Art. 23 Festsetzung
1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2 Sie beträgt höchstens:
- a.
- 70 000 Franken für das Opfer;
- b.
- 35 000 Franken für Angehörige.
3 Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2 Sie beträgt höchstens:
3 Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Bemessung einer opferhilferechtlichen Genugtuung gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG für die Beschwerdeführerin, die infolge eines Handtaschenraubs ein Schädelhirntrauma, eine Pyramidenlängsfraktur und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hatte. Die Vorinstanz hatte eine Genugtuung von 5'000 Franken zugesprochen, wobei sie zivilrechtliche Präjudizien um 40 % reduzierte, um den opferhilferechtlichen Rahmen zu berücksichtigen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen, da die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und vergleichbare Fälle herangezogen hatte. Es stellte fest, dass die Genugtuung nicht als 'lächerlich' oder willkürlich qualifiziert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin keine dauerhaften Hörschäden nachweisen konnte und die posttraumatische Belastungsstörung im Kontext ihres Alters relativiert wurde. Die Höhe der Genugtuung hielt sich somit im Rahmen der für vergleichbare Beeinträchtigungen üblichen Beträge.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Opferhilfebehörde bei der Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG nicht an das zivilrechtliche Urteil des Strafgerichts gebunden ist, sondern einen eigenen Ermessensspielraum hat, der deutlich tiefer als die zivilrechtliche Praxis ansetzen darf. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die opferhilferechtliche Genugtuung als Solidaritätsleistung der Allgemeinheit nicht die gleiche Höhe wie die vom Täter zu zahlende zivilrechtliche Genugtuung erreichen muss. Das Gericht betonte zudem, dass die Höchstbeträge nach Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG (max. Fr. 70'000.--) für die schwersten Fälle vorbehalten sind und eine klare Abkoppelung von der zivilrechtlichen Genugtuung darstellen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Sozialversicherungsgericht den weiten Ermessensspielraum nicht überschritten und die Genugtuung angemessen bemessen hatte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Opferhilfebehörde gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG bei der Bemessung der Genugtuung nicht an das zivilrechtliche Urteil des Strafgerichts gebunden ist und einen weiten Ermessensspielraum hat. Die opferhilferechtliche Genugtuung darf tiefer angesetzt werden als die zivilrechtliche, da sie als Solidaritätsleistung der Allgemeinheit dient und nicht vom Täter bezahlt wird. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Sozialversicherungsgericht die Genugtuung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung und vergleichbarer Fälle angemessen bemessen hatte und keine offensichtliche Ungerechtigkeit vorlag.