Art. 36209
209 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
209 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
Die X. AG betreibt ein 'Security'-Haus mit Valorendepots und bietet Vermögensverwaltungen an. Hauptaktionär und Geschäftsführer ist Y., der aufgrund seiner Vorstrafen und seines Verhaltens während des Bewilligungsverfahrens keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bietet. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat die Bewilligung verweigert und die Liquidation der X. AG angeordnet, da diese ohne Bewilligung als Finanzintermediärin tätig war. Art. 36 GwG wird im Kontext der Strafbarkeit von Tätigkeiten ohne Bewilligung erwähnt. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert, da Y. als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet. Die Liquidation der X. AG wurde als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen. Die Liquidation ist das strengste Mittel und rechtfertigt sich nur, wenn der entsprechende Intermediär schwerwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und angenommen werden muss, dass er diese Tätigkeit nicht einstellen wird.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und des Eidgenössischen Finanzdepartements, die Bewilligung für die X.________ AG als Finanzintermediärin zu verweigern und deren Liquidation anzuordnen. Die Beschwerdeführerin war ohne Bewilligung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) tätig und erfüllte die Voraussetzungen von Art. 14 GwG nicht, insbesondere weil Y.________ als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bot. Das Gericht wies darauf hin, dass die Liquidation eines illegal tätigen Finanzintermediärs eine planwidrige Lücke im Gesetz schliesst und im öffentlichen Interesse liegt, um die Effektivität der Geldwäschereibekämpfung zu gewährleisten. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
{'factual_analysis': "Die X. AG betreibt ein 'Security'-Haus mit Valorendepots und bietet Vermögensverwaltungen an. Hauptaktionär und Geschäftsführer ist Y., der aufgrund seiner Vorstrafen und seines Verhaltens während des Bewilligungsverfahrens keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bietet. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat die Bewilligung verweigert und die Liquidation der X. AG angeordnet, da diese ohne Bewilligung als Finanzintermediärin tätig war.", 'normative_analysis': 'Art. 36 GwG wird im Kontext der Strafbarkeit von Tätigkeiten ohne Bewilligung erwähnt. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert, da Y. als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet. Die Liquidation der X. AG wurde als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen. Die Liquidation ist das strengste Mittel und rechtfertigt sich nur, wenn der entsprechende Intermediär schwerwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und angenommen werden muss, dass er diese Tätigkeit nicht einstellen wird.'}