Das Bundesgericht befasste sich mit der Leistungspflicht der Concordia als Unfallversicherer für zahnärztliche Behandlungen gemäss Art. 31 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b und Art. 28 KVG. Es stellte fest, dass ein unfallversicherungsrechtlich relevanter Behandlungsfehler nur bei groben und ausserordentlichen Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten vorliegt, mit denen niemand rechnen muss. Die Vorinstanz hatte keine Hinweise auf einen solchen Behandlungsfehler gefunden und die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid jedoch auf, da die Vorinstanz die Patientenakten der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht beigezogen hatte, die möglicherweise weitere Hinweise auf die Ursache der Zahnfrakturen liefern könnten. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 31 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b und Art. 28 KVG zur Übernahme der Kosten für die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers verpflichtet war, da dieser geltend machte, die Behandlung sei unfallbedingt. Die Vorinstanz hatte diese Frage nicht geprüft, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Wurzelfraktur durch eine frühere kieferorthopädische Behandlung sprachen. Das Bundesgericht wies die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück, da die Aktenlage unklar war und eine mögliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu klären war. Dabei betont das Gericht, dass ein Unfall im Sinne des Gesetzes nur bei groben und ausserordentlichen Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten vorliegt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin (Helsana Versicherungen AG) nur die Kosten für eine Stiftzahnversorgung übernehmen muss und nicht für die teurere Brückenlösung. Die behandelnde Zahnärztin hatte eine Brücke empfohlen, da sie eine Stiftversorgung aufgrund der schlechten Langzeithaltbarkeit und der kurzen Zahnwurzel für nicht angezeigt hielt. Der Vertrauensarzt der Versicherung widersprach dieser Einschätzung, konnte jedoch keine Beweise mehr vorlegen, da der Zahn bereits extrahiert worden war. Das Gericht stellte fest, dass die Brückenlösung nicht unfallbedingt notwendig war, sondern auf den schlechten Vorzustand des Zahns zurückzuführen war, der bereits stark geschädigt und wurzelbehandelt war. Gemäß dem Wirtschaftlichkeitsprinzip (Art. 56 Abs. 1 und 2 KVG) ist bei mehreren möglichen Behandlungen die kostengünstigere, aber gleichwertige Lösung vorzuziehen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vertrauensarzt wurden als unbegründet zurückgewiesen, da ärztliche Stellungnahmen unabhängig von ihrer Herkunft objektiv zu prüfen sind.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 28 KVG für eine zahnärztliche Behandlung nach einem angeblichen Unfall. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe beim Biss auf eine Nussschale einen Zahn abgebrochen, konnte jedoch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor nachweisen. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, dass die blosse Vermutung eines Unfalls ohne detaillierte Beschreibung des schädigenden Gegenstands nicht ausreicht, um die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses zu belegen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurde und der Beschwerdeführer die Beweislosigkeit zu tragen hat.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 KVG im Zusammenhang mit der freihändigen Verwertung von Pfandlagern durch Banken, die Pflichtlagerwaren betreffen. Der Bund hat ein Aussonderungsrecht an Pflichtlagern, das im Konkurs- oder Nachlassverfahren wirkt. Die zentrale Frage ist, ob dieses Recht bereits vor der Konkurseröffnung oder Nachlassstundung wirkt und ob der gute Glaube der Pfandgläubiger geschützt ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Sicherungsanspruch des Bundes bereits vor dem Konkurserkenntnis wirkt, aber der gute Glaube der Pfandgläubiger in bestimmten Fällen berücksichtigt werden muss. Bei Direktimporten kann der Pfandgläubiger grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um freie Waren handelt, während bei Überschreibungen aus dem Lager des Schuldners der gute Glaube nicht geschützt ist, da der Pfandgläubiger mit Pflichtlagerwaren rechnen muss.