Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die Klägerin (Basellandschaftliche Hypothekenbank) ihre Pflichten aus dem Inkassoauftrag der Beklagten (Spar- und Leihkasse des Amtsbezirkes Büren) erfüllt hat, insbesondere im Zusammenhang mit der Deckungsmeldung und der Benachrichtigung über die Nichteinlösung der Checks. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe die Deckungsmeldung der Commerzbank nicht korrekt weitergegeben und sie nicht rechtzeitig über die Nichteinlösung der Checks informiert. Das Bundesgericht prüft diese Vorwürfe im Detail und kommt zum Schluss, dass die Klägerin ihre Pflichten nicht verletzt hat. Insbesondere wird festgehalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, der Beklagten den 'banküblichen Vorbehalt' zu melden, da dieser sich unter Banken von selbst versteht. Zudem wird klargestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Beklagte auf Risiken hinzuweisen, die mit der vorzeitigen Auszahlung der Checkbeträge verbunden waren. Schließlich wird festgehalten, dass die Klägerin die Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 1042 Abs. 6 OR nicht verletzt hat, da die Frist für die Benachrichtigung erst am 3. November 1970 abgelaufen war und die Beklagte nicht behauptet, dass sie die Zahlungen vom 29. Oktober noch hätte widerrufen können.
Deckungsmeldung
Inkassoauftrag
Benachrichtigungspflicht
Checkrecht
Banküblicher Vorbehalt
Schadenersatz
Pflichtverletzung