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Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

OHG·312.5

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton

1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über.

2 Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter.

3 Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden.

Case law2003-12-11
art. 7 (2) OHG

in

1P.544/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, dass die Schuldsprüche der Vorinstanzen auf prozessual unverwertbaren Aussagen beruhten, weil Y.________, A.________ und B.________ nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 OHG aufmerksam gemacht worden seien. Das Gericht prüfte, ob die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, wonach alle Klägerinnen rechtsgenügend auf Art. 7 Abs. 2 OHG hingewiesen worden seien, das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze. Es stellte fest, dass die Protokollierungspraxis zwar problematisch sei, aber die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Zeuginnen praxisgemäss umfassend über ihre Auskunftsverweigerungsrechte aufgeklärt wurden, nicht willkürlich sei. Das Gericht betonte, dass für die Frage eines Verwertungsverbots entscheidend sei, ob das Opfer tatsächlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. Daher wurde die Rüge des Beschwerdeführers abgewiesen.

art.6 (1) EMRK art.32 (2) BV art.29 (2) BV art.5 (5) OHG art.9 BV art.5 (4) OHG
Aussageverweigerungsrecht
Willkürverbot
Verfahrensrechte
Opferrechte
Protokollierungspraxis
Intimsphäre
Heilung von Verfahrensmängeln
Case law2002-02-18
art. 7 (2) OHG

in

1A.170/2001

Das Bundesgericht analysierte Art. 7 Abs. 2 OHG im Kontext des Opferhilfegesetzes und stellte fest, dass das Opfer berechtigt ist, im Strafverfahren die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, zu verweigern, ohne dass dies automatisch zum Ausschluss von Opferhilfeleistungen führt, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das Gericht betonte, dass die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Opferhilfeverfahren gewertet werden darf und dass die Opferhilfebehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei das Opfer jedoch verpflichtet ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen. Das Gericht kritisierte die Vorinstanz dafür, dass sie die Amtsermittlungspflicht verletzt habe, indem sie sich auf die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichend gestützt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers nicht eingehend geprüft hatte.

art.14 (1) OHG art.14 (2) OHG art.16 (2) OHG art.17 OHG art.11 OHG art.2 OHG art.16 (1) OHG art.1 OHV
Opferhilfegesetz
Aussageverweigerungsrecht
Intimsphäre
Amtsermittlungspflicht
Glaubhaftigkeit
Subsidiarität
Genugtuungsanspruch
Case law1994-09-08
art. 7 (2) OHG

in

120 IV 217

Das Bundesgericht prüft, ob einem vierjährigen Mädchen, das Opfer sexueller Übergriffe durch seinen Vater wurde, ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 OHG zusteht. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass das Kind sowohl nach kantonalem Strafprozessrecht als auch nach Art. 7 Abs. 2 OHG ein Aussageverweigerungsrecht habe und dieses wirksam ausgeübt habe. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Frage der Aussageverweigerung wegen Verwandtschaft nach kantonalem Recht zu beurteilen ist und nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. Es stellt jedoch fest, dass die Anwendung des kantonalen Rechts nicht gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts oder des OHG verstößt. Das OHG sieht in Art. 7 Abs. 2 vor, dass das Opfer die Aussage zu Fragen verweigern kann, die seine Intimsphäre betreffen. Das Bundesgericht betont, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft auch dann gilt, wenn die Straftat sich gegen das Opfer selbst richtet, und dass dies nicht gegen höhere Interessen verstößt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafanspruch und dem Zeugnisverweigerungsrecht vom Gesetzgeber zu lösen ist.

art.8 (2) OHG art.7 (2) OHG art.41 (2) VStrR
Zeugnisverweigerungsrecht
Opferschutz
Intimsphäre
Sexualstrafrecht
Kantonales Prozessrecht
Urteilsfähigkeit
Beweisverwertung