, die hier aufgrund der Ungültigkeit der Forderungsabtretung vom 23. Juni 1993 (ein Insichgeschäft ohne Genehmigung) nicht bestand. Daher war der Novationsvertrag unwirksam, und der Kläger konnte keine Rechte daraus ableiten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder Art. 116 OR noch Art. 18 OR oder Art. 2 Abs. 1 ZGB verletzt wurden.

art.17 OR art.2 (2) ZGB art.164 OR art.2 (1) ZGB art.167 OR art.18 OR
Novation
Darlehensvertrag
Insichgeschäft
Forderungsabtretung
Selbstkontrahieren
Vertragsauslegung
Rechtsmissbrauch
Case law2011-12-10
art. 116 OR

in

4A 346/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 116 OR durch die Vorinstanz, welche die Tilgungsvereinbarung vom 2. Oktober 2007 als Novation qualifizierte, durch die eine bestehende Schuld in eine Darlehensschuld umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Schuldanerkennung unterschrieben und damit implizit den Bestand der Forderung anerkannt. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, da keine Verletzung von Art. 116 OR festgestellt werden konnte und die Vorinstanz den Bestand der Forderung in der Höhe der Darlehensverträge rechtskonform festgestellt hatte.

art.336_a OR art.335_c OR art.349_a (2) OR art.337 OR art.312 OR
Novation
Darlehensvertrag
Schuldanerkennung
Tilgungsvereinbarung
Beweislast
fristlose Kündigung
Treuepflichtverletzung
Case law2010-08-23
art. 116 OR

in

4A 176/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Abzahlungsvereinbarung zwischen dem Solidarschuldner und dem Gläubiger eine Novation gemäss Art. 116 OR bewirkt und somit die ursprüngliche Solidarschuld des Beschwerdeführers erlöschen lässt. Das Gericht stellte fest, dass die Abzahlungsvereinbarung lediglich die Modalitäten der Leistung änderte, nicht aber die Identität des Schuldverhältnisses berührte, und somit keine Novation vorlag. Zudem wurde klargestellt, dass eine allfällige Novation nur zwischen den Vertragsparteien wirken würde, nicht gegenüber Dritten wie dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hatte zurecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Argumentation auseinandergesetzt hatte, weshalb seine Rüge der Willkür nicht durchdrang. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

art.93 (1) BGG art.98 BGG art.85_a (2) SchKG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.149 OR
Novation
Solidarschuld
Abzahlungsvereinbarung
Willkür
Beschwerde
Drittwirkung
Subrogation
Case law2009-03-25
art. 116 (1) OR

in

9C 781/2008

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 116 Abs. 1 OR im Kontext einer Vereinbarung zwischen einem Arzt und einer Krankenversicherung. Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung vom 26. April 2007 als Novation qualifiziert, wodurch eine neue privatrechtliche Verpflichtung entstanden sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der öffentlich-rechtliche Charakter der ursprünglichen Forderung (Rückforderung unwirtschaftlicher Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 KVG) durch die Vereinbarung nicht geändert wurde. Unabhängig davon, ob die Vereinbarung eine Novation darstellt, bleibt die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur und fällt somit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, da er die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts verkannte.

art.95 (a) BGG art.89 (1) KVG art.30 (1) BV art.89 (2) KVG art.56 (1) KVG art.56 (2) KVG art.83 (2) SchKG
Novation
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Schiedsgerichtszuständigkeit
Krankenversicherungsrecht
Rückforderung unwirtschaftlicher Leistungen
Vertragsrecht
Zuständigkeitskonflikt
Case law2009-03-25
art. 116 OR

in

135 V 124

Das Bundesgericht prüft, ob die Vereinbarung vom 26. April 2007 zwischen dem Arzt C. und der Krankenkasse INTRAS eine Novation im Sinne von Art. 116 OR darstellt. Eine Novation liegt vor, wenn eine bestehende Schuld durch eine neue ersetzt wird, wobei der 'animus novandi' klar zum Ausdruck kommen muss. Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung als Novation qualifiziert und somit als privatrechtlichen Vertrag eingestuft, was zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG führte. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass selbst wenn eine Novation vorliegt, der öffentlich-rechtliche Charakter der Rechtsbeziehung zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer nicht geändert wird. Die Streitigkeit bleibt somit öffentlich-rechtlicher Natur und fällt in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG. Die Frage der Novation ist daher für die Zuständigkeit nicht entscheidend.

art.89 KVG art.46 (1) SchKG art.32 (1) KVG art.30 (1) BV art.56 (1) KVG art.139 OR art.83 (2) SchKG
Novation
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Krankenversicherungsgesetz
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
animus novandi
Vereinbarung
Case law2007-06-13
art. 116 OR

in

U 537/06

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Aberkennungsklage eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Zahlungsvereinbarung vom 31. August bzw. 2. Oktober 2004 eine Novation gemäss Art. 116 OR darstellt, da die Parteien die alten Schuldverhältnisse durch eine neue Gesamtschuld ersetzten. Die Vereinbarung beinhaltete sämtliche Forderungen inklusive einer Pauschale, wodurch eine neue rechtliche Grundlage geschaffen wurde. Die subjektive und objektive Auslegung der Willenserklärungen ergab, dass die Parteien einen animus novandi hatten und das alte Schuldverhältnis beseitigten. Daher handelte es sich bei der Zahlungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag, und das Sozialversicherungsgericht war nicht zuständig. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.

art.108 OR art.83 (2) SchKG art.132 (1) BGG
Novation
Art. 116 OR
Zahlungsvereinbarung
Schuldverhältnis
Privatrechtlicher Vertrag
Zuständigkeit
Rechtsöffnung
Case law2002-05-16
art. 116 OR

in

4C.60/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vereinbarung vom 7. November 1996 eine Neuerung gemäss Art. 116 OR darstellt, welche die ursprünglichen kaufrechtlichen Ansprüche durch eine neue zehnjährige Verjährungsfrist ersetzt hätte. Die Klägerin argumentierte, dass die Vereinbarung den Kaufvertrag ersetzt und somit eine neue Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR auslöst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vereinbarung lediglich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 135 OR darstellt, welche die Verjährung unterbricht, aber keine neue Verjährungsfrist begründet, da die Forderung nicht der Höhe nach anerkannt wurde. Die Vorinstanz hatte zudem richtig festgestellt, dass die Parteien keinen Novationswillen hatten, was das Bundesgericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht überprüfen konnte. Die Berufung wurde daher abgewiesen.

art.210 (1) OR art.208 (2) OR art.208 (1) OR art.127 OR art.137 (2) OR art.135 OR
Kaufrecht
Wandelung
Verjährung
Schuldanerkennung
Novation
Beweislast
Aussergerichtliche Vereinbarung
Case law2001-10-02
art. 116 (2) OR

in

127 III 559

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die rechtzeitige Geltendmachung der Hauptforderung im Sinne von Art. 510 Abs. 3 OR durch die Verfolgung einer Wechselforderung erfüllt werden kann. Der Eigenwechsel wird als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR qualifiziert, das jedoch nicht vom Grundverhältnis losgelöst ist. Die Ausstellung eines Eigenwechsels bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung, sondern dient lediglich der vorübergehenden Modifikation des Leistungsinhalts. Die Klägerin hat die verbürgte Mietzinsforderung durch die Wechselbetreibung rechtzeitig geltend gemacht, wodurch die Voraussetzungen von Art. 510 Abs. 3 OR erfüllt wurden. Die Bürgenhaftung blieb bestehen, da die Wechselforderung identisch mit der Grundforderung war. Die ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR, die auf eine rasche Klärung der Bürgenhaftung abzielt, wird durch die Wechselbetreibung ebenfalls gewahrt.

art.17 OR art.965 OR art.116 (2) OR art.1007 OR art.509 OR art.510 (3) OR
Bürgschaft
Eigenwechsel
Grundforderung
Wechselbetreibung
Novation
Bürgenhaftung
Art. 510 Abs. 3 OR