Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

Art. 29 Hinterlegungsdatum

1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind.

2 Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden.

Case law2019-03-01

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Markeneintragung der Wort-/Bildmarke 'adb' durch das IGE und das Bundesverwaltungsgericht, da das Zeichen das geschützte Sigel 'ADB' der Asian Development Bank übernahm und somit gegen Art. 2 lit. d MSchG verstieß, der Markenschutz für Zeichen ausschließt, die gegen geltendes Recht verstoßen. Das Gericht wies das Argument der Beschwerdeführerin zurück, ein Weiterbenützungsrecht nach Art. 5 NZSchG zu haben, da Art. 6 NZSchG eine Eintragung modifizierter Zeichen verbietet und der Schutz der Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen Vorrang hat. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht nachweisen, dass ihre Marke eine eigenständige Bedeutung hatte oder dass die Weiterbenützung keine Nachteile für die Organisation verursachte. Das Eventualbegehren auf Eintragung einer reinen Wortmarke wurde als unzulässige Änderung des Streitgegenstands abgewiesen.

Markenschutz
NZSchG
Weiterbenützungsrecht
Verwechselbarkeit
öffentliche Ordnung
Verwaltungsrecht
Bundesgericht
Case law1978-06-19

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob die Kantone befugt sind, die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen in Markenrechtsstreitigkeiten zu regeln und ob eine obere kantonale Instanz zur Überprüfung solcher Massnahmen eingesetzt werden darf. Es stellt fest, dass Art. 29 MSchG den Instanzenzug nur für zivilrechtliche Streitigkeiten regelt, die auf eine endgültige Beurteilung abzielen, nicht jedoch für das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Daher steht Art. 29 MSchG der Befugnis der Kantone nicht entgegen, eine obere Instanz zur Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen einzusetzen. Das Gericht betont, dass solche Entscheide nicht als in 'Zivilstreitigkeiten' ergangen gelten, da sie das Rechtsverhältnis der Parteien nicht endgültig regeln. Zudem wird klargestellt, dass das Bundesrecht den Kantonen nicht verbietet, über Verstösse gegen Verfahrensvorschriften zu urteilen, selbst wenn der Einzelrichter von Bundesrechts wegen einzige Instanz wäre.

vorsorgliche Massnahmen
Markenrecht
Instanzenzug
kantonale Zuständigkeit
Verfahrensgrundsätze
Bundesrecht
Glaubhaftmachung