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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

2. Massgeblicher Zeitpunkt
Art. 69

1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

Case law2022-02-07
art. 69 (1) IPRG

in

148 III 245

Das Bundesgericht analysiert die Eintragung georgischer Geburtsurkunden in das schweizerische Personenstandsregister im Kontext einer Leihmutterschaft. Es wird festgestellt, dass die georgische Geburtsurkunde kein anerkennungsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 70 LDIP ist, da die Elternschaft der Wunscheltern in Georgien ex lege entsteht und keine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Abstammung der Kinder wird nach Art. 68 Abs. 1 LDIP bestimmt, wobei der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in der Schweiz zum Zeitpunkt der Geburt massgeblich ist. Das schweizerische Recht sieht vor, dass die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt (mater semper certa est), während die Wunscheltern kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen können. Die Vorinstanz hat korrekt entschieden, dass die georgische Geburtsurkunde nicht als ausländische Entscheidung anerkannt werden kann und das schweizerische Recht anwendbar ist.

art.23 (2) IPRG art.69 (1) IPRG art.68 (1) IPRG art.32 IPRG art.70 IPRG art.73 IPRG art.20 (1) IPRG
Leihmutterschaft
Abstammung
gewöhnlicher Aufenthalt
Anerkennung ausländischer Urkunden
mater semper certa est
Art. 68 LDIP
Art. 70 LDIP
Case law2003-03-10
art. 69 IPRG

in

129 III 288

Die Klage betrifft die Anfechtung des Kindesverhältnisses zwischen A., B. und C. Das Kind B. wurde am 18. August 1997 in Buenos Aires geboren. C. erhob Klage auf Feststellung, dass kein Kindesverhältnis besteht, und beantragte die Änderung im Zivilstandsregister. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da nach argentinischem Recht die Anfechtung der Vaterschaft verwirkt sei. Der Appellationshof entschied hingegen, dass schweizerisches Recht anwendbar sei, da das Kind im Zeitpunkt der Geburt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ist massgebend. Das Gericht stellte fest, dass das Kind am Tag der Geburt seinen Lebensmittelpunkt in Argentinien hatte, da die Mutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und das Kind keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufwies. Bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses ist der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert. Im vorliegenden Fall hatte das Kind im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, da es sich bereits drei Jahre dort aufhielt. Allerdings fehlen Feststellungen zur konkreten Interessenlage des Kindes, um einen Statutenwechsel zu berücksichtigen. Die Anfechtung des Kindesverhältnisses untersteht dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt wird als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen verstanden und bestimmt sich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten. Der gewöhnliche Aufenthalt wird als der Ort definiert, an dem sich der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen befindet. Bei Neugeborenen sind die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil entscheidend.

art.68 (1) IPRG art.256_c (1) ZGB art.20 (1) IPRG
gewöhnlicher Aufenthalt
Kindesverhältnis
Statutenwechsel
Anfechtung der Vaterschaft
internationales Privatrecht
Interessen des Kindes
Verwirkung
Case law2003-03-10
art. 69 IPRG

in

129 III 288

{'factual_context': 'Die Klage betrifft die Anfechtung des Kindesverhältnisses zwischen A., B. und C. Das Kind B. wurde am 18. August 1997 in Buenos Aires geboren. C. erhob Klage auf Feststellung, dass kein Kindesverhältnis besteht, und beantragte die Änderung im Zivilstandsregister. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da nach argentinischem Recht die Anfechtung der Vaterschaft verwirkt sei. Der Appellationshof entschied hingegen, dass schweizerisches Recht anwendbar sei, da das Kind im Zeitpunkt der Geburt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien hatte.', 'normative_analysis': {'Art. 69 LDIP': {'Abs. 1': 'Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ist massgebend. Das Gericht stellte fest, dass das Kind am Tag der Geburt seinen Lebensmittelpunkt in Argentinien hatte, da die Mutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und das Kind keine weiteren Beziehungen zur Schweiz aufwies.', 'Abs. 2': 'Bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses ist der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert. Im vorliegenden Fall hatte das Kind im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, da es sich bereits drei Jahre dort aufhielt. Allerdings fehlen Feststellungen zur konkreten Interessenlage des Kindes, um einen Statutenwechsel zu berücksichtigen.'}, 'Art. 68 LDIP': 'Die Anfechtung des Kindesverhältnisses untersteht dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt wird als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen verstanden und bestimmt sich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten.', 'Art. 20 LDIP': 'Der gewöhnliche Aufenthalt wird als der Ort definiert, an dem sich der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen befindet. Bei Neugeborenen sind die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil entscheidend.'}}

art.68 (1) IPRG art.256_c (1) ZGB art.20 (1) IPRG
gewöhnlicher Aufenthalt
Kindesverhältnis
Statutenwechsel
Anfechtung der Vaterschaft
internationales Privatrecht
Interessen des Kindes
Verwirkung
Case law2003-02-18
art. 69 (2) IPRG

in

129 III 404

Die Klägerin, M., eine brasilianische Staatsangehörige, und ihr Sohn S. reichten eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt gegen den Beklagten V., einen schweizerisch-italienischen Doppelbürger, ein. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, da er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Das Bezirksgericht Zürich erklärte sich für unzuständig, das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Beschluss auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori. Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori im internationalen Verhältnis. Es stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mit der Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000 fixiert wurde, als der Beklagte noch seinen Wohnsitz in Zürich hatte. Die spätere Verlegung des Wohnsitzes nach Italien ändert nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit. Das Gericht verwies auf Art. 9 Abs. 2 LDIP, der den Zeitpunkt der Klageanhängigkeit bestimmt, und lehnte die Argumentation des Beklagten ab, dass die perpetuatio fori im internationalen Kindesrecht nicht gelte. Es betonte, dass die Anerkennung des schweizerischen Urteils in Italien und Brasilien nicht Voraussetzung für die Zuständigkeit sei und dass der Beklagte weiterhin ausreichende Beziehungen zur Schweiz habe, um das Verfahren durchzuführen.

art.9 (1) IPRG art.69 (2) IPRG art.1 (1) IPRG art.9 (2) IPRG art.66 IPRG
perpetuatio fori
internationale Zuständigkeit
Wohnsitzgerichtsstand
Vaterschaftsklage
Rechtshängigkeit
Anerkennung ausländischer Urteile
Kindesverhältnis
Case law2003-02-18
art. 69 (2) IPRG

in

129 III 404

{'factual_context': 'Die Klägerin, M., eine brasilianische Staatsangehörige, und ihr Sohn S. reichten eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt gegen den Beklagten V., einen schweizerisch-italienischen Doppelbürger, ein. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, da er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Das Bezirksgericht Zürich erklärte sich für unzuständig, das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Beschluss auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori im internationalen Verhältnis. Es stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mit der Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000 fixiert wurde, als der Beklagte noch seinen Wohnsitz in Zürich hatte. Die spätere Verlegung des Wohnsitzes nach Italien ändert nichts an der einmal begründeten Zuständigkeit. Das Gericht verwies auf Art. 9 Abs. 2 LDIP, der den Zeitpunkt der Klageanhängigkeit bestimmt, und lehnte die Argumentation des Beklagten ab, dass die perpetuatio fori im internationalen Kindesrecht nicht gelte. Es betonte, dass die Anerkennung des schweizerischen Urteils in Italien und Brasilien nicht Voraussetzung für die Zuständigkeit sei und dass der Beklagte weiterhin ausreichende Beziehungen zur Schweiz habe, um das Verfahren durchzuführen.'}

art.9 (1) IPRG art.69 (2) IPRG art.1 (1) IPRG art.9 (2) IPRG art.66 IPRG
perpetuatio fori
internationale Zuständigkeit
Wohnsitzgerichtsstand
Vaterschaftsklage
Rechtshängigkeit
Anerkennung ausländischer Urteile
Kindesverhältnis