Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen)

LugÜ·0.275.12

Art. 22

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig:

1.
für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs auf­einander folgende Monate auch die Gerichte des durch dieses Überein­kom­men gebundenen Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben;
2.
für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Überein­kommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;
3.
für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
4.
für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Mar­ken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaat­li­chen Übereinkommens als vorgenommen gilt.
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 19733 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschliesslich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird;
5.
für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebunde­nen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
Case law2021-08-26

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Art. 22 Ziff. 5 LugÜ auf die Vollstreckung einer im Scheidungsurteil angeordneten Herausgabe der Reisepässe der Kinder anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass das Lugano-Übereinkommen Statussachen wie Sorgerechts-, Obhuts- und Besuchsrechtsregelungen ausdrücklich ausschliesst (Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ). Die Anordnung zur Übergabe der Pässe diente der Ausübung dieser Statusrechte und hatte keinen obligationen- oder sachenrechtlichen Hintergrund. Daher fiel die Anordnung nicht in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, und die Zuständigkeit des Schweizer Vollstreckungsrichters blieb bestehen. Die Beschwerde des Vaters, der eine Verletzung von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ rügte, wurde daher abgewiesen.

Lugano-Übereinkommen
Vollstreckungszuständigkeit
Statussachen
Sorgerecht
Obhut
Besuchsrecht
Reisepässe
Case law2021-07-13

Das Bundesgericht bestätigte die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Art. 22 Ziff. 5 LugÜ für die Widerspruchsklage des Gläubigers gegen die im Ausland wohnhafte Drittansprecherin (A.________ Ltd.). Die Klage betraf die Aberkennung von Ansprüchen an verarrestierten Vermögenswerten in der Schweiz, was als zwangsvollstreckungsrechtliches Verfahren im Sinne des LugÜ qualifiziert wurde. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, die sich auf Art. 2 LugÜ (allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz) berief, und betonte den engen Zusammenhang des Widerspruchsverfahrens mit dem Vollstreckungsverfahren in der Schweiz. Die Vorinstanz hatte zutreffend die Zuständigkeit des Gerichts am Betreibungsort (Zürich) gemäss Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bestätigt, da die Streitigkeit die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in inländische Vermögenswerte betraf und somit unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ fiel.

Lugano-Übereinkommen
Zwangsvollstreckung
Widerspruchsverfahren
Internationale Zuständigkeit
Steuerarrest
Drittanspruch
Schweizerisches Recht
Case law2019-09-07

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit gemäss Art. 22 Nr. 1 LugÜ und stellte fest, dass diese Bestimmung keine ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats für Klagen aus gesetzlicher Bürgschaft gemäss Art. 839 Abs. 4-6 ZGB begründet. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 22 Nr. 1 LugÜ nur Klagen erfasst, die auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichtet sind, nicht aber persönliche Rechte wie die gesetzliche Bürgschaft. Die Tatsache, dass die Bürgschaft an die Stelle eines Bauhandwerkerpfandrechts tritt und sich gegen den Eigentümer des Grundstücks richtet, ändert nichts an dieser Beurteilung. Eine analoge Anwendung von Art. 22 Nr. 1 LugÜ ist ebenfalls ausgeschlossen.

Internationale Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Dingliche Rechte
Gesetzliche Bürgschaft
Bauhandwerkerpfandrecht
EuGH-Rechtsprechung
Ausschliessliche Gerichtsstände
Case law2013-07-10

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 22 Abs. 5 LugÜ, wonach der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung Deutschland als zuständiger Gerichtsstand vereinbart worden sei und die Rechtsöffnung daher nicht in der Schweiz hätte verlangt werden dürfen. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da das Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich die Vollstreckbarkeit der Forderung prüft und nicht deren Bestand, weshalb es unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ fällt und eine Gerichtsstandsvereinbarung hier unerheblich ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts vorgebracht hatte und die Beschwerde daher als aussichtslos abgewiesen wurde.

Case law2006-01-24

X. (Ehefrau) und Y. (Ehemann) leben seit dem 1. Oktober 2001 getrennt. Y. hat eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Bezirksgericht Plessur/GR eingereicht. Später reichte X. eine Ehescheidungsklage bei der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden ein. Das Bezirksgericht Plessur erklärte sich bereit, das Scheidungsverfahren zu übernehmen, und die Kommission Weinfelden überwies die Scheidungsklage an das Bezirksgericht Plessur. X. erhob Berufung gegen diesen Überweisungsbeschluss. Art. 22 Abs. 3 LugÜ dient als Vorbild für Art. 36 GestG und definiert, wann Klagen als zusammenhängend zu betrachten sind. Es wird festgehalten, dass zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen muss, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Scheidungsklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung das Vermögen der Ehegatten betrifft, welches wiederum für die Regelung des nachehelichen Unterhalts und der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge relevant ist. Art. 36 GestG regelt die Koordination von mehreren in Zusammenhang stehenden Verfahren. Das später angerufene Gericht kann das Verfahren aussetzen oder an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist. Das Gericht hat einen Beurteilungsspielraum und kann entscheiden, ob es das Verfahren fortführt, sistiert oder überweist. Im vorliegenden Fall wurde die Überweisung der Scheidungsklage an das Bezirksgericht Plessur als bundesrechtskonform erachtet, da die güterrechtliche Auseinandersetzung zeitlich prior war und eine Sistierung zu einer Verzögerung führen würde.

Konnexität
Gerichtsstand
Überweisung
Ehescheidung
Güterrecht
Unterhalt
Ermessen
Case law2006-01-24

{'factual_context': 'X. (Ehefrau) und Y. (Ehemann) leben seit dem 1. Oktober 2001 getrennt. Y. hat eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Bezirksgericht Plessur/GR eingereicht. Später reichte X. eine Ehescheidungsklage bei der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden ein. Das Bezirksgericht Plessur erklärte sich bereit, das Scheidungsverfahren zu übernehmen, und die Kommission Weinfelden überwies die Scheidungsklage an das Bezirksgericht Plessur. X. erhob Berufung gegen diesen Überweisungsbeschluss.', 'normative_analysis': {'Art_22_para_3_LugÜ': 'Art. 22 Abs. 3 LugÜ dient als Vorbild für Art. 36 GestG und definiert, wann Klagen als zusammenhängend zu betrachten sind. Es wird festgehalten, dass zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen muss, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Scheidungsklage in einem sachlichen Zusammenhang stehen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung das Vermögen der Ehegatten betrifft, welches wiederum für die Regelung des nachehelichen Unterhalts und der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge relevant ist.', 'Art_36_GestG': 'Art. 36 GestG regelt die Koordination von mehreren in Zusammenhang stehenden Verfahren. Das später angerufene Gericht kann das Verfahren aussetzen oder an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist. Das Gericht hat einen Beurteilungsspielraum und kann entscheiden, ob es das Verfahren fortführt, sistiert oder überweist. Im vorliegenden Fall wurde die Überweisung der Scheidungsklage an das Bezirksgericht Plessur als bundesrechtskonform erachtet, da die güterrechtliche Auseinandersetzung zeitlich prior war und eine Sistierung zu einer Verzögerung führen würde.'}}

Konnexität
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Güterrecht
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