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Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)

GwG·955.0

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36209

209 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Case law2003-07-29
art. 36 GwG

in

129 II 438

Die X. AG betreibt ein 'Security'-Haus mit Valorendepots und bietet Vermögensverwaltungen an. Hauptaktionär und Geschäftsführer ist Y., der aufgrund seiner Vorstrafen und seines Verhaltens während des Bewilligungsverfahrens keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bietet. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat die Bewilligung verweigert und die Liquidation der X. AG angeordnet, da diese ohne Bewilligung als Finanzintermediärin tätig war. Art. 36 GwG wird im Kontext der Strafbarkeit von Tätigkeiten ohne Bewilligung erwähnt. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert, da Y. als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet. Die Liquidation der X. AG wurde als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen. Die Liquidation ist das strengste Mittel und rechtfertigt sich nur, wenn der entsprechende Intermediär schwerwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und angenommen werden muss, dass er diese Tätigkeit nicht einstellen wird.

art.2 (3) GwG art.14 (2) GwG art.20 GwG art.39 (2) GwG art.42 (3) GwG
Bewilligungspflicht
Geldwäschereigesetz
Liquidation
Verhältnismäßigkeit
Sorgfaltspflichten
Finanzintermediär
Strafbarkeit
Case law2003-07-29
art. 36 GwG

in

2A.145/2003

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und des Eidgenössischen Finanzdepartements, die Bewilligung für die X.________ AG als Finanzintermediärin zu verweigern und deren Liquidation anzuordnen. Die Beschwerdeführerin war ohne Bewilligung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) tätig und erfüllte die Voraussetzungen von Art. 14 GwG nicht, insbesondere weil Y.________ als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bot. Das Gericht wies darauf hin, dass die Liquidation eines illegal tätigen Finanzintermediärs eine planwidrige Lücke im Gesetz schliesst und im öffentlichen Interesse liegt, um die Effektivität der Geldwäschereibekämpfung zu gewährleisten. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.14 (1) GwG art.20 (1) GwG art.20 (2) GwG art.14 (2) GwG art.36 GwG art.42 (3) GwG
Geldwäschereigesetz
Bewilligungspflicht
Selbstregulierungsorganisation
Finanzintermediär
Liquidation
Sorgfaltspflichten
Rechtsmittel
Case law2003-07-29
art. 36 GwG

in

129 II 438

{'factual_analysis': "Die X. AG betreibt ein 'Security'-Haus mit Valorendepots und bietet Vermögensverwaltungen an. Hauptaktionär und Geschäftsführer ist Y., der aufgrund seiner Vorstrafen und seines Verhaltens während des Bewilligungsverfahrens keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz bietet. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei hat die Bewilligung verweigert und die Liquidation der X. AG angeordnet, da diese ohne Bewilligung als Finanzintermediärin tätig war.", 'normative_analysis': 'Art. 36 GwG wird im Kontext der Strafbarkeit von Tätigkeiten ohne Bewilligung erwähnt. Die Kontrollstelle hat die Bewilligung verweigert, da Y. als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet. Die Liquidation der X. AG wurde als verhältnismäßige Maßnahme angesehen, um die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen. Die Liquidation ist das strengste Mittel und rechtfertigt sich nur, wenn der entsprechende Intermediär schwerwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und angenommen werden muss, dass er diese Tätigkeit nicht einstellen wird.'}

art.2 (3) GwG art.14 (2) GwG art.20 GwG art.39 (2) GwG art.42 (3) GwG
Bewilligungspflicht
Geldwäschereigesetz
Liquidation
Verhältnismäßigkeit
Sorgfaltspflichten
Finanzintermediär
Strafbarkeit