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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Erfordernisse
Art. 1100

Der Check enthält:

1.
die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.
die Unterschrift des Ausstellers.
Case law2000-06-28
art. 1100 OR

in

126 IV 113

Die Vorinstanz hat Art. 1100 OR im Kontext der Prüfungspflichten beim Erwerb eines Inhaberchecks herangezogen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Umfang der Prüfungspflicht beim Erwerb eines Inhaberchecks sich aus Art. 1100 OR ergebe und der Erwerber nur zu prüfen habe, ob der Check die erforderlichen Angaben enthalte, nicht aber die Rechtsgültigkeit früherer Begebungsakte. Die Vorinstanz hingegen bejahte die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers bei der Entgegennahme des Checks, da er von der fehlenden Rechtszuständigkeit des Vorbesitzers ausging. Dies führte zur Annahme eines Betrugsvorsatzes, da der Beschwerdeführer wusste, dass der Check der Ausstellerin abhanden gekommen war und er ihn dennoch einlöste.

art.146 (1) StGB art.1124 (3) OR art.1112 OR art.1124 (5) OR art.1124 (1) OR art.1111 OR art.1121 OR
Checkrecht
Betrug
Bösgläubigkeit
Vermögensschaden
Prüfungspflicht
Kreuzung
Inhabercheck
Case law1973-12-04
art. 1100 (2) OR

in

99 II 332

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die Klägerin (Basellandschaftliche Hypothekenbank) ihre Pflichten aus dem Inkassoauftrag der Beklagten (Spar- und Leihkasse des Amtsbezirkes Büren) erfüllt hat, insbesondere im Zusammenhang mit der Deckungsmeldung und der Benachrichtigung über die Nichteinlösung der Checks. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe die Deckungsmeldung der Commerzbank nicht korrekt weitergegeben und sie nicht rechtzeitig über die Nichteinlösung der Checks informiert. Das Bundesgericht prüft diese Vorwürfe im Detail und kommt zum Schluss, dass die Klägerin ihre Pflichten nicht verletzt hat. Insbesondere wird festgehalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, der Beklagten den 'banküblichen Vorbehalt' zu melden, da dieser sich unter Banken von selbst versteht. Zudem wird klargestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Beklagte auf Risiken hinzuweisen, die mit der vorzeitigen Auszahlung der Checkbeträge verbunden waren. Schließlich wird festgehalten, dass die Klägerin die Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 1042 Abs. 6 OR nicht verletzt hat, da die Frist für die Benachrichtigung erst am 3. November 1970 abgelaufen war und die Beklagte nicht behauptet, dass sie die Zahlungen vom 29. Oktober noch hätte widerrufen können.

art.1042 (6) OR art.1143 (10) OR art.1104 OR art.1105 (2) OR art.1128 OR
Deckungsmeldung
Inkassoauftrag
Benachrichtigungspflicht
Checkrecht
Banküblicher Vorbehalt
Schadenersatz
Pflichtverletzung
Case law1969-05-13
art. 1100 (1) OR

in

95 II 176

Der "WIR"-Buchungsauftrag (BA) wurde vom Bundesgericht in Bezug auf Art. 1100 para. 1 OR analysiert, wobei festgestellt wurde, dass es sich dabei nicht um ein Wertpapier handelt. Der BA enthält keine unbedingte Anweisung zur Zahlung einer Geldsumme, wie es für einen Check erforderlich wäre (Art. 1100 Ziff. 2 OR). Zudem ist der Anspruch auf Vornahme einer Buchung nicht derart mit der Urkunde verknüpft, dass er ohne diese nicht geltend gemacht werden kann, was ein wesentliches Merkmal eines Wertpapiers ist (Art. 965 OR). Der BA ist daher als schlichte Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR zu qualifizieren, die dem Anweisungsempfänger kein Rückgriffsrecht gegen den Anweisenden verschafft, wenn der Angewiesene die Leistung verweigert. Ein Rückgriffsrecht besteht nur bei einem besonderen Garantieversprechen, das im BA nicht enthalten ist.

art.1125 OR art.466 OR art.965 OR art.1100 (2) OR
Wertpapier
Anweisung
Buchungsauftrag
WIR-Verrechnungsverkehr
Garantieversprechen
Rückgriffsrecht
Art. 1100 OR