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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

1. Ernennung und Ersetzung
Art. 179139

1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden gemäss Vereinbarung der Parteien ernannt oder ersetzt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern, wobei die Parteien je ein Mitglied ernennen; die Mitglieder wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2 Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsgerichts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden. Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig.

3 Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung oder Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

4 Das staatliche Gericht trifft auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Bestellung des Schiedsgerichts, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert 30 Tagen seit einer entsprechenden Aufforderung nachkommen.

5 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen.

6 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzulegen. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

139 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Case law2022-07-02
art. 179 (6) IPRG

in

4A 462/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass gravierende Fehler in der Begründung des Schiedsentscheids objektive Zweifel an der Unbefangenheit der Vorsitzenden und eines weiteren Schiedsrichters weckten. Das Gericht stellte klar, dass prozessuale Fehler oder ein falscher materieller Entscheid allein nicht ausreichen, um den Anschein der Befangenheit zu begründen, es sei denn, es liegen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Partei schliessen lassen. Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Befangenheit, da die beanstandeten Ausführungen im Schiedsentscheid auch vom dritten Schiedsrichter mitgetragen wurden und keine Anhaltspunkte für eine absichtliche Benachteiligung vorlagen. Zudem wies das Gericht den Vorwurf einer bewussten Verletzung der Offenlegungspflicht durch die Vorsitzende zurück, da der Kanzleiwechsel erst nach der abschliessenden Entscheidfindung erfolgte und somit keinen Einfluss auf den Entscheid hatte.

art.6 (1) EMRK art.190 (2) IPRG art.66 (1) BGG art.68 (2) BGG art.179 (6) IPRG art.30 (1) BV art.105 (1) BGG art.77 (1) BGG
Schiedsgerichtsbarkeit
Befangenheit
Unparteilichkeit
Offenlegungspflicht
Schiedsverfahren
Rechtsmittel
Verfahrensrecht
Case law2016-02-25
art. 179 IPRG

in

142 III 230

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob gegen einen positiven Ernennungsentscheid nach Art. 362 ZPO ein Rechtsmittel offensteht. Es verweist auf die Parallelnorm Art. 179 IPRG in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wonach positive Ernennungsentscheide unanfechtbar sind. Diese Unanfechtbarkeit folgt aus dem Willen des Gesetzgebers, die Eigenständigkeit und Speditivität der Schiedsgerichtsbarkeit zu wahren. Zudem schließt Art. 180 Abs. 3 IPRG ein Rechtsmittel gegen richterliche Entscheide über die Ablehnung von Schiedsrichtern aus. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann erst im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der positive Ernennungsentscheid selbst ist nicht anfechtbar, es sei denn, es wurde gleichzeitig über ein Ablehnungsgesuch entschieden.

art.75 BGG art.180 (3) IPRG art.362 ZPO art.356 (2) ZPO
Schiedsgerichtsbarkeit
Ernennungsentscheid
Rechtsmittel
Unanfechtbarkeit
Schiedsvereinbarung
Zuständigkeit
Ablehnungsgesuch
Case law2003-11-21
art. 179 (2) IPRG

in

4P.162/2003

Das Bundesgericht analysierte die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG und stellte fest, dass die Parteien durch die Vereinbarung ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht in Zürich unterstellt hatten, obwohl die Schiedsklausel widersprüchliche Bestimmungen zur Ernennung der Schiedsrichter enthielt (ZHK-Schiedsordnung vs. ICC-Schiedsgerichtsordnung). Das Gericht wendete das Utilitätsprinzip an, um die Schiedsvereinbarung gültig zu erhalten, indem es die unmöglichen Ernennungsmodalitäten entweder streichen oder durch staatliches Ersatzrecht (Art. 179 Abs. 2 IPRG) ersetzen konnte. Die Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts wurde verworfen, da die Beschwerdeführerin ihre Einwände nicht fristgerecht vorgebracht hatte und somit als verwirkt galten.

art.176 (1) IPRG art.178 IPRG art.20 (2) OR art.190 (2) IPRG
Schiedsvereinbarung
Schiedsgerichtszusammensetzung
Utilitätsprinzip
Vertragsauslegung
Verwirkung
ZHK-Schiedsordnung
ICC-Schiedsgerichtsordnung
Case law2003-11-21
art. 179 (2) IPRG

in

130 III 66

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht sei mangels gültiger Schiedsvereinbarung nicht zuständig (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Mit dem Verweis auf drei unterschiedliche Verfahrensordnungen (ZHK-Schiedsordnung, UNCITRAL-Schiedsordnung und ICC-Schiedsgerichtsordnung) enthalte die Schiedsvereinbarung widersprüchliche Anordnungen, die sich nicht kompatibel auslegen liessen. Ein Konsens der Parteien über den Inhalt der Schiedsvereinbarung sei daher nicht auszumachen und diese somit nicht gültig zustande gekommen. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärung allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterstellen wollten, bestehen aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz, nach dem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen ist, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt. Die zu beurteilende Schiedsvereinbarung ist insoweit unzweideutig und klar, als die Parteien allfällige Streitigkeiten aus ihrem Alleinvertriebsvertrag der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen und einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben. Mit dem primären Verweis auf die Schlichtungs- und Schiedsgerichtsregeln der Zürcher Handelskammer haben sie sodann ein institutionelles Schiedsgericht mit Sitz in Zürich als zuständig erklärt. Die Schiedsklausel begründet einen möglichen Kompetenzkonflikt bei der Bestellung des Schiedsgerichts, soweit sie ein Dreierschiedsgericht vorsieht, dessen Ernennung durch die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris und nach deren Regeln erfolgen soll, und soweit diese Regeln sich mit der primär anwendbaren ZHK-Schiedsordnung nicht vertragen. Die beiden Regelungen stehen in Konflikt, weil sie sich beide auf institutionelle Schiedsgerichte beziehen, die durch die jeweilige Institution (ZHK, ICC) administriert, zur Verfügung gestellt und kontrolliert werden. Die beiden Ordnungen sind jedenfalls insoweit inkompatibel, als das konkrete Schiedsgericht nur einer der beiden Institutionen angehören kann. Nach dem vertrauenstheoretischen Verständnis der Schiedsvereinbarung unterstellten die Parteien allfällige Streitigkeiten aus dem Alleinvertriebsvertrag einem ZHK-Schiedsgericht. Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Bestimmung mit der rangersten Benennung der ZHK-Schiedsordnung und dem sitzbestimmenden ausdrücklichen Hinweis auf Zürich, aber auch daraus, dass die ICC-Schiedsgerichtsordnung nicht umfassend, sondern bloss für die Ernennung der Schiedsrichter als massgebend bezeichnet wird. Aufgrund des eindeutigen Willens der Parteien, ihre Streitigkeiten einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, führt diese teilweise Unmöglichkeit allerdings nicht zur vollständigen Unwirksamkeit und damit zur Unzuständigkeit des ZHK-Schiedsgerichts. Vielmehr ist der unmögliche Teil nach den vorbeschriebenen Grundsätzen entweder teleologisch gültigkeitserhaltend auszulegen, ersatzlos zu streichen oder durch staatliches Ersatzrecht zu substituieren.

art.190 (3) IPRG art.20 (2) OR art.190 (2) IPRG art.179 (1) IPRG art.178 IPRG
Schiedsvereinbarung
Schiedsgericht
ZHK-Schiedsordnung
ICC-Schiedsgerichtsordnung
pathologische Klausel
Vertragsauslegung
Utilitätsprinzip
Case law2003-08-07
art. 179 (1) IPRG

in

4P.67/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG und bestätigte, dass die Parteien eine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hatten, indem sie ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) vereinbart hatten, obwohl die Klausel das Schiedsgericht ungenau als 'Handelsgericht' bezeichnete. Das Gericht wendete das Vertrauensprinzip an und stellte fest, dass die ZHK die einzige handelsspezifische Schiedsinstitution in Zürich war, die in Frage kam. Die Beschwerde gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde daher abgewiesen, da die Schiedsvereinbarung wirksam war und die Parteien die Zuständigkeit der ZHK gemeint hatten.

art.178 (1) IPRG art.192 (1) IPRG art.178 (2) IPRG art.190 (2) IPRG art.179 (2) IPRG art.186 (1) IPRG art.191 (1) IPRG
Schiedsvereinbarung
Vertrauensprinzip
Zuständigkeit
Schiedsgericht
Zürcher Handelskammer
Auslegung
Rechtsnachfolge
Case law2003-07-08
art. 179 (2.0) IPRG

in

129 III 675

Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde Art. 179 Abs. 2 IPRG angewendet, um die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung zu bestimmen, die ein ungenau bezeichnetes Schiedsgericht nennt. Das Gericht legte die Klausel nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zum Schluss, dass die Parteien ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) gemeint hatten, obwohl sie es als 'Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich' bezeichneten. Die ungenaue Bezeichnung führt nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben. Das Gericht bestätigte, dass die ZHK die einzige handelsspezifische Schiedsgerichtsinstitution mit Sitz in Zürich ist, die ein internationales Schiedsverfahren anbietet.

art.178 (1) IPRG art.192 (1) IPRG art.178 (2) IPRG
Schiedsvereinbarung
Vertrauensprinzip
Schiedsgericht
Zürcher Handelskammer
Auslegung
Zuständigkeit
Schiedsverfahren
Case law2003-07-08
art. 179 (1.0) IPRG

in

129 III 675

Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet, um die Gültigkeit und Auslegung einer Schiedsvereinbarung zu beurteilen. Der Einzelschiedsrichter kam zum Schluss, dass die ungenaue Bezeichnung des Schiedsgerichts (Handelsgericht bzw. Wirtschaftsgericht mit Sitz in Zürich) nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung führt, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben. Dabei wurde festgestellt, dass die Parteien ein institutionelles Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) gemeint haben, da diese die einzige handelsspezifische Schiedsgerichtsinstitution mit Sitz in Zürich ist. Die Auslegung erfolgte nach dem Vertrauensprinzip und berücksichtigte die Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung, wobei eine restriktive Auslegung im Zweifelsfall geboten ist.

art.192 (1) IPRG art.178 (1) IPRG art.190 IPRG art.179 (2) IPRG art.178 (2) IPRG
Schiedsvereinbarung
Auslegung
Vertrauensprinzip
Zürcher Handelskammer
Schiedsgericht
Zuständigkeit
Rechtsnatur
Case law1993-12-17
art. 179 (2 et 3) IPRG

in

119 IA 421

Die staatsrechtliche Beschwerde betrifft die Ablehnung der Ernennung eines Einzelschiedsrichters durch den staatlichen Richter gemäß Art. 179 Abs. 2 und 3 LDIP. Das Bundesgericht prüft, ob der kantonale Instanzenzug erschöpft ist, bevor es auf die Beschwerde eintritt. Es stellt fest, dass gegen Entscheidungen nach Art. 179 Abs. 3 LDIP kantonale Rechtsmittel, insbesondere die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 360 ZPO/BE, zulässig sind. Die Beschwerdeführerin hätte daher zunächst das kantonale Rechtsmittel ergreifen müssen, bevor sie sich an das Bundesgericht wendet. Das Gericht verweist auf die Lehre, die mehrheitlich die Auffassung vertritt, dass das kantonale Recht Rechtsmittel gegen Ablehnungsentscheide vorsehen kann (Art. 179 Abs. 2 LDIP). Die Rüge einer Verletzung von Art. 179 Abs. 2 und 3 LDIP wird daher als unzulässig abgewiesen, da der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wurde.

art.58 (1) BV art.4 BV
Schiedsgerichtsbarkeit
staatsrechtliche Beschwerde
Erschöpfung des Instanzenzugs
Nichtigkeitsklage
Art. 179 LDIP
kantonale Rechtsmittel
Willkürprüfung
Case law1992-02-27
art. 179 (3) IPRG

in

118 IA 20

Das Bundesgericht analysiert Art. 179 Abs. 3 IPRG im Kontext der Ernennung eines Schiedsrichters. Es stellt fest, dass eine Ablehnung der Ernennung eines Schiedsrichters durch einen staatlichen Richter eine Endentscheidung im Sinne von Art. 87 OG darstellt, da sie das Schiedsverfahren endgültig ausschließt. Die Prüfung des Richters beschränkt sich darauf, ob eine Schiedsvereinbarung besteht und ob die geltend gemachten Ansprüche zumindest möglicherweise unter diese fallen. Eine Ablehnung ist nur dann zulässig, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen den Ansprüchen und der Schiedsvereinbarung besteht. Das Gericht betont, dass der staatliche Richter nicht über die Tragweite der Schiedsabrede entscheiden darf, sondern lediglich eine summarische Prüfung vornehmen muss. Die Auslegung von Art. 179 Abs. 3 IPRG durch das Kassationsgericht, wonach die Ernennung eines Schiedsrichters abgelehnt werden darf, wenn die Ansprüche eindeutig nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen, wird als nicht willkürlich beurteilt.

art.58 (1) BV art.4 BV art.186 (1) IPRG art.180 (3) IPRG
Schiedsvereinbarung
Schiedsrichterernennung
Endentscheid
Willkür
Kompetenz-Kompetenz
summarische Prüfung
staatsrechtliche Beschwerde