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Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

KVG·832.10

5. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung

Art. 55a175 Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen

1 Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränkt, dann sieht er vor:

a.
dass Ärzte und Ärztinnen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist;
b.
dass die Anzahl folgender Ärzte und Ärztinnen auf die entsprechende Höchstzahl beschränkt ist:
1.
Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben,
2.
Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben.

2 Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen Patientenströme, die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen.

3 Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten an. Er koordiniert sich bei der Festlegung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.

4 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a erhobenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind.

5 Werden in einem Kanton die Zulassungen beschränkt, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein:

a.
Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht haben;
b.
Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

6 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen Fachgebiet an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).

Case law2009-03-26
art. 55a KVG

in

9C 35/2009

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit von Amtes wegen gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Juni 2008, soweit sie den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 1. April 2008 betraf, eine Streitigkeit nach Art. 55a KVG und der bundesrätlichen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraf. Gemäss Art. 83 lit. r BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht jedoch unzulässig, da das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 34 VGG für solche Beschwerden zuständig ist. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unzulässig eingestuft und an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Zudem genügte die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, da sie sich nicht mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss auseinandersetzte und keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen liess. Da innerhalb der Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht wurde, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

art.30 (2) BGG art.34 VGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG art.83 (r) BGG art.86 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Zuständigkeit
Beschwerdeunzulässigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Formelle Anforderungen
Beschwerdefrist
KVG-Streitigkeit
Rechtsmittelbelehrung
Case law2008-05-16
art. 55a KVG

in

9C 133/2008

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen seine Zuständigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007, der auf Art. 55a KVG und der kantonalen Zulassungsverordnung basierte, gemäss Art. 83 lit. r BGG unzulässig ist, da das Bundesverwaltungsgericht für solche Beschwerden zuständig ist (Art. 34 VGG). Dies gilt auch, wenn der Beschluss nicht von der Kantonsregierung selbst, sondern von einer kantonalen Direktion stammt (BGE 134 V 45 E. 1.3 S. 47 f.). Die Beschwerde war somit offensichtlich unzulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und wurde im vereinfachten Verfahren nicht behandelt (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Sache wurde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (Art. 30 Abs. 2 BGG), und dem Beschwerdeführer wurden keine Gerichtskosten auferlegt, da der ursprüngliche Entscheid unzutreffende Angaben zum Rechtsweg enthielt (Art. 49 BGG).

art.83 (r) BGG art.30 (2) BGG art.86 (1) BGG art.34 VGG art.49 BGG art.29 (1) BGG art.108 (1) BGG
Zuständigkeit
Beschwerdeunzulässigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Kantonale Zulassungsverordnung
Rechtsweg
Gerichtskosten
Vereinfachtes Verfahren
Case law2007-12-12
art. 55a KVG

in

9C 721/2007

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nach Art. 55a KVG und der zugehörigen Zulassungsverordnung unzulässig sei, da solche Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind. Das Gericht argumentierte, dass Art. 34 VGG eine Abweichung vom regulären Instanzenzug darstellt und auch Entscheide kantonaler Direktionen umfasst, um eine einheitliche gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer Ebene zu gewährleisten. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

art.83 (r) BGG art.30 (2) BGG art.86 (1) BGG art.34 VGG art.49 BGG art.29 (1) BGG
Zuständigkeit
Beschwerdeunzulässigkeit
Instanzenzug
Bundesverwaltungsgericht
Krankenversicherung
Zulassungsverordnung
gerichtliche Überprüfung
Case law2007-12-12
art. 55a KVG

in

134 V 45

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung von Art. 55a KVG beziehungsweise der diese Bestimmung konkretisierenden Zulassungsverordnung und der kantonalen Einführungsverordnung zum Zulassungsstopp. Nach Art. 83 lit. r BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat. Art. 34 VGG betrifft auch die Beschlüsse (Verfügungen), mit denen im Einzelfall über eine solche Zulassung entschieden wird. Die Regelung von Art. 34 VGG ist eine Abweichung vom Modellinstanzenzug, wonach Entscheide kantonaler Behörden bei kantonalen Verwaltungsgerichten und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können. Diese Abweichung wurde damit begründet, dass Entscheide der Kantonsregierungen in gesundheitspolitischen Fragen früher ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht beim Bundesrat anfechtbar waren. Es wurde eine gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer Ebene eingeführt, wobei eine Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht aus Gründen der Überlastung nicht in Frage komme. Art. 34 VGG ist daher so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

art.30 (2) BGG art.34 VGG art.83 BGG art.86 (1) BGG art.29 (1) BGG
Zuständigkeit
Beschwerdeweg
Kantonsregierungen
Bundesverwaltungsgericht
Zulassungsverordnung
gesundheitspolitische Fragen
Instanzenzug
Case law2003-11-27
art. 55a KVG

in

130 I 26

Die Beschwerde betrifft die Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für medizinische Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Beschwerdeführer, ein Verband von Assistenz- und Oberärzten sowie ein einzelner Arzt, rügen eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens, der Wirtschaftsfreiheit, des Gleichbehandlungsgebots und des Prinzips von Treu und Glauben. Art. 55a KVG ermöglicht dem Bundesrat, die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1. Das Bundesgericht prüft, ob die angefochtene Regelung das Freizügigkeitsabkommen, die Wirtschaftsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. Es kommt zum Schluss, dass die Regelung weder direkt noch indirekt diskriminierend wirkt und dass sie auf einem genügenden öffentlichen Interesse beruht. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Bundesgericht darauf eintritt.

art.8 BV art.95 (2) BV art.196 (5) BV art.2 FZA art.9 BV art.27 BV art.8 EMRK art.94 (4) BV art.191 BV
Zulassungsbeschränkung
Freizügigkeitsabkommen
Wirtschaftsfreiheit
Gleichbehandlungsgebot
Prinzip von Treu und Glauben
Diskriminierungsverbot
Verhältnismäßigkeit
Case law2003-11-27
art. 55a (1) KVG

in

2P.305/2002

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit des Zulassungsstopps für Medizinalpersonal gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG und bestätigte, dass dieser auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und verfassungskonform ist. Der Bundesrat wurde ermächtigt, die Zulassung von Leistungserbringern für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren von einem Bedürfnis abhängig zu machen, wobei die Kantone für die konkrete Umsetzung zuständig sind. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angefochtene Regelung weder gegen das Freizügigkeitsabkommen noch gegen die Wirtschaftsfreiheit oder andere verfassungsmässige Rechte verstösst. Die Zulassungsbeschränkung wurde als verhältnismässig erachtet, da sie sozialpolitisch motiviert ist und das Ziel verfolgt, die Kostensteigerung im Gesundheitswesen zu bremsen.

art.36 BV art.95 (2) BV art.2 FZA art.27 BV art.13 FZA art.94 (4) BV art.191 BV art.117 BV
Zulassungsstopp
KVG
Wirtschaftsfreiheit
Freizügigkeitsabkommen
Verhältnismässigkeit
Bundesrat
Kantone
Case law2003-11-27
art. 55a KVG

in

130 I 26

{'Kontext': 'Die Beschwerde betrifft die Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für medizinische Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Beschwerdeführer, ein Verband von Assistenz- und Oberärzten sowie ein einzelner Arzt, rügen eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens, der Wirtschaftsfreiheit, des Gleichbehandlungsgebots und des Prinzips von Treu und Glauben.', 'Rechtliche Grundlagen': 'Art. 55a KVG ermöglicht dem Bundesrat, die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1.', 'Rechtsprechung des Bundesgerichts': 'Das Bundesgericht prüft, ob die angefochtene Regelung das Freizügigkeitsabkommen, die Wirtschaftsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. Es kommt zum Schluss, dass die Regelung weder direkt noch indirekt diskriminierend wirkt und dass sie auf einem genügenden öffentlichen Interesse beruht. Zudem wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht.', 'Schlussfolgerung': 'Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Bundesgericht darauf eintritt.'}

art.8 BV art.95 (2) BV art.196 (5) BV art.2 FZA art.9 BV art.27 BV art.8 EMRK art.94 (4) BV art.191 BV
Zulassungsbeschränkung
Freizügigkeitsabkommen
Wirtschaftsfreiheit
Gleichbehandlungsgebot
Prinzip von Treu und Glauben
Diskriminierungsverbot
Verhältnismäßigkeit